Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

FAQs

FAQs (Frequently Asked Questions)

Wissenwertes aus dem Bereich des Strafrechts

Hier finden Sie als Service weitere Informationen zu allgemeinen Fragen und zu einzelnen Delikten – Unsere FAQs (Frequently Asked Questions). Sollte(n) Ihre Frage(n) hier nicht beantwortet werden, stehen wir Ihnen für ein persönliches Beratung gern zur Verfügung.

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Wenn Sie außerhalb unserer üblichen Geschäftszeiten anrufen oder uns eine Nachricht per E-Mail bzw. über unser Kontaktformular zukommen lassen, werden diese innerhalb eines Werktages beantwortet.

 

Strafrecht - allgemeine Informationen

Warum zum Anwalt?

Das vorwiegende Interesse vieler Mandanten besteht darin, eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden. Nichts ist unangenehmer, als sich in einer öffentlichen Verhandlung für sein Fehlverhalten verantworten zu müssen und sich dann am nächsten Tag eventuell auch noch in der Presse wieder zu finden. Schnell kann die öffentliche Bloßstellung als Straftäter das soziale Aus für die Betroffenen bedeuten.

Hier ist die Arbeit eines kompetenten Strafverteidigers gefragt. Dieser steht täglich in Verbindung mit Richtern und Staatsanwälten, wodurch er über wichtige Kontakte verfügt. So kann er Verfahrensabsprachen für Sie treffen und hierdurch das Strafverfahren außergerichtlich regeln. Denkbar ist hier eine sog. 'Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage' oder ein sog. 'Strafbefehl' (Erwachsene). Im beiden Fällen würden Sie strafrechtlich sanktioniert, ohne jemals einen Gerichtssaal von innen zu sehen.

Bei Straftaten von mittlerer Schwere ist es grundsätzlich erforderlich, dass der Betroffene vor Gericht erscheint. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht aber dann, wenn der Betroffene anwaltlich vertreten wird. Denn hier ist es dann möglich, sogar Freiheitsstrafen auf Bewährung gegen eine Person zu verhängen, ohne das eine öffentliche Verhandlung notwendig wäre.

Auch in Fällen, in denen eine Freispruch angestrebt wird, stellt die Arbeit eines guten Rechtsanwaltes einen entscheidenden Vorteil dar. Denn dieser ist mit der Einschätzung von Beweismitteln sowie der Beurteilung von Zeugenaussagen täglich befasst und weiß somit, wo hier regelmäßig Schwachstellen zu finden sind. Dies gilt insbesondere bei der häufig anzutreffenden Situation von 'Aussage gegen Aussage'.

Rechtsanwalt Odebralski verzeichnet eine außergerichtliche Einstellungsquote, welche den bundesweiten Durchschnitt deutlich übersteigt. Durch seine guten Kontakte zu Gerichten und Staatsanwälten konnte er dazu beitragen, die Interessen seiner Mandanten durchzusetzen.

Zudem hat ein Anwalt stets einen Anspruch darauf, volle Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen. Dies steht demgegenüber Privatpersonen nicht zwingend zu.

Ein Beispiel aus der Praxis für schlechte Beratung und die Folgen

Öfters kommt es vor, dass Personen mit strafrechtlichen Problemen sich einen Anwalt aussuchen, welcher nicht auf die Bearbeitung von entsprechenden Mandaten spezialisiert ist. Die Ursachen hierfür sind unterschiedlich. Teilweise suchen die Personen im Internet oder Telefonbuch nach einem Anwalt und achten hierbei nicht auf die fachliche Ausrichtung. Oder sie beauftragen ihren Hausanwalt, welcher sie seit Jahren zuverlässig in Steuerfragen betreut.

Hier kann sich die mangelnde Umsichtigkeit bei der Verteidigerwahl beziehungsweise falsch verstandene Loyalität fatal auswirken. Ein Fall aus der Praxis sollen dies illustrieren:

In einem Fall wurde einem Mann vorgeworfen, seine Frau körperlich misshandelt zu haben. Diese hatte sich nach den Vorfällen zur Anzeige gegen den Mann entschlossen und war aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Zudem machte sie ihrem Mann deutlich, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihm wünsche.

Der Mann wurde bei einem Anwalt vorstellig, welcher ihm zu folgendem riet: der Mann solle doch noch einmal versuchen, mit seiner Frau zu sprechen, und versuchen, sie zur Rücknahme der Anzeige zu bewegen. Der Mann folgte den – wahrscheinlich gut gemeinten – Ratschlägen seines Anwaltes, was sich jedoch als fatal erwies.

Die Frau meldete sich unmittelbar nach dem Gespräch bei der Staatsanwaltschaft, welche noch am selben Tag beim Gericht einen Haftbefehl gegen den Mann beantragte. Es bestand – aus Sicht der Staatsanwaltschaft – der begründete Verdacht, dass der Mann in unlauterer Weise auf Zeugen (die Frau) eingewirkt hätte. Dabei hatte dieser nur auf seinen Anwalt gehört.

Der Kollege, welcher die Auskunft seinerzeit erteilte, hatte wahrscheinlich nur das Beste für seinen Mandanten im Sinn. Da er aber mit der – teilweise komplizierten – Vorschriften der Strafprozessordnung nicht vertraut war, übersah er hier wesentliches, was seinen Mandanten beinahe die Freiheit kostete.

Rechtsanwalt Odebralski legte bereits im Studium und in der praktischen Ausbildung den Themenschwerpunkt im Bereich Strafrecht. Alleine während der Ausbildung bei einer bundesweit renommierten Strafverteidigerkanzlei waren ihm eine Vielzahl von Fällen zur eigenständigen Bearbeitung anvertraut. Hierdurch konnte er umfassende Erfahrung sammeln und Ihnen bei der Lösung Ihrer Probleme kompetente Hilfe anbieten.

Kontaktieren Sie mich unter der Nummer 0201 / 799 160 04 oder per E-Mail.

Meine Tätigkeit für Sie

Im Regelfall suchen Personen einen Rechtsanwalt für Strafrecht dann auf, wenn sie mit der Polizei in Kontakt gekommen sind (auf Ausnahmefälle, wie beispielsweise die Präventivberatung möchte ich an dieser Stelle nicht eingehen, da sie eher selten vorkommen).

Zu dem ersten Kontakt kommt es zumeist durch ein Schreiben der Polizei, in welchem der Betroffene zu eines sogenannten 'polizeilichen Beschuldigtenvernehmung' vorgeladen wird. Mit diesem Schreiben in der Hand suchen viele dann nach einem geeigneten und qualifizierten Interessenvertreter.

Wenn Sie in dieser Situation Kontakt zu mir aufnehmen, werde ich Ihnen zunächst anraten, den Termin zur Vorladung nicht wahrzunehmen und den diesen für Sie absagen. Anschließend führe ich mit Ihnen ein ausführliches Gespräch, in welchem Sie mir das Geschehen aus Ihrer Sicht schildern.

Anschließend zeige ich bei dem zuständigen Gericht die Verteidigung für Sie an. Das hat für Sie zwei entscheidende Vorteile:

Erstens: Ab diesem Zeitpunkt wird die gesamte Korrespondenz in dieser Angelegenheit über mich geführt. Dies ist insbesondere bei Personen ratsam, die das bestehende Ermittlungsverfahren vor ihrem sozialen Umfeld (Partner, etc.) nicht offenlegen möchten.

Zweitens beantrage ich die polizeiliche Ermittlungsakte zur Einsichtnahme. Sobald diese eingetroffen ist, wird sie inhaltlich analysiert. Ab diesem Zeitpunkt „wissen wir, was die wissen“ und können die Verteidigungsstrategie entwickeln. Das weitere Vorgehen hängt dann von unser Strategie ab.

Bei Interesse freue ich mich darauf, Ihnen den Ablauf und den Umfang meiner Tätigkeit auch persönlich zu erläutern. Sie erreichen mich unter der Nummer 0201 / 799 160 04, per E-Mail oder in meinen Büroräumen in der Huyssenallee 99-103, Essen.

Verhaltensratschlag für Betroffene

Wenn sie von der Polizei mit einem Strafvorwurf konfrontiert werden, sollten sie sich an die folgenden zwei Grundregeln halten:

Erstens sollte man von seinem prozessualen Schweigerecht Gebrauch machen und sich nicht vorschnell zu den Vorwürfen äußern. Ein solches Schweigen kann einem im weiteren Verfahren nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Wenn man doch etwas sagt, besteht die Gefahr, das einem später von übereifrigen Staatsanwälten die Worte im Munde verdreht werden.

Zweitens sollten sich die betroffenen Personen umgehend mit einem Anwalt in Verbindung setzen, welcher auf die Bearbeitung von strafrechtlichen Mandaten spezialisiert ist. Abzuraten ist in jedem Fall davon, sich von einem in diesem Bereich unerfahrenen Kollegen vertreten zu lassen oder ohne vorherige anwaltliche Beratung Angaben zu machen.

Halten Sie sich im Fall der Fälle an diese Grundregeln. Schweigen Sie und kontaktieren sie mich unter der Nummer 0201 / 799 160 04 oder per E-Mail. In dringenden Fällen stehe ich auch außerhalb der Bürozeiten unter der 0151 – 11 63 20 82 zu Ihrer Verfügung.

Die strafrechtliche Hauptverhandlung

Rund um die Hauptverhandlung stellen sich den betroffenen eine Vielzahl von Fragen. Muss ich vor Gericht aussagen ? Ist die Verhandlung immer öffentlich ? Wie verhalte ich mich als Angeklagter ?

Hier soll im Folgenden nur der organisatorische Ablauf einer Hauptverhandlung dargestellt werden. Wenn Sie nähere Informationen wünschen, kontaktieren Sie mich unter der Nummer 0201 / 799 160 04 oder per E-Mail.

Ist es nicht zu einer außergerichtlichen Einstellung des Verfahrens gekommen, wird eine Hauptverhandlung anberaumt. Diese ist grundsätzlich öffentlich, eine Ausnahme gilt bei Verfahren gegen Jugendliche. An einer öffentlichen Verhandlung kann jeder teilnehmen. Besonders unangenehm für die Angeklagten ist die – bisweilen vorkommende – Situation, dass sich eine Schulklasse zu Lehrzwecken in der Verhandlung befindet.

Hier kann die Anwesenheit eines nicht nur fachlich, sondern auch rhetorisch versierten Verteidigers von Vorteil sein, da dieser für den Angeklagten sprechen kann und sich zudem schützend vor Ihn stellt, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht ihn angreifen.

Selbstverständlich sind Sie vor der Hauptverhandlung sehr nervös.Werden Sie von mir in einer Verhandlung vertraten, treffen wir uns einige Zeit vor der Verhandlung vor dem Verhandlungssaal oder in der Kantine des entsprechenden Gerichts. Hier werde ich dann noch einmal mit Ihnen alles wichtige besprechen und versuchen, Ihnen die Nervosität zu nehmen.

Die verhandlung selbst beginnt dann mit dem Aufruf zur Sache. Nachdem wir dann den Gerichtssaal betreten haben, werden zunächst die Personalien festgestellt und die Zeugen nach einer kurzen Belehrung aus dem Sitzungssaal entlassen. Nach den Feststellungen zur Person liest dann die Staatsanwaltschaft die sogenannte Anklageschrift vor. Hierin steht, was Ihnen zur last gelegt wird.

Anschließend werden Sie über Ihr Schweigerecht belehrt. Soweit Sie sich zur Aussage entschieden haben, werden Sie nun zur Sache vernommen. Wenn Sie sich dazu entschieden haben, von Ihrem prozessualen Schweigerecht Gebrauch zu machen, beginnt die Beweisaufnahme mit der Vernehmung von Zeugen oder der Auswertung anderer Beweismittel. Die Beweisaufnahme nimmt in der Hauptverhandlung den größten Raum ein.

Ist die Beweisaufnahme abgeschlossen, folgen die Schlussvorträge (sog. Plädoyers). Nachdem Sie dann von Ihrem sog. 'Recht zu letzten Wort' Gebrauch gemach haben, zieht sich das Gericht zur Beratung zurück. Anschließend wird dann das Urteil verkündet und Sie werden über Ihre weiteren Rechte belehrt.

Strafrecht - einzelne Delikte

Ausspähen von Daten, § 202a StGB

Die Strafnorm des § 202a StGB lautet:

Absatz 1: Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Absatz 2: Daten im Sinne des Abs. 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Was ist unter dem Begriff "Daten" zu verstehen?

Die Tatobjekte der Norm sind zunächst alle Daten. Der Datenbegriff selbst wird in Abs. 2 Männer konkretisiert. Hiernach werden nur solche Daten erfasst, welche selbst nicht unmittelbar wahrnehmbar sind. Dies ist der Fall, wenn die kodierten Informationen erst mittels Instrumenten, wie Verstärker, Sensoren, oder Bildschirmen künstlich wahrnehmbar gemacht werden müssen. Dies ist wiederum regelmäßig bei allen Daten der Fall, welcher auf Speichermedien - wie beispielsweise Festplatten oder USB-Speichern - festgehalten sind. Im Einzelfall kann es an einer künstlichen Wahrnehmbarkeit fehlen, beispielsweise bei Lochkarten, bei welchem der Inhalt auch unmittelbar visuell wahrgenommen werden kann.

Auf den Inhalt der Daten kommt es nicht an; Absatz 2 gilt also unabhängig davon, ob diese einen persönlichen Bezug zu der berechtigten Person aufweisen oder ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse an ihnen besteht.

Wie müssen die Daten gesichert sein, oder: Ist auch der Zugriff auf 'ungesicherte' Daten strafbar ?

Die Daten müssen weiterhin für den Täter nicht bestimmt sein. Die Zweckbestimmung über die Daten trifft die hierzu berechtigte Person, wobei das auf die inhaltliche Berechtigung an den Daten ankommt. Wichtig: unerheblich ist, wem das zivilrechtliche Eigentum an dem Datenträger (!) zusteht.

Zudem ist eine besondere Sicherung der Daten gegen einen unberechtigten Zugang erforderlich. Der Verfügungsberechtigte muss also durch die Zugangssicherung sein Interesse an der Geheimhaltung der Daten durch geeignete Schutzmaßnahmen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht haben. Hieran kann es im Einzelfall fehlen, womit sich an dieser Stelle gute Ansatzpunkte für die Verteidigung ergeben können.

Die besondere Sicherung selbst kann sowohl durch eine mechanische Außensicherung des Datenträgers (Verschließes des Raumes oder Schrankes), als auch durch eine Software-oder Hardwaresicherung des Speichermediums vorgenommen werden. Wann die Anforderungen an eine geeignete Schutzmaßnahmen erfüllt sind, ist im Einzelfall zu beurteilen. Ob dieses Merkmal vom Gericht angenommen wird, hängt maßgeblich vom Argumentationsgeschick des Anwaltes ab, da es sich bei dem Merkmal der "besonderen Sicherung" um ein sog. normatives - also inhaltlich ausfüllungsbedürftiges - Tatbestandsmerkmal handelt.

Was bedeuten "sich verschaffen" von Daten ?

Tathandlung des § 202a StGB ist das Sich- oder einem anderen Verschaffen der Daten. Dies ist wiederum auf zwei verschiedene Arten denkbar; einerseits durch Kopieren der Programmdiskette, wobei es auf die inhaltliche Kenntnisnahme von den gespeicherten Daten nicht ankommt. Andererseits genügte es aber schon, von den Daten inhaltlich Kenntnis zu nehmen, ohne diese zu kopieren oder sonst Besitz hieran zu begründen.

Sonderfall: Hacking

In der Rechtsprechung sowie der Fachliteratur äußerst umstritten ist die Frage, ob das sog. Hacking - in Form des unberechtigten Eindringen in fremde Daten oder Datenübermittlungsvorgänge - dem Tatbestand des § 202a StGB unterfällt. Entscheidend ist hier daher stets eine Bewertung im Einzelfall. Die Rechtsprechung differenziert hier nach unterschiedlichen, teilweise komplizierten Kriterien, deren Wiedergabe an dieser Stelle sicherlich den Rahmen sprengen würde. Wie gesagt - es kommt auf den Einzelfall an. Schildern Sie mir Ihren Fall und ich überprüfe die Rechtslage sowie die Handhabung des Delikts an dem für Sie zuständigen Gericht.

Zu beachten ist letztlich noch, dass der Täter bei all seinen Handlungen vorsätzlich handeln muss. Weiß der Täter nicht, dass die Daten nicht für ihn bestimmt sind, handelt er nicht vorsätzlich, womit im Ergebnis eine Strafbarkeit entfallen kann. Hält ein Täter sich irrig für befugt, kann eine Strafbarkeit ebenfalls im Einzelfall entfallen.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Beleidigung auf sexueller Grundlage

Eine „klassische“ Beleidigung im Sinne des § 185 StGB setzt eine vorsätzliche Kundgabe von Missachtung oder Nichtbeachtung einer anderen Person voraus. Die Beleidigungshandlung kann hierbei entweder verbal oder durch eine beleidigende Handlung (z.B.: zeigen des Mittelfingers) vorgenommen werden.

Einen Sonderfall stellt hier die so genannte sexuelle oder bzw. sexualbezogene Beleidigung dar. Erforderlich ist hier nach der Rechtsprechung oberster Gerichte, dass in dem Verhalten des Täters eine - von ihm beabsichtigte - sexuell herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist.

Eine solche Herabsetzung des Betroffenen ist noch nicht gegeben bei bloßer Taktlosigleit oder bei distanzlosem Aufdrängen eines obszönen Humors. Ebenso wenig ist der Tatbestand der Beleidigung erfüllt bei einer offensiven Konfrontation anderer Personen mit sexualbezogenen Äußerungen.

Eine Missachtung des er Anspruchs einer anderen Person kann jedoch gegeben sein, wenn einer andere Person durch einen sexuellen Annäherungsversuche unterstellt werden soll, diese sei ohnehin zum Sexualkontakte bereit, da sie bei der Auswahl der Sexualpartner nicht wählerisch sei. Ebenso kommt eine sexualbezogenen Beleidigung beispielsweise in Betracht bei demonstrativem Anbieten von Geld für sexuelle Handlungen mit dem Ziel die andere Person moralisch und sittlich zu korrumpieren. Etwas anderes gilt jedoch wieder bei ernst gemeinten Angeboten.

Wird eine sexualbezogenen Beleidigung durch eine beleidigende Handlung begangen (beispielsweise beim Demonstrieren sexueller Körperbewegungen gegenüber dem Betroffenen) ist häufig zugleich auch der Tatbestand der sexuellen Belästigung verwirklicht.

Die Tat wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe. Soweit der Täter strafrechtlich vor der Tat noch nicht in Erscheinung getreten ist, dürfte die Tat regelmäßig außergerichtlich gegen eine Geldauflage (Erwachsene) bzw. Arbeitsauflage (Jugendliche, Heranwachsende) eingestellt werden.

Da in diesem Bereich rechtlich einiger Unklarheiten bestehen, empfiehlt es sich stets, den Rat eines kompetenten Strafverteidigers einzuholen.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Besitz und Verbreitung von Kinderpornographie

Wird ein Ermittlungsverfahren wegen Besitzes (und regelmäßig auch Verbreitung) von Kinderpornographie gegen einen Beschuldigten geführt, kann dies regelmäßig nur zwei Ursachen haben. Entweder der Betroffene ist bei einer anlassunabhängigen Recherche in einer Internet-Tauschbörse – wie beispielsweise e-mule oder e-donkey2000 - aufgefallen. Oder aber es wurde von seiner IP-Adresse auf öffentlich zugängliche Internetseiten mit kinderpornographischen Inhalten zugegriffen.

In beiden Fällen kommt es zu einer Hausdurchsuchung bei dem Betroffenen, bei welcher regelmäßig Computer und mobile Datenspeicher beschlagnahmt werden. Die Auswertung der Datenspeicher bildet schließlich die Grundlage für das durchzuführende Strafverfahren. Werden auf den sichergestellten Asservaten nun entsprechende Dateien gefunden, mag ein Bestreiten der Tatvorwürfe nur noch in Ausnahmefällen sinnvoll sein.

Regelmäßig empfiehlt es sich, hier Schadensbegrenzung zu betreiben und den Betroffenen vor einer öffentlichen Hauptverhandlung zu bewahren. Hierzu ist es stets förderlich, in einem umfangreichen Verteidigerschriftsatz die Hintergründe und die Ursachen des Verhaltens zu beleuchten. Soweit die sichergestellten Dateien eine gewisse Anzahl nicht übersteigen, sind Gerichte und Staatsanwaltschaften regelmäßig mit einer außergerichtlichen Verfahrenseinstellung einverstanden. Dies gilt selbstverständlich nur, soweit der Beschuldigte nicht bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist.

Der Gesetzgeber sieht für diese Tat eine Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor. In der Praxis kommt es meistens - zumindest im Falle eines einmaligen Verstoßes - zur Verhängung einer Geldstrafe, welche ihrerseits von der Menge der sichergestellten Dateien sowie deren Inhalt abhängig ist.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Bodenverunreinigung, § 324a StGB

Da es sich bei Straftaten gegen die Umwelt (auch innerhalb des Strafgesetzbuches) um eine recht komplexe Materie handelt, empfiehlt es sich bei einem derartigen Tatvorwurf unbedingt, einen Anwalt zu kontaktieren, welcher mit der Bearbeitung von entsprechenden Mandaten vertraut ist.

Die Strafnormen des § 324a StGB - Bodenverunreinigung - lautet:

Abs.1: Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt und diesen dadurch,

1. in einer Weise, die geeignet ist, die Gesundheit eines anderen, Tiere oder Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert oder ein Gewässer zu schädigen oder

2. in bedeutendem Umfang

verunreinigt oder sonst nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs.2: Der Versuch ist strafbar.

Abs.3: Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Erforderlich ist zunächst die Verletzung einer verwaltungsrechtlichen Pflicht, wobei sich diese Pflichten entweder aus Verwaltungsakten oder auch aus allgemeinen Rechtsvorschriften ergeben können. Erforderlich ist jedoch, dass die Vorschrift einen erkennbaren Bodenbezug aufweist und dessen Schutz - zumindest mittelbar - bezweckt.

Vorausgesetzt wird weiterhin, dass der Täter Stoffe in den Boden einbringt, eindringen lässt oder freisetzt. Diese Einwirkungen können direkt (beispielsweise durch Ablagern von festen oder flüssigen Abfall) oder indirekt (z.B. durch Abgase) geschehen. Nicht erfasst werden andere Formen der Bodenverunreinigung oder nachteiligen Veränderung, wie beispielsweise Grundwasserabsenkung oder Rodungen.

Vorausgesetzt wird weiterhin ein Schädigung erfolgt. Dieser kann zunächst in einer Gesundheitsschädigung einer anderen Person bestehen. Dieser Begriff - welcher sich an den Gesundheitsbegriffe des § 223 StGB (Körperverletzung) anlehnt - meint das hervorrufen einer Abweichung vom körperlichen Normalzustand, was bereits durch Hustenreiz oder Übelkeit gegeben sein kann.

Alternativ hierzu kann die Schädigung von Tieren, Pflanzen oder anderen Sachen von bedeutendem Wert den Tatbestand erfüllen. Das Merkmal des besonderen Wertes meint hierbei, dass die Schädigung nicht bloß unerheblich sein darf. Eine bloße Verdrängung von Tieren aus dem Lebensraum recht hier regelmäßig nicht aus. Weiterhin ist auch ein Gewässer taugliches Schädigungsobjekt, wobei sich Überschneidungen mit § 324 StGB gegeben.

Des weiteren kann eine tatbestandliche Schädigungshandlung auch dann vorhanden sein, wenn die Verunreinigung in bedeutendem Umfang geschieht, wobei sich über die nähere Begriffsausfüllung unterschiedliche Ansichten entwickelt haben.

Fazit:

Nach meiner bisherigen Erfahrung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit diesem Delikt recht unsicher und demnach - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen. Dies ist damit zu erklären, dass es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches auch das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können im Bereich des § 324a StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Einschleusen von Ausländern, § 96 AufenthG

I. Grundsätzliches

Unter dem Begriff des „Einschleusens“ versteht man das bewusste Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik. Der Helfer wird hier als Schleuser bezeichnet. Strafbar ist das Schleusen aber nach § 96 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn sich der Täter die Schleusung entweder gegen ein Entgelt vornimmt, oder wiederholt bzw. zugunsten mehrerer Ausländer handelt.

Handelt der Schleuser gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande, führt er bei der Tat eine Schusswaffe (oder eine sonstige Waffe in Verwendungsabsicht) mit sich oder führt er den Transport unter menschenunwürdigen Bedingungen durch, so liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten.

Der klassische Fall des Einschleusens ist der Transport von nicht einreiseberechtigten Personen über die Grenze; in den meisten Fällen über die Grenzen im Süden oder Osten Deutschlands (also über die Grenzübergänge Deutschland/Österreich, Deutschland/Tschechische Republik oder Deutschland/Polen).

II. Statistik

Der Straftatbestand des § 96 AufenthG – Einschleusen von Ausländern – nimmt in Bereich der ausländerrechtlichen Straftaten eine mittlere Position ein. Im Jahre 2011 wurden insgesamt etwa 4.500 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes dieser Straftat eingeleitet; damit ist die Quote in Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig. Die Aufklärungs- (beziehungsweise die Verurteilungs-) Quote liegt bei etwa 70% (Quelle: polizeiliche Kriminalstatistik 2011).

III. Straftatbestand – mögliche Rechtsfolgen

Der Sinn der Strafvorschrift liegt in dem in letzter Zeit deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, sowohl die unerlaubte Einreise, als auch vor allem das organisierte und gewerbsmäßige Schlepperwesen einzudämmen. Aus diesem Grund reicht hier das Strafmaß von bis zu 5 Jahren (sog. Grundtatbestand des § 96 Absatz 1) beziehungsweise von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (sog. Qualifikation des § 96 Absatz 2).

Wichtig: Bereits der Versuch ist nach § 96 Absatz 3 strafbar; Tatmittel können nach Absatz 5 eingezogen werden (das klassische Tatmittel ist hierbei das Fahrzeug, mit dem die Schleusung durchgeführt worden ist).

Absatz 4 ist nur in speziell gelagerten Fällen relevant und betrifft die europaweite Schleusung (sog. Schengen-Schleusungen).

IV. Straftatbestand – Einzelheiten

(Hinsichtlich des doch recht umfangriechen Tatbestandes soll insoweit auf die Seite des Justizministeriums verwiesen werden)

Täter kann zunächst „jedermann“ sein, also sowohl ein Ausländer, als auch ein Deutscher. Ob – und nach welcher Vorschrift - der begünstigte Ausländer strafbar ist, hängt von seinem jeweiligen Tatbeitrag ab. Maßgeblich ist hier beispielsweise, ob der Ausländer den Schleuser selbst zu der Handlung angestiftet hat, oder ob die Vermittlung über einen Dritter erfolgt ist. Ebenfalls wichtig ist dann, in welchem Land die Anstiftungshandlung erfolgt ist. Die Abgrenzung kann teilweise sehr kompliziert sein, wird aber in der Praxis oft dadurch entschärft, dass Verfahren gegen die illegal eingereisten Ausländer wegen sog. Geringfügigkeit eingestellt werden.

Der Begriff des „Einschleusens“ knüpft an die Handlungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a oder II an. Es genügt hier jeder Aufenthalt, auch ein vorübergehender. Die Absicht eines dauerhaften oder zumindest längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik ist nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 96 AufenthG demnach nicht nur die „klassischen“ Einschleusungen, sondern auch die Durchschleusung von Ausländern (vgl. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl., § 96 Rn. 4).

1. § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand eine Schleusung begeht, und „hierfür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“.

Ein „Vorteil“ ist hier jede Besserstellung der materiellen oder immateriellen Position; den typischen Fall stellen hier Sach- und Dienstleistungen dar (Ferienwohnung nutzen, vollgetanktes Auto überlassen, Erlass von Schulden, Abtretung von Rechten, etc.). Ein Vorteil ist ebenfalls die Gewährung von sexuellen Zuwendungen; wobei diese in einem finalen Zusammenhang zu der Schleusung selbst stehen muss.

2. § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG

Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand eine Schleusung begeht, und „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“.

Diese Alternative ist weitestgehend selbsterklärend. Wiederholt handelt, wer schon zuvor eine derartige Handlung begangen hat. Zugunsten Mehrerer wird die Schleusung begangen, wenn mindestens zwei Ausländer begünstigt sind.

3. § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Die vorstehende Alternative erfasst die Einschleusung gegen die Gewährung oder das Versprechen eines Vermögensvorteils. Der klassische – und am häufigsten vorkommende Fall – des „Vorteils“ ist die Entlohnung in Geld; entweder von dem Geschleusten selbst, oder von dem Organisator im Hintergrund. Kein Vermögensvorteil besteht in der reinen Kostenerstattung der Fahrtkosten.

4. § 96 Abs. 2 AufenthG

Bei Absatz 2 handelt es sich um eine sogenannte Qualifizierung; d.h. die Strafe fällt im Falle eine Verurteilung wesentlich höher aus, als nach Absatz 1. Dies ist der Fall, wenn:

der Täter gewerbsmäßig handelt; also sich aus der Tat eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen möchte (Nr. 1);

der Täter als Bande (mindestens 3 Personen) handelt, die sich zur wiederholten Begehung von Schleusungen verbunden hat (Nr. 2);

der Täter bei der Tat eine Schusswaffe oder eine sonstige Waffe in Verwendungsabsicht bei sich führt. (Nr. 3 und 4);

der Täter den oder die Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt (Nr. 5).

V. Begehung durch mehrere Personen

Da die Taten häufig von mehreren Personen gemeinsam begangen werden, stelle sich in der Praxis häufig die Frage, wann man als sog. „Mittäter“ oder „Teilnehmer“ strafbar ist. Nach meiner bisherigen Erfahrung bei der Verteidigung eines Strafvorwurfes nach § 96 AufenthG ist es in den meisten Fälle so, dass sich zwei oder drei Personen zusammenschließen, um einen solchen Transport durchzuführen, der zumeist von einem anderen Hintermann – oft mit Sitz im Ausland - organisiert worden ist. Wegen der langen Fahrzeit wechseln sich die Personen dann bei der Fahrt ab.In diesen Fällen nehmen die Gerichte eine klassische Aufteilung der Tatbeiträge an, womit die gesamte Tat als gemeinsam begangen gilt (als Mittäter, § 25 Abs. 2 StGB).

Hierneben kann auch zu der Tat Beihilfe geleistet werden; hierunter versteht man das Fördern der Tat der anderem in jeglicher Form. Hierbei braucht die Beihilfshandlung – entgegen der offenbar landläufigen Meinung - nicht den Grenzübertritt unmittelbar betreffen. Es genügt hier, dass der „Beihelfer“ die Vorbereitung der Einreise anregt, diese fördert, unterstützt oder sie sonst wie möglich macht (vgl. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl., § 96 Rn. 6). Klassische Fälle der Beihilfe sind: Das Anwerben zum Zwecke der Schwarzarbeit, Beschaffen von Hinweisen für den Einreiseweg (Achtung: aber noch nicht das Auskundschaften des Einreiseweges an sich), Beschaffen von Beförderungsmitteln, Unterkunft, Verpflegung während der Reise, Beschäftigung und Eheschließungen. Ebenso wird eine strafbare Beihilfshandlung angenommen bei bloßen Übersetzungstätigkeiten.

(Die Beihilfe unterscheidet sich in 2 wesentlichen Punkten von der Mittäterschaft: Erstens will die Person, die die Beihilfe leistet, die Tat nicht als eigene begehen, sondern es ergibt sich aus den Gesamtumständen deutlich, dass der Haupttäter „die Fäden in der Hand hält“. Der zweite wichtige Unterschied ist, dass das Strafmaß bei einer Beihilfshandlung zu mildern ist).

VI. Fazit

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema zeigt, dass gerade im Bereich der Schleuserkriminalität vertiefte Kenntnisse der Materie erforderlich sind, um eine erfolgreiche Strafverteidigung aufbauen zu können. Da in diesem Bereich – insbesondere bei einer Verurteilung nach § 96 Absatz 2 – Haftstrafen verhängt werden, wird den Beschuldigten/Angeklagten regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein; wobei die Beiordnung als Pflichtverteidiger oft nur auf Antrag hin erfolgt.

Kommt dies in Frage übernehme ich die Vertretung auch gerne im Rahmen einer Pflichtverteidigung . Da die Übernahme von Mandaten – im Zeitalter des Internet – glücklicherweise nicht mehr regional begrenzt ist, übernehme ich Mandate gerne (und regelmäßig) auch im Osten und Süden der Republik.

Insgesamt gilt aber auch hier: je früher man einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, desto besser sind die Chancen auf einen guten und interessengerechten Ausgang des Strafverfahrens. Denn je eher der Anwalt tätig werden kann, desto besser kann er das Verfahren mitgestalten und dieses in eine für den Mandanten günstige Richtung lenken.

 

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Die Strafvorschrift des § 183 StGB lautet zunächst:

Abs.1: Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, das die Strafverfolgungsbehörden wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(Die Absätze 3 und 4 sind nur in seltenen Einzelfällen bedeutsam, daher soll hier von einer Wiedergabe abgesehen werden.)

Warum gibt es die Vorschrift überhaupt ?

In der Rechtsliteratur ist umstritten, was die Vorschrift überhaupt bezwecken soll; diese Auseinandersetzung kann und soll aber an dieser Stelle nicht ausgebreitet werden. Im Ergebnis soll die Norm schützen: „die Selbstbestimmung über die Abgrenzung des höchstpersönlichen sexuellen Bereiches, die durch die aufgedrängte, häufig schockierende Konfrontation mit fremder, aber gleichwohl auf das Opfer gerichteter und daher vielfach als Bedrohung empfundener Sexualbetätigung verletzt wird“.

Kurz gesagt: Geschützt wird die Persönlichkeit vor ungewollter Konfrontation mit sexuellen Handlungen anderer. Ob dies noch sinnvoll ist in einem Zeitalter, in dem fast keine Plakatwerbung mehr ohne unbekleidete Frauen auskommt und bereits ein falscher Klick im Internet zum Aufruf von Seiten mit pornographischen Inhalten führt, mag – mit Recht – bezweifelt werden.

Wann genau macht man sich strafbar ?

Erforderlich ist zweierlei: zum einen eine sog. “exhibitiomistische Handlung“ des Handelnden und zum anderen ein Belästigungserfolg bei dem/der/den Betroffenen.

Der Begriff der exhibitionistischen Handlung meint hierbei nicht nur einen objektiven Vorgang - beispielsweise das Entblößen des Geschlechtsteils gegenüber Dritten. Erforderlich ist zudem eine sexuellen Motivation bei der Handlung, das heißt, der Handlung muss die Absicht zugrunde liegen, sich selbst durch die Handlung (also das Vorzeigen des Geschlechtsteils) oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenüber sexuell zu erregen oder zu befriedigen.

Dieser Aspekt kann für eine gute Verteidigungsstrategie sehr bedeutsam sei, denn vielleicht war das Ziel der Handlung nicht die sexuelle Erregung, sondern lediglich eine Provokation ohne sexuellen Hintergrund ?! In diesem Fall würde eine Strafbarkeit jedenfalls ausscheiden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt: eine Strafbarkeit setzt die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Personen voraus. Salopp gesprochen könnte man sagen, dass es sich um ein „Live-Delikt“ handelt. Nicht strafbar nach § 183 macht sich also, wer eine andere Person akustisch (per Telefon) oder schriftlich (Briefe mit erotischen Inhalten, Fotos, E-Mails) mit entsprechenden Inhalten konfrontiert. Gleiches gilt für eine live-Übertragung mittels Webcam. Hier ist aber Vorsicht geboten – durch unbedachte Äußerungen kann man sich hier leicht in eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB hineinreden (Verbreitung pornographischer Schriften durch unaufgefordertes Übersenden an Dritte).

Erforderlich ist zudem eine Belästigung des Betroffenen. Die Handlung muss die Person, gegenüber welcher sie vorgenommen wird, nicht unerheblich beeindrucken, zum Beispiel Abscheu, Ekel oder Schrecken bei ihr verursachen. Bekommen mehrere Personen die Handlung mit, reicht es auss, das eine sich belästigt fühlt.

In der Praxis wird ein Belästigungserfolg regelmäßig dann angenommen, wenn der Täter sich nicht auf das Entblößen des Geschlechtsteils beschränkt, sondern darüber hinaus auch gegenüber der anderen Person masturbiert. Keine Belästigung ist aber gegeben, wenn der Vorgang bei dem/der Betroffenen lediglich Verwunderung oder Interesse auslöst oder die Person in die Handlung einwilligt. Auch hier bieten sich gute Ansätze für die Verteidigung.

Was kann drohen, wenn sich der Vorwurf bestätigt ?

Bei Verstößen kann eine Geldstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden. In der Praxis sollte sich der Verteidiger schon in einem frühen Stadium des Verfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzten und eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage anregen (nach § 153a der Strafprozessordnung). Dem stehen die meisten Staatsanwaltschaften aufgeschlossen gegenüber.

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zu einer außergerichtlichen Verfahrenseinstellung hat der Betroffene ein Problem, denn es kommt dann wahrscheinlich nicht nur zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Im Falle einer Verurteilung - auch bei Erstverurteilungen zu weniger als 90 Tagessätzen (!) - droht zudem eine fünfjährige Eintragung in das sog. „erweiterte Führungszeugnis“ als Sexualstraftäter (hierzu auch: Führungszeugnis & BZR). Gegebenenfalls kann auch ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz angeordnet werden.

Hinsichtlich der Eintragung in das „erweiterte Führungszeugnis“ gibt es aber noch eine Art 'strafprozessualen Notausgang' um diese Eintragung zumindest zu verkürzen.

Aufgrund der möglicherweise weitreichenden Folgen bei einer Verurteilung sollten sich Personen, denen eine exhibitionistische Handlung vorgeworfen wird, umbedingt von einem Strafverteidigen vertreten lassen, der über Erfahrung bei der Bearbeitung in diesem Bereich verfügt.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Falsche uneidliche Aussage, § 153 StGB (Falschaussage)

Jeder kennt - entweder aus dem Fernsehn oder weil er bereits selbst eine Zeugenaussage vor Gericht gemacht hat - den Satz, den ein Richter zu Beginn der Vernehmung sagt:

"Zunächst muss ich Sie belehren. Sie müssen als Zeuge vor Gericht sie Wahrheit sagen. Das bedeutet - man darf nichts dazu erfinden, aber auch nichts bewusst weglassen. Wenn Sie hier die Unwahrheit sagen, können Sie mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft werden."

Dieser Satz gibt den Inhalt des § 153 Strafgesetzbuch (Falsche uneidliche Aussage) im Wesentlichen wieder.

1. bestraft wird nur, wer vor Gericht falsch aussagt

Die Aussage muss "vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständige Stelle" (§ 153 StGB) gemacht werden. Mit großem Abstand den Hauptanwendungsfall bilden hier die Aussagen vor Gericht. Eine "andere zur eidlichen Vernehmung von Zeugen zuständige Stelle" kann beispielsweise auch ein Zivilgericht sein, wenn es in einem Verfahren um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe Zeugen vernimmt. Grundsätzlich muss man also vor Gericht die Wahrheit sagen.

Wer gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft falsche Angaben macht, kann demnach nicht wegen Falschaussage bestraft werden. Das bedeutet aber natürlich nicht, dann man hier als Zeuge die Unwahrheit sagen darf. Lenkt man hier den Verdacht bewusst auf eine andere Person, kann eine Strafbarkeit wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht kommen. Versucht man durch seine Aussage, den Beschuldigten zu decken, kann man wegen Strafvereitelung (§ 258 StGB) verfolgt werden.

Achtung: werden in einem Zivilprozess von einem Zeugen falsche Angaben mit dem Ziel gemacht, dass eine Seite den Rechtsstreit gewinnen soll, kommt zusätzlich noch eine Strafbarkeit wegen Prozessbetruges (§ 263 StGB) in Betracht.

2. falsche Aussage

Eine Aussage ist dann falsch, wenn das wiedergegebene Geschehen nicht den tatsächlichen Wahrnehmungen entspricht. Hier kann sich prinzipiell jeder selbst erklären, wass darunter zu verstehen ist.

Achtung - in der Praxis kommt es relativ schnell zu einem Tatverdacht wegen Falschaussage; selbst dann wenn ein Zeuge angibt, von einem Geschehen gar nichts mitbekommen zu haben.

Ein Beispiel: Kürzlich wurde einem Angeklagten zu Last gelegt, eine andere Person bei einer Schlägerei schwer verletzt zu haben. Als (Belastungs-)Zeugin war die Freundin des Angeklagten geladen. Sie sollte Angaben dazu machen, wie die Schlägerei begonnen und sich dann entwickelt hatte. Die Zeugin sagte aus, sie habe sich zwar zu Beginn der Schlägerei noch in unmittelbarer Nähe des Geschehens befunden, sich dann aber sofort weggedreht und die Augen geschlossen, so dass sie zu dem Geschehen keine Angaben machen könne.

Hintergrund dieses Aussageverhaltens war natürlich der Wunsch, ihren Freund nicht zu belasten. Die Staatsanwaltschaft glaubt der Zeugin kein Wort und ließ die Angaben noch im Prozess wörtlich protokollieren. Wochen später bekan die Zeugin dann die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Falschaussage; nach Auffasung der Staatsanwaltschaft sei es "volkommen lebensfrend", dass sich eine unmittelbar am Ort der Geschehens anwesende Partnerin wegdrehe, wenn der Freund gerade in eine Schlägerei verwickelt sei. Einige Monate später erfolgte die Verurteilung der (bis dahin strafrechtlich völlig unbelasteten) Zeugin wegen Falschaussage - 2.000 € Strafe plus Gerichtskosten sowie 150 Arbeitsstunden.

Fazit: Gerichts und Staatsanwaltschaften verstehen beim Thema "Falschaussage" keinen Spaß und sind hier relativ hart bei der Verhängung von Strafen. Die Möglichkeit, einer aussergerichtlichen Einstellung ist gering.

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Gewässerverunreinigung, § 324 StGB

Da es sich bei Straftaten gegen die Umwelt (auch innerhalb des Strafgesetzbuches) um eine recht komplexe Materie handelt, empfiehlt es sich bei einem derartigen Tatvorwurf unbedingt, einen Anwalt zu kontaktieren, welcher mit der Bearbeitung von entsprechenden Mandaten vertraut ist.

Die Strafnormen des § 324 StGB - Gewässerverunreinigung - lautet:

Abs.1: Wer unbefugt ein Gewässer verunreinigt oder sonst dessen Eigenschaften nachteilig verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs.2: Der Versuch ist strafbar.

Abs.3: Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Tatobjekt der Norm sind zunächst Gewässer. Hierbei kommt es weder auf einen verwaltungsrechtlich erwünschten Zustand an, noch darauf ob das Wasser bereits verunreinigt ist. Dem Begriff des Gewässers unterfallen alle oberirdischen Gewässer, Grundwasser sowie das Meer in seiner Gesamtheit, d.h. ohne Differenzierung zwischen Küstengewässern oder dem offenen Meer. Wenn im Einzelfall kann die Begriffsbestimmung des oberirdischen Gewässers Probleme bereiten. Hierbei bietet das WHG - das so genannte Wasserhaushaltsgesetz - eine Orientierungshilfe.

Die Tathandlung besteht in dem unbefugten nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Gewässers, wobei hierfür die Begriffe des Verunreinigens bzw. des nachteiligen Veränderns benutzt werden.

Ein Verunreinigen ist hierbei die Verschlechterung der physikalischen, chemischen oder biologischen Eigenschaften durch einbringen von Stoffen. Hierbei ist in der gerichtlichen Praxis ein weiter Anwendungsbereich der Norm festzustellen. Strafbar macht sich demnach nicht nur, wer Schadstoffe unmittelbar in das Gewässer einbringt, sondern auch derjenige, der eine mittelbare Beeinflussung verursacht, beispielsweise durch einleiten von Altöl in die Kanalisation. Ebenso Strafmaß bereits, wer einen Öltank überlaufen oder Benzin aus einem Tankfahrzeug auslaufen lässt und hierdurch mittelbar über die Gemeindekanalisationsgewässern Schadstoffe zuführt.

Ob im Einzelfall ein verunreinigen gegeben ist, bedarf einer genauen Bestimmung. Dies lässt sich darauf zurückführen, dass der Gesetzgeber keine festen Grenzen hierfür bestimmt hat.

Der Begriff des sonst nachteiliges Veränderns meint Beeinträchtigungen, die keine Verunreinigungen im engeren Sinne darstellen, sondern beispielsweise zu einer Beeinträchtigung des Gleichgewichts zwischen Pflanzen und Tieren im Gewässer führen. In sofern liegt dieser Begrifflichkeit - im Gegensatz zur alternativer das verunreinigens - ein eher ökologisches Verständnis zugrunde, während ein Verunreinigen vornehmlich wasserwirtschaftlich zu verstehen ist. Zusammenfassend meint ein 'sonst nachteiliges Verändern' ein Minus an biologischer Wassergüte. G

Letztlich muss der Täter zudem unbefugt handeln, was stets beim Fehlen einer behördlichen Genehmigung der Fall ist. Besonderheiten können auftreten, wenn der Verwaltungsakt rechtswidrig oder unwirksam ist.

Da der Straftatbestand in den meisten Fällen nicht von Privatpersonen, sondern von Unternehmen verwirklicht wird, stellt sich regelmäßig die interessante Frage, wer Täter der Norm ist. Nach dem von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Kriterien ist dies innerhalb einer Unternehmensstruktur stets die verantwortliche Person. Maßgeblich ist, wer die letzte Entscheidung über den Gewässerschutz trifft. Gegebenenfalls kann aber die formell zuständige Stelle ebenfalls durch unterlassen strafbar sein, wenn dieser eine Überwachungspflicht für bestimmte Teilbereiche obliegt.

Fazit:

Nach meiner bisherigen Erfahrung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit diesem Delikt recht unsicher und demnach - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen. Dies ist damit zu erklären, dass es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches auch das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können im Bereich des § 324 StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

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Körperverletzung, § 223 StGB

Wegen Körperverletzung (§ 223 StGB) wird bestraft, wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt.

Hierfür sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor.

In der Praxis ist die genaue Bestrafung von vielen unterschiedlichen Faktoren abhängig. Maßgeblich ist beispielsweise, ob der Täter bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist, oder welche Umstände zu der Tathandlung geführt haben. Daher ist die - häufig gestellte - Frage, wie eine Körperverletzung durchschnittlich bestraft wird leider pauschal nicht zu beantworten.

Die Tathandlung beschreibt § 223 Abs.1 StGB als körperliche Misshandlung oder Schädigung an der Gesundheit.

Eine körperliche Misshandlung ist hierbei jede Handlung, die entweder das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit mehr als unerheblich beeinträchtigt. Die klassischen Fälle sind hier beispielsweise eine Ohrfeige oder auch beim Faustschlag ins Gesicht. Zu achten ist, dass Körperverletzung - unter bestimmten Voraussetzungen - auch durch Unterlassen begangen werden kann, beispielsweise durch Vorenthaltung von Nahrung oder Nichtzuziehung eines Arztes bei Erkrankung eines Angehörigen. Ein Erfolg kann auch in einer nur vorübergehenden - vom Täter verursachten - Beschwerde gegeben sein, wie beispielsweise Erbrechen, Schlaflosigkeit aufgrund von Angst oder depressiver Verstimmung infolge von Nachstellung/Stalking.

Die körperliche Unversehrtheit wird beeinträchtigt, wenn der bestehende Zustand durch die Tat nachteilig verändert wird. Hieran werden recht geringe Anforderungen gestellt. So wertet die Rechtsprechung bereits das Abschneiden von Bad, Zopf oder sonstigen Haaren als Körperverletzung.

Einer Schädigung an der Gesundheit ist das hervorrufen oder steigern eines - wenn auch nur vorübergehenden - pathologischen Zustandes. Dies kann nur durch unterschiedliche Handlungen geschehen beispielsweise durch Infektion mit einer übertragbaren EU Krankheit (HIV, etc.), durch dauerhafte Belästigung durch Lärm, Verabreichung von bewusstseinsverändernden Mitteln oder auch durch Herbeiführung einer Volltrunkenheit.

Eine tatbestandliche Körperverletzung scheinen stets aus, wenn die betroffene Person in die Handlung eingewilligt.

Wichtig: Die Körperverletzung wird im Regelfall nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.

Insgesamt sind im Bereich der Körperverletzungsdelikte viele Details umstritten, so dass eine vollständige Darstellung hier leider nicht erfolgen kann.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

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Luftverunreinigung, § 325 StGB

Die Norm des § 325 StGB lautet zunächst:

Abs.1:

für den Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Veränderungen der Luft verursacht, die geeignet sind, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereiches die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Abs.2:

Wer beim Betrieb einer Anlage, insbesondere einer Betriebsstätte oder Maschine, unter grober Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten Schadstoffe in bedeutendem Umfang in die Luft außerhalb des Betriebsgeländes freisetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs.3:

Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Abs.4:

Schadstoffe im Sinne des Abs. 2 sind Stoffe, die geeignet sind

1. die Gesundheit eines anderen, Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem Wert zu schädigen oder

2. nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern.

Abs. 5:

die Absätze 1-3 gelten nicht für Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Waserfahrzeuge.

Das Wichtigste vorweg:

Bereits im ersten Beratungsgespräch taucht in den meisten Fällen die Frage auf, was für eine Strafe der Mandant im Falle des Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 325 StGB konkret zu erwarten hat. Bei einer guten Beratung und Betreuung kommt es hier in den meisten Fällen zur Verhängung einer Geldstrafe; Freiheitsstrafen stellen in diesem Bereich eher eine Ausnahme dar (soweit es sich nicht um einen sog. 'besonders schweren Fall' nach § 330 StGB handelt, hier liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten pro Fall).

Geschütztes Rechtsgut der Norm ist die Gesundheit von Menschen, daneben aber auch die Umwelt, namentlich Tiere, Pflanzen oder andere Sachen von bedeutendem ökologischen oder wirtschaftlichem Wert.

Abs. 1 knüpft hierbei an die Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten an, womit auch hier der Grundsatz der Akzessorietät zum Verwaltungsrecht zu Tage tritt. Maßgeblich hierbei sind beispielsweise auch unmittelbar verbindliche verwaltungsrechtliche Vorschriften zur Luftreinhaltung (z.B. das ImmissionsschutzG, ChemieG oder das AbfallG, aber nur soweit sie dem Schutz der Luftreinheit dienen). Zu beachten ist hierbei, dass die Rechtsvorschriften bzw. die Verwaltungsakte dem Bestimmtheitserfordernis des Art. 103 Abs. 2 GG genügen müssen. Keine rechtliche Verpflichtung begründen beispielsweise lediglich allgemeine Regeln über die Grundpflichten für Anlagenbetreiber, zu nennen ist hier die TA Luft.

Des weiteren muss die Handlung beim Betrieb der Anlage begangen werden, wobei der Begriff der Anlage weit gefasst wird. Eine Anlage ist hierbein "eine auf gewisse Dauer vorgesehene, als Funktionseinheit organisierte Einrichtung von nicht ganz unerheblichen Ausmaßen, die der Verwirklichung beliebiger Zwecke dient". Zu beachten ist hierbei, dass nach dieser Definition somit auch solche gewerblichen Betriebe erfassen, die nicht formell genehmigungspflichtig sind.

Allgemein fallen unter den strafrechtlichen Anlagenbegriff beipielsweise: Abfallbeseitigungsanlagen, Feuerungsanlagen, Flugplätze, Autofriedhöfe (ebenso wie Gebiete, auf denen Autowracks gewerblich gelagert werden), chemische Reinigungsanlagen, Anlagen zum Betrieb von Hoch- und Trockenöfen. Wegen der weiten Auslegung des Anlagenbegriffs sind ferner erfasst Maschinen und technische Geräte aller Art, soweit sie dem Begriffsverständnis nach der Verkehrsanschauung als Anlage angesehen werden können, z.B.: große Rasenmäher, Baumaschinen einer gewissen Größe, Bagger, Drucklufthämmer und gegebenenfalls auch Musikinstrumente.

Tathandlung ist dann die vorsätzliche Veränderung der Luft, die geeignet ist, außerhalb des zur Anlage gehörenden Bereiches die genannten Rechtsgüter zu schädigen.

Insgesamt sind im Bereich der Umweltdelikte viele Details umstritten, so dass eine vollständige Darstellung hier leider nicht erfolgen kann. Insgesamt ist aber festzustellen, dass gerade in diesem Bereich die genaue Kenntnis der Strafvorschrift sowie der hierzu einschlägigen Rechtsprechung unablässige Voraussetzung einer effektiven Strafverteidigung ist.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

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Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

I Verhältnis zwischen Täter und Opfer

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB kann zunächst nur zum Nachteil einer Person begangen werden, welche entweder junger als 18 Jahre ist oder wegen einer Krankheit bzw. altersbedingten Gebrechlichkeit in besonderem Maße schutzwürdig ist.

Erforderlich ist zudem ein gewisses Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Täter und dem mutmaßlichen Opfer. Dies ist gegeben, wenn das Opfer

1. der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht,

2. seinem Hausstand angehört,

3. von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen wird oder

4. dem Täter im Rahmen eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.

In der Praxis wird ein Vorwurf nach der Normen zumeist im Verhältnis von Eltern (bzw. mit dem leiblichen Elternteil in einem Haushalt lebenden Personen wie beispielsweise Partner) zu ihren Kindern begangen. Zu beachten ist aber, dass auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bzw. allgemeinen Anstellungsverhältnisses bereits ein derartiges Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, innerhalb von welchem eine Tatbestandsverwirklichung möglich.

II. Tathandlung

Ansätze für die Verteidigung bieten sich hauptsächlich im Rahmen der zu Tathandlung, welche im Falle einer Deliktsverwirklichung erfüllt sein muss. Hier lässt sich zunächst feststellen, dass der Gesetzgeber relativ hohe Anforderungen an die Tatbestandsausfüllung stellt. Erforderlich ist, dass der Täter den Schutzbefohlenen

"quält oder roh misshandelt oder ihn durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für ihn zu sorgen, an der Gesundheit schädigt." (§ 225 Abs. 1 StGB)

Eine Tatbestandsverwirklichung durch böswillige Vernachlässigung der Pflicht, für das Kind zu sorgen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB kommt nur in seltenen Einzelfällen in Betracht, da es in der Praxis meistens an dem Merkmal der "Böswilligkeit" fehlt.

Böswillig ist eine Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen (beispielsweise Hass, Sadismus) geschieht, vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 57. Aufl., § 225, Rn. 11. Da eine Strafberkeit nur durch Unterlassen möglich ist, muss gerade das Unterlassen aus gefühlloser und die Leiden des Schutzbefohlenen missachtender Gesinnung geschehen, vgl. StV 87, 150.

Auch ein rohes Misshandeln gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB ist regelmäßig nicht gegeben. Dieses setzt eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung voraus (BGH 3, 109). Der Begriff „roh“ beschreibt hierbei sowohl die innere Haltung des Täters (NStZ-RR 09, 180, 181), als auch das „wie“ das Misshandlung, vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 57. Aufl., § 225, Rn. 9. Exemplarisch für die Heftigkeit, die ein Misshandlungsvorgang erreicht muss, um als „roh“ zu gelten, hat die Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal beispielsweise angenommen bei: Schlagen eines Kindes mit „Bullen-Peitsche“,. was später Narben hinterlässt (3 StR 39/94), Zufügen wiederholter, erheblicher Verletzungen an Säugling (NStZ 04, 94f.) oder Faustschläge gegen ein 8-jähriges Kind (NStZ 07, 720).

Auch eine Misshandlung durch Quälen des Kindes gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB ist meistens nicht gegeben. Quälen ist das verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, vgl. BGH 41, 115.

III. Straferwartung / Fazit

Im Falle einer Verurteilung sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach meiner bisherigen Erfahrung bei der Verteidigung von Personen, welche dieses Delikt zur Last gelegt wurde, wird im Falle der Verurteilung (ohne einschlägige Vorbelastungen) eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr ausgesprochen, welche dann aber zur Bewährung ausgesetzt wird.

Teilweise kann es eine Verteidigungsstrategie sein, im Verfahren die Voraussetzungen für einen so genannten minderschweren Fall nach Abs. 4 herauszustellen und auf diesen hinzuarbeiten.

Wird durch die Tat ein verhältnismäßig großer Unrecht erfolgt verursacht (beispielsweise einer schwere Gesundheitsschädigung beim Opfer), liegt ein so genannter schwerer Fall vor, für welche die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegt.

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Nachstellung / Stalking

Nach § 283 Abs. 1 StGB wird bestraft, "wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich (es folgt eine Aufzählung von unterschiedlichen Begehungsmethoden) und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt".

Kommt das Gespräch in der Freizeit auf das Thema Stalking oder Nachstellung, ist bei Nichtjuristen oft eine falsche Vorstellung von der Reichweite der Norm festzustellen. Insbesondere wird fälschlicherweise davon ausgegangen, dass alleine die Tätigkeit des Nachstellendes ausreichend sei, um ein strafbares Handeln zu begründen. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall. Vielmehr hat der Gesetzgeber den Straftatbestand der nach Stellung als sogenanntes Erfolgsdelikt konzipiert. Demnach muss die Handlung auf Seiten des Betroffenen zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung führen.

Welche hohen Anforderungen an eine solche Beeinträchtigung gestellt werden, verdeutlicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Eine derartige Beeinträchtigung wurde beispielsweise angenommen, bei weiser Namensänderung des Betroffenen bzw. eines Umzugs ins Ausland infolge der Nachstellungen. Dass der Art schwerwiegende Beeinträchtigungen nicht den Regelfall darstellen, bedarf wohl keiner ausdrücklichen Erwähnung. Demnach stehen die Chancen für den kompetenten Verteidiger recht gut, bereits im Ermittlungsverfahren eine vollständige Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dies sollte darauf gestützt werden, dass eine Strafbarkeit in rechtlicher Hinsicht nicht gegeben ist, da es an dem vom Gesetzgeber geforderten Taterfolg mangelt.

Hier empfiehlt es sich dann, zunächst einige Exemplare aus der Rechtsprechung zu nennen, in welchen ein solcher Taterfolg angenommen wird. Eine Gegenüberstellung dieser Extremfälle mit dem vorliegenden Durchschnittsfall wird dann sehr gut illustrieren, warum im vorliegenden Fall diese sehr hohen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Argumentationsgeschick des Rechtsanwaltes ist letztlich die letzte Stufe auf dem Weg zur Verfahrenseinstellung.

Festhalten lässt sich demnach folgendes: wird dem Mandanten im Ermittlungsverfahren der Straftatbestand der nach Stellung zur Last gelegt, sollte der Verteidiger stets das schwächste Glied dieses Straftatbestandes angreifen. Hier ist auszuführen, dass eine Strafbarkeit aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt, da es an dem vom Gesetzgeber geforderten Taterfolg fehlt.

Da diese Strafbarkeit erst 2007 ins Strafgesetzbuch aufgenommen worden ist, existiert hierzu demnach bislang keine umfassende Rechtsprechung oberster Gerichte. Sollte in der Hauptverhandlung die Ausfüllung des Tatbestandes - insbesondere des Taterfolges - angenommen werden, ist sicherlich über die Einlegung einer Revision nachzudenken. Hier kann gut argumentiert werden, dass das verurteilende Gericht die Reichweite des Straftatbestandes verkannt hat und das Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung“ rechtlich falsch ausgefüllt hat.

Ein Beschuldigter sollte sich in jedem Fall noch im Ermittlungsverfahren an einen kompetenten Strafverteidiger wenden um eine vorzeitige Verfahrenseinstellung zu erreichen.

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Öffentliche Aufforderung zu Straftaten, § 111a StGB

Öffentliche Aufforderung zu Straftaten (§ 111 StGB):

Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft (Abs.1). Bleibt die Aufforderung ohne Erfolg, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die Strafe darf hierbei nicht schwerer sein, als die die für den Fall angedroht ist, dass die Aufforderung Erfolg hat (Abs.2).

§ 111 StGB bestraft die im bestimmter Weise vollzogene Aufforderung zu rechtswidrigen Taten. Dies ist hierbei unabhängig davon, ob die Tat letztlich begangen wird, oder nicht (vgl. Absatz 2).

Eine Aufforderung ist hierbei eine Erklärung, die über die bloße Befürwortung hinausgeht. Wird lediglich eine fremde Äußerung (im Sinne des § 111 StGB) wiederholt, so greift die Strafnorm nur ein, wenn der Veröffentlichende sich diese unmissverständlich zu eigen machen will.

Adressat der Aufforderung muss eine unbestimmte Anzahl an Menschen sein. Ist dies nicht der Fall, kommt - soweit die Tat begangen wird (Absatz 1) - gegebenenfalls Anstiftung nach § 26 StGB in Betracht; wird die Tat nicht vollendet (Absatz 2) ist eine versuchte Anstiftung denkbar.

Die Aufforderung muss auf die Begehung einer rechtswidrigen Tat gerichtet sein, nicht ausreichend ist die bloße Aufforderung zu Ordnungswidrigkeiten. Zudem muss es sich bei der Tat um eine vorsätzliche Tat handeln, nicht ausreichend ist beispielsweise die Aufforderung zur allgemeinen Unaufmerksamkeit, was dann in einem Fahrlässigkeitsdelikt münden kann. Umstritten ist in der Rechtsprechung, inwiefern die Tat konkretisierte sein muss. Hier bieten sich gute Ansatzpunkte für die Verteidigung.

Begangen werden muss die Tat (also die Aufforderung) entweder öffentlich, im Rahmen einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften.

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Sachbeschädigung, § 303 StGB

Einer Sachbeschädigung nach § 303 StGB macht sich strafbar, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.

Eine Beschädigung ist - neben der Verletzung der Substanz - auch die Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung der Sache, durch welche deren Brauchbarkeit in ihrem Zwecke beeinträchtigt wird. Demnach ist eine Sachbeschädigung nicht nur gegeben bei einer tatsächlichen Beschädigung, sondern auch beispielsweise beim Anbringen von Plakaten an Brückenpfeilern oder Schaltkästen.

Einschränkungen werden gemacht bei dem äußeren Verunstalten von Sachen, wobei die Sache selbst nicht beeinträchtigt wird, beispielsweise durch Aufbringen von Graffiti. In diesem Bereich ist die Rechtsprechung unstetig, tendiert aber in letzter Zeit zu einer strengeren Handhabung des Tatbestandes.

Bei zusammengesetzten Sachen ist eine Sachbeschädigung schon gegeben durch Beseitigung des einzelnen Zusammenhanges, beispielsweise wenn Uhr in ihre Einzelteile zerlegt und dadurch in ihrer Funktionsweise eingeschränkt wird.

Insgesamt stellt die Sachbeschädigung mit eines der am häufigsten vorkommenden Delikte dar. Insgesamt tritt dieses Delikt jedoch zumeist in Verbindung mit anderen - schwereren - Taten auf, und wird somit zumeist von den Strafverfolgungsbehörden nicht weiterverfolgt. Häufig kommt es auch vor, dass die geschädigte Person eine Sachbeschädigung zur Anzeige bringt, um im Rahmen das Strafverfahrens ihre zivilrechtlichen Ansprüche geltend zu machen.

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Sexuelle Nötigung

Wer eine andere Person

  • mit Gewalt,
  • durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
  • durch Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer gegenüber dem Täter schutzlos ist,

nötigt, sexuelle Handlungen (lesen Sie hierzu auch den Artikel: was ist eine sexuelle Handlung im Sinne des Gesetzes?) des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird nach § 177 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. In minder schweren Fällen beträgt die Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren (§ 177 Abs. 5 StGB).

Da bei derartigen Sachverhalten regelmäßig nur zwei Personen beteiligt sind, kommt es häufig zu einer Konstellation Aussage-gegen-Aussage.

Hier sind dann zunächst die Angaben der/des vermeintlich Geschädigten sorgfältig zu analysieren. Nicht selten treten Widersprüche hervor, welche das behauptete Geschehen fraglich erscheinen lassen. Da die geschädigte Person zu dem behaupteten Übergriffe regelmäßig mehrmals aussagen muss, sind die einzelnen Aussagen zueinander ins Verhältnis zu setzen. Hier ist dann kritisch zu überprüfen, ob die Angaben nachvollziehbar erscheinen oder nicht. Die Aufgabe eines guten Strafverteidigers ist es hierbei – natürlich nur, soweit die Tatvorwürfe von dem Beschuldigten bestritten werden -, die Angaben des vermeintlichen Opfers mit guten Argumenten anzuzweifeln.

Hier sind Kenntnisse der Aussagepsychologie eine unabdingbare Voraussetzung erfolgreicher Arbeit. So sollte überprüft werden, ob die Angaben wissenschaftlichen Anforderungen an eine reale Aussage entsprechen. Soweit dies nicht der Fall ist, sind die zu Tage tretenden Widersprüche aufzuzeigen und deren Ursache kritisch zu hinterfragen.

Bewertet man die Angaben der vermeintlich geschädigten Person als glaubhaft, so sollte ein offenes Gespräch zwischen Verteidiger und Mandanten erfolgen, in welchem der Mandant auf das Risiko des Bestreitens aufmerksam gemacht wird. Letztlich liegt die Wahl jedoch bei dem Mandanten, in dessen Dienst sich der Verteidiger letztlich stellen sollte. Jedoch sollte auch darauf aufmerksam gemacht werden, dass in einigen Fällen das einräumen der Tatvorwürfe ein gängiger Weg sein könnte, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden und im Ergebnis eine milde Strafe zu erhalten.

Rechtsanwalt Odebralski ist mir der Bearbeitung von Sexualstrafverfahren vertraut. Treten Sie bei derartigen Vorwürfen die Flucht nach vorne an.

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Sexueller Missbrauch von Kindern

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern wird von den Betroffenen als besonders schwerer und nachhaliger Tatvorwurf erlebt.

In den meisten Fällen, behauptet die anzeigende Person hier, dass jemand anderes vor gewisser Zeit eine solche Tat zu ihrem Nachteil begangen habe, wobei der angebliche Vorfall nicht selten schon viele Jahre zurück liegen soll. Der Tatvorwurf wird von den Beschuldigten, zumeist Personen aus dem sozialen Nahbereich der Anzeigeerstatterin (Vater, Stiefvater, Onkel oder Großvater), meist energisch bestritten. Viel nützt dies indes nicht - in vielen Fällen bedeutet bereits der Verdacht einer solchen Tat das soziale Aus der Betroffenen.

Gerecht ist das indes nicht, denn Falschbezichtigungen kommen weitaus öfter vor, als die Öffentlichkeit ahnt. Auch ganz unabhängig von der so oft zitierten Unschuldsvermutung, schätzen führende deutsche Experten - so der Kieler Psychologieprofessor Günther Köhnken - die Quote der Falschbezichtigungen in dem Bereich der Sexualstraftaten bei 30 - 40% (andere Experten sprechen sogar von Quoten von bis zu 60%). Auch der renommierte Rechtsmediziner Klaus Püschel - Direktor des rechtsmedizinischen Institutes Hamburg - musste ernüchtert feststellen, dass sich im Jahre 2009 etwa 27% der angeblich Vergewaltigten schon bei ersten bei ärztlichen Untersuchungen als Scheinopfer erwiesen hätten (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit/Juli 20 11: Lügen, die man gerne glaubt). Ralf Eschelbach - Richter am Bundesgerichtshof - schätz die Quote dder Fehlurteile in diesem Bereich sogar auf etwa 1/4. Eine vernichtende Feststellung, die doch im Ergebnis bedeutet, dass die häufig nach einer Verurteilung vorgebrachte Bemerkung des Verurteilten "aber ich war es doch nicht" bei jedem Vierten tatsächlich richtig sein muss.

Doch die Frage ist: wie kann man einer falschen Verurteilung vorbeugen? Und an welchen Stellen lassen sich mögliche Ursachen einer Falschaussage ausmachen?

Hier ist zu beachten: Gerade Kinder sind - unbewusst - besonders anfällig für Einflüsse von außen; daher ist hier stets genau zu prüfen, ob die Aussage möglicherweise fremdsuggeriert sein könnte. Hierfür empfiehlt es sich, die nachstehenden Aspekte genau zu untersuchen:

I. Aussageentstehung

Extrem wichtig ist es, sich genau mit der Entstehungsgeschichte der Aussage zu befassen. In welcher Situation wurden die Anschuldigungen erstmalig vorgebracht?

Ein Beispiel: Ich selbst hatte einen Fall zu betreuen, in dem meinem Mandanten der schwere sexuelle Missbrauch der eigenen Tochter zur Last gelegt wurde; er bestritt die Vorwürfe energisch. Die Entstehungsgeschichte zeigte, dass die Tochter erstmalig im Alter von 14 Jahren gegenüber der Vertrauenslehrerin vage Andeutungen in diese Richtung gemacht hatte. Die Vertrauenslehrerin hatte dann - ohne die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung überhaupt in Erwägung zu ziehen - sofort die Polizei, das Jugendamt und die Schulleitung informiert. Die Sache wurde zum Selbstläufer, und als sich die Geschichte dann auch noch an der Schule herumsprach, konnte das Mädchen nicht mehr anders, als bei der Geschichte zu bleiben. Eine soziale Katastrophe für alle Beteiligten.

Nach einiger Recherche stellte sich dann heraus: Das Mädchen hatte mit ihren Mitschülern gewettet, dass sie es sich nicht traue, sich die Arme zu "ritzen". Nachdem sie das dann gemacht hatte und von der Lehrerin diesbezüglich zur Rede gestellt wurde, machte sie - aus Scham - die vagen Andeutungen in Richtung eines Missbrauches im Familienkreis. Hierbei hatte sie aber nie gewollt, das dies zur Anzeige gebracht wird, das Mädchen hatte eigentlich nur ihre Ruhe haben wollen, vor den bohrenden Fragen der überengagierten Pädagogin, welche die Anzeigeerstattung dann auch weder mit dem Mädchen, noch der Mutter besprochen hatte.

In diesem Fall war das Herausarbeiten der Entstehungsgeschichte das entscheidende Moment in dem Verfahren, quasi die erste Karte, die das Kartenhaus dann letztlich zum Einsturz brachte und den Mandanten letztlich auch sozial rehabilitierte.

Bezüglich der Erstaussageentstehung sollten folgende Aspekte hinterfragt werden:

  1. war die Erstmitteilung sponten oder assoziativ?
  2. erfolgte die Erstmitteilung aus eigener Initiative oder auf Befragen Dritter?
  3. kam es zu der Erstaussage vor dem Hintergrund sozialen Erwartungsdrucks?
  4. bestehen negative psycho-soziale Beziehungen zwischen dem Empfänger der Erstmitteilung und dem Beschuldigten (z.B.: Trennung, o.ä.)

II. Aussageentwicklung

Weiterhin von extremer Wichtigkeit ist die Betrachtung der Entstehungsgeschichte unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise fremdsuggerierten Falschaussage.

Schon der Bundesgerichtshof hatte in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.07.1999 erkannt:

"Speziell bei kindlichen Zeugen besteht die Gefahr, dass diese ihre Angaben unbewusst ihrereigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder sich an dessen größerer Kompetenz auszurichten" (S. 8).

Anknüpfend an diesen Gedanken kommt auch ein Fachbuch zu dem Schluss:

"Kinder bieten aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung, ihres Urvertrauens in andere und sogar zum Teil fremde Personen und noch nicht voll ausgereiften Charakterzügen wie Skepsis, Standhaftigkeit, u.ä. einen idealen Nährboden für suggestive Beeinflussungen. Diese muss nicht zwangsläufig gewollt sein, sondern kann auch als Nebeneffekt unabsichtlich auftreten" (Regber, Glaubhaftigkeit und Suggestibilität kindlicher Zeugenaussagen, S. 47).

Diese Feststellungen sollten man sich als Anwalt bei der Auseinandersetzung mit der Aussage stets vor Augen halten, wenn man versucht die Gründe für die falschen Anschuldigungen herauszufinden. Im Zweifel sind - durch das Stellen entsprechender Beweisanträge - alle diejenigen Personen zu befragen, welche mit der mutmaßlich Geschädigten über das Geschehen gesprochen haben. Hier ist dann zu untersuchen, was genau besprochen worden ist, und über welche Erfahrung die befragende Person auf diesem Gebiet verfügt.

Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte von entscheidender Wichtigkeit und daher umbedingt zu hinterfragen:

  1. gab es eine suggestive Befragung im Vorfeld der Aussage (insbesondere der Erstaussage)?
  2. bestand eine einseitige Hypothesenbildung der Befrager?
  3. gab es eine unangemessene Gesprächsatmosphäre bei der Befragung (Erwartungsdruck)?
  4. erfolgte eine wiederholt, thematisch einseitige Befragung (z.B: "Aufdeckungsgespräch")?

III. Fazit

Neben den beiden vorstehend angesprochenen Aspekten gibt es noch eine Reihe weiterer Denkansätze deren Darstellung hier aber den Rahmen sprengen würde.

Jedoch zeigt sich deutlich, dass die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezielle Kenntnisse voraussetzt. Wird jemandem eine Sexualstraftat zur Last gelegt, sollte man sich tunlichst davor hüten, seinen Haus-und-Hofanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen, nur weil dieser vor einigen Jahren die Nebenkostenabrechnung erfolgreich um einige Euro reduziert hat. Angesichts der - im Falle der Verurteilung vorgesehenen - hohen Haftstrafen, ist hier zu einem Anwalt zu raten, welcher auf die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezialisiert ist und über das entsprechende in diesem Bereich Fachwissen verfügt.

Soweit Ihnen der Tatvorwurf eines sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt wird, rate ich dazu, diesem offensiv entgegenzutreten.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Unerlaubte Veranstaltung einer Lotterie oder Ausspielung, § 287 StGB

§ 287 StGB besagt folgendes:

Absatz 1: Wer ohne behördliche Erlaubnis öffentliche Lotterien oder Ausspielungen beweglicher oder unbeweglicher Sachen veranstaltet, namentlich den Abschluss von Spielverträgen für eine öffentliche Lotterie oder Ausspielung anbietet oder auf den Abschluss solcher Spielverträge gerichtete Angebote annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Absatz 2: Wer für öffentliche Lotterien oder Ausspielung (Abs. 1) wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Geschützt werden sollen nach dem Willen des Gesetzgebers drei verschiedene Dinge: die Vermögensinteressen der Spieler, ordnungsrechtliche Interessen der Allgemeinheit und finanzielle Interessen des Staates (Glücksspielsteuer).

Anwendbar ist die Norm bereits, wenn der Veranstalter bereits das Geschehen in der Form vorbereitet hat, damit der Spielbetrieb beginnen kann. Nicht erforderlich ist der faktische Beginn, beispielsweise in Form des Verkaufes von Losen oder Gewinnscheinen.

Eine Lotterie ist nach der Definition der Gerichte gegeben, wenn „eine Mehrzahl von Personen vertragsgemäß die Möglichkeit hat, nach einem bestimmten Lotterieplan gegen bestimmten Einsatz einen Geldgewinn zu machen, dessen Erzielung die Mitspieler erkennbar vom Zufall abhängig machen.“ Ob die Merkmale im Einzelfall erfüllt sind, ist stets genau zu überprüfen. Wegen der differenzierten Rechtsprechung in diesem Bereich bieten sich an diesem Punkt - mithilfe einer schlüssigen und rechtlich fundierten Argumentation - gute Ansatzpunkte für die Verteidigung, eine Strafbarkeit mit rechtlichen Argumenten zu bestreiten.

Eine Ausspielung im Sinne der Norm ist mit der Lotterie weitestgehend deckungsgleich. Sie unterscheidet sich lediglich darin, dass hier kein Geld ausgespielt wird, sondern Gegenstände (Sachpreise).

Rechtlich umstritten ist, ob eine Strafbarkeit schon begründet wird durch Verbreitung von Kettenbriefen oder Anreizen zu Gewinnen nach einem sog. Schneeballsystem. Auch hier bieten sich gute Möglichkeiten zur Verteidigung da - soweit ersichtlich – die Rechtsprechung uneinheitlich ist.

Weiterhin muss die Veranstaltung öffentlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn diese jedermann zugänglich ist. Das Merkmal der Öffentlichkeit fehlt bei reinen Privatveranstaltungen. Letztlich ist zudem das Fehlen der behördlichen Genehmigung erforderlich.

Die Tathandlung besteht im Veranstalten der Lotterie bzw. Ausspielung. Durch die Ergänzung der Alternativen des Anbietens des Abschlusses oder der Annahme von Angeboten zum Abschluss soll - nach dem Willen des Gesetzgebers - verdeutlicht werden, dass auch solche Stellen als Veranstalter anzusehen sind, die selbstständig Spielverträge zugunsten einer von einem Dritten veranstalteten Lotterie abschließen. Für die Vollendung genügt es, den Spielplan möglichen Teilnehmern so zugänglich zu machen, dass sie die Möglichkeit der Beteiligung am Spiel haben.

Nach Abs. 2 ist auch das Werben für Lotterien und Ausspielungen verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden.

Gute Ansatzpunkte für die Verteidigung bieten sich bei dem erforderlichen Vorsatz bezüglich der Merkmale. Weiß der Täter beispielsweise nichts vom Erfordernis der Erlaubnis, oder glaubt er das diese entbehrlich ist, kann die Strafbarkeit entfallen.

Beachte: der Veranstalter kann bei seinen Handlungen zugleich den Straftatbestand des Betruges gem. § 263 StGB verwirklichen, indem er beispielsweise zum Nachteil der Spielteilnehmer vom Spielplan abweicht, indem er etwa hochwertige Gewinnlose aus der Ausspielung herausnimmt. Regelmäßig werden zugleich Verstöße gegen die Gewerbeordnung oder das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verwirklicht.

Da es sich um eine spezielle Materie handelt, sollten Sie sich unbedingt von einem mit derartigen Delikten vertrauten Strafverteidiger beraten lassen.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB

Die Strafnorm des § 326 StGB lautet:

Abs.1:

wer unbefugt Abfälle, die

  1. Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,
  2. für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,
  3. explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder
  4. nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
  • a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
  • b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder Zugelassenenverfahren behandelt, gelagert, abgelagert, abbläst oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs.2:

Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in denen, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

Abs.3:

wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(Die Abs. 4 und 5 enthaltenZumessungsregelungen für fahrlässige Begehung und Versuch)

Abs.6:

die Tat nur dann strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Das Wichtigste vorweg:

Bereits im ersten Beratungsgespräch taucht in den meisten Fällen die Frage auf, was für eine Strafe der Mandant im Falle des Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 326 StGB konkret zu erwarten hat. Bei einer guten Beratung und Betreuung kommt es hier in den meisten Fällen zur Verhängung einer Geldstrafe; Freiheitsstrafen stellen in diesem Bereich eher eine Ausnahme dar (soweit es sich nicht um einen sog. 'besonders schweren Fall' nach § 330 StGB handelt, hier liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten pro Fall).

Nun zu der Strafnorm selbst:

Allgemein gesagt, beschreibt die Norm in Abs. 1 neben einem bestimmten Tatengegenstand zudem eine Tathandlung.

Tatgegenstand sind hierbei flüssige und feste Abfälle, wobei der Abfallbegriff vor dem Hintergrund des Europäischen Abfallbegriffes - z.B.: § 3 KrW-/AbfG - sowie unterschiedlicher nationaler Normen - z.B.: BiozidG, ChemG) bestimmt wird. Alleine hier sind viele Besonderheiten zu beachten (beispielsweise unterschiedliche Behandlung von sog.'gewillkürtem Abfall', 'Zwangsabfall', 'Abfall als Wirtschaftsgut' und 'Gewässerabfall' sowie den - aus der Tagespresse bekannten - Streit und die Abfalleigenschaft von Altautos), so dass eine abschließende Darstellung hier sicherlich den Rahmen sprengen würde.

Desweiteren muss der Abfall geeignet sein, eine schädliche Einwirkung - im Sinne des § 3 IV KrW-/AbfG - hervorzurufen. Die mögliche Schädigung selbst wird genau beschrieben in der Auflistung des Abs. 1. Die komplexesten Voraussetzungen stellt hier die Nummer 4, und welche die so genannten Sonderabfälle erfasst, jedoch den Anwendungsbereich nur unter der Voraussetzung eröffnet, dass der Abfall nach seiner Art, Beschaffenheit oder wegen der Menge geeignet ist, eines der genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine effektive Strafverteidigung setzt an dieser Stelle genaue Kenntnisse der einzelnen Merkmale voraus.

Die Tathandlung des Abs. 1 ist das Beseitigen, wobei vier einzelne Handlungsvarianten beispielhaft aufgeführt werden. Eine der beschriebenen Handlungen vorgenommen wurde, ist stets im Einzelfall genau zu prüfen.

Täter kann sowohl der unmittelbar Handelnde sein, als auch eine Person, welche aufgrund ihrer Stellung (z.B.: Haus- oder Grundstückseigentümer) für für die Beseitigung des Abfalles zuständig ist - in letzterm Fall als Unterlassungstäterschaft aufgrud einer sog. Garantenstellung.

Die Tathandlungen werden aber letztlich dahingehend eingeschränkt, dass diese entweder außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren geschehen. An dieser Stelle bestehen wiederum Ansätze für eine effektive Verteidigung, da sowohl der Anlagenbegriff als auch das Verfahren zur Beseitigung in der Regel hinreichend Interpretationsspielraum bieten.

Die Abs. 2 und 3 enthalten Sonderregelungen für Taten mit Auslandsbezug sowie den Umgang mit radioaktiven Abfällen.

Fazit:

Nach meiner bisherigen Erfahrung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit diesem Delikt recht unsicher und demnach - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen. Dies ist damit zu erklären, dass es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches auch das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können im Bereich des § 326 StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Verändern von amtlichen Ausweisen, § 273 StGB

Die Strafnorm des § 273 Abs. 1 StGB besagt:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

  1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder
  2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 (Urkundenfälschung) oder § 274 (Urkundenunterdrückung) mit Strafe bedroht ist.

Objekt der Tat ist zunächst ein amtlicher Ausweis. Hierbei handelt es sich um - zumeistvon einer Behörde - ausgestellte Dokument, mit welchem die Identität einer Person oder deren persönliche Verhältnisse nachgewiesen werden können. Zu nennen sind hier exemplarisch Pässe, Personalausweise, ausländerrechtliche Papiere, Geburtsurkunden, Dienstausweise, Führerscheine, Fahrzeugscheine sowie Schüler-und Studentenausweise.

Die Tathandlung besteht regelmäßig in einer Veränderungshandlung, beispielsweise dem Löschen von Eintragungen durch Entfernen, unkenntlichmachen, überdecken oder Entfernen einzelner Seiten.

Ebenso strafbar macht sich nach Abs. 1 Nummer 2, wer bewusst ein verfälschtes Ausweisdokument gebraucht, gleichgültig durch wen und/oder an welchem Ort die Veränderung vorgenommen worden ist. Sinn der Alternative das Gebrauchmachens ist die Erfassung von Fällen, in denen der Urheber einer Veränderung nicht festgestellt werden kann, oder sich die Veränderung außerhalb des Geltungsbereichs des Strafgesetzes ereignet hat.

Weiterhin muss der Täter die Handlung mit der Absicht begehen, im Rechtsverkehr zu täuschen. Dies ist der Fall, wenn das primäre Ziel der Verfälschungshandlung in einer Täuschung im Rechtsverkehr liegt. Hierbei genügt es aber, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände erfasst, die das Dokument zum amtlichen Ausweis machen, einer falsche rechtliche Einordnung des Dokumentes selbst lässt eine Strafbarkeit nicht entfallen.

Zu beachten ist letztlich, dass die Tat nur dann verfolgt wird, wenn die Handlung nicht bereits tatbestandsmäßig eine Urkundefälschung oder eine Urkundenunterdrückung darstellt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

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Vereiteln der Zwangsvollstreckung, § 288 StGB

Die Strafnorm des § 288 StGB lautet:

Wer bei einer ihm drohenden Zwangsvollstreckung in der Absicht, die Befriedigung des Gläubigers zu vereiteln, Bestandteile seines Vermögens veräußert oder beiseite schafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Erforderlich ist also zunächst ein begründeter Anspruch des Gläubigers. Demnach ist der Anwendungsbereich der Norm beispielsweise nicht geöffnet bei nur vorläufig vollstreckbaren Titeln; ebenso wenig falls ein Täter handelt um die Befriedigung eines erst künftig anstehenden Anspruchs zu verhindern.

Zudem muss dem Täter die Zwangsvollstreckung drohen.

Die Zwangsvollstreckung droht dem Täter, wenn „objektiv anzunehmen ist, dass der Gläubiger demnächst zur zwangsweisen Durchsetzung seines Anspruchs schreiten wird“. Festzustellen ist, dass mit dem Begriff des ‚Drohens‘ recht großzügig umgegangen wird. So ist hierfür beispielsweise noch nicht einmal erforderlich, dass eine fällige Forderung vorliegt oder Klage erhoben worden ist. Oft folgt schon aus der Natur des Anspruchs, dass ihn der Gläubiger notfalls durch Zwangsvollstreckung durchsetzen wird.

Die Zwangsvollstreckung muss dem Täter drohen. Demnach kann Täter dieses Delikts nur der Vollstreckungsschuldner sein. Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so bestimmt sich für die individuelle strafrechtliche Verantwortlichkeit nach der Zurechnungsnorm des § 14 StGB.

Rechtlich umstritten ist die Situation, wenn ein außenstehender Dritter auf Veranlassung des Schuldners handelt und Vereitelungshandlungen im Sinne des § 288 StGB vornimmt. An dieser Stelle vertrete ich für meine Mandanten erfolreich die Rechtsauffassung, dass der Vollstreckungsschuldner selbst keine Vereitelungshandlungen vorgenommen hat und demnach im Ergebnis - da der Gehilfe nicht Täter des § 288 StGB sein kann - straflos sein muss.

Erforderlich ist weiterhin das Veräußern oder Beiseiteschaffen von Schuldnervermögen.

Zum Schuldnervermögen gehört alles, was der Vollstreckung unterliegt; also auch fremde Sachen soweit diese im Besitz des Schuldners sind (!). Ebenso der Vollstreckung unterliegen beispielsweise Grundstücke oder künftige Forderungen, nicht hingegen Stücke, die nach der Zivilprozessordnung unpfändbar sind.

Ein Veräußern ist hierbei jede Rechtshandlung, durch die ein dem Zwangsvollstreckungsgläubiger zugewiesener Vermögenswert ausgeschieden wird, ohne dass hierfür derselbe Gegenwert in das Schuldnervermögen zurückfließt. Unter Beiseiteschaffen ist jede Handlung zu verstehen, durch welche der Gegenstand der Vollstreckung tatsächlich entzogen wird, beispielsweise durch Verstecken oder Zerstören.

Ob ein Veräußern oder Beiseiteschaffen gegeben ist, bestimmt sich nach der Zivilprozessordnung. Da in meiner Kanzlei sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Mandate bearbeitet werden, sind wir aufgrund der zivilrechtlichen Kenntnisse der optimalen Ansprechpartner für die Strafverteidigung beim Vorwurf eines § 288 StGB.

Die besten Verteidigungsmöglichkeiten bieten sich im Bereich des Vorsatzes. Nimmt die handelnde Person beispielsweise irrig an, auch ohne den Gegenstand würde genügend Haftungsmasse verbleiben, enthält eine Strafbarkeit. Ebenso, wenn der Täter annimmt, zu seiner Handlung rechtlich verpflichtet zu sein.

Unter gewissen Voraussetzungen kann es zudem an der Absicht der Vollstreckungsvereitelung fehlen, beispielsweise wenn der Täter weiß oder annimmt, die Sache werde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dem Gläubiger keine Befriedigung bringen.

Zu beachten ist, dass die Tat einen Strafantrag des Antragsberechtigten voraussetzt. Ist eine Sache bereits durch Anbringung eines Pfandsiegels gekennzeichnet, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit nach § 136 StGB (Verstrickungsbruch, Siegelbruch) in Betracht.

Fazit:

Nach meiner bisherigen Erfahrung sind Gerichte und Staatsanwaltschaften im Umgang mit diesem Delikt recht unsicher und demnach - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen und Argumenten der Verteidigung gegenüber stets aufgeschlossen. Dies ist damit zu erklären, dass es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches auch das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können im Bereich des § 288 StGB mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Vergewaltigung

I.

Kein Deliktsbereich ist so sensibel, wir der Bereich der Sexualdelikte. Im Gegensatz zu Wirtschaftsstraftaten, die auch im Falle einer Verurteilung keine sozialen Nachteile für die Betroffenen nach sich ziehen, bedeutet hier bereits das Erheben einer einschlägigen Anschuldigung - auch ohne jeglichen handfesten Nachweis - oft das soziale Aus für die Betroffenen.

Gerecht ist das indes nicht, denn Falschbezichtigungen kommen weitaus öfter vor, als die Öffentlichkeit ahnt.

Auch ganz unabhängig von der so oft zitierten Unschuldsvermutung, schätzen führende deutsche Experten - so der Kieler Psychologieprofessor Günther Köhnken - die Quote der Falschbezichtigungen in dem Bereich der Sexualstraftaten bei 30 - 40% (andere Experten sprechen sogar von Quoten von bis zu 60%). Auch der renommierte Rechtsmediziner Klaus Püschel - Direktor des rechtsmedizinischen Institutes Hamburg - musste ernüchtert feststellen, dass sich im Jahre 2009 etwa 27% der angeblich Vergewaltigten schon bei ersten bei ärztlichen Untersuchungen als Scheinopfer erwiesen hätten; nur in 33% der Fälle handelte es sich um erwiesene Opfer, bei den restlichen 40% sei die Rechtsmedizin zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit 2011: Lügen, die man gerne glaubt). Ralf Eschelbach - Richter am Bundesgerichtshof - schätz die Quote der Fehlurteile in diesem Bereich auf etwa 1/4.

Eine vernichtende Feststellung, die doch im Ergebnis bedeutet, dass etwa bereits jede dritte Anschuldigung in diesem Bereich nachweislich falsch ist.

II.

Im Falle der Verurteilung drohen den Betroffenen hohe Haftstrafen.

Denn wird eine Person einer Vergewaltigung schuldig gesprochen, so liegt die Freiheitsstrafe nach § 177 Absatz 2 StGB nicht unter zwei Jahren. Dies ist insofern bedeutsam, als dass eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Demnach ist der Schuldspruch immer gleichbedeutend mit einer nicht-bewährungsfähigen Freiheitsstrafe, welche in der Praxis meist vollständig im geschlossenen Vollzug vollstreckt wird.

III.

Doch wann ist der Straftatbestand des § 177 Abs. 2 StGB (Vergewaltigung) erfüllt und wie kann mach sich gegen einen solchen Vorwurf überhaupt verteidigen?

Eine Vergewaltigung ist zunächst immer dann gegeben, wenn einer Person mit Gewalt, durch Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben oder unter Ausnutzung einer hilflosen Lage an einer anderen Person sexuelle Handlungen vornimmt, welche mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind.

Wird der Vorwurf einer Vergewaltigung erhoben, bieten sich für den mit derartigen Verfahren vertrauten Strafverteidiger unterschiedliche Ansatzpunkte.

Zunächst ist kritisch zu überprüfen, ob die Angaben der mutmaßlich Geschädigten Person zu dem Geschlechtsverkehr bzw. der geschlechtsverkehrsähnlichen Handlung überhaupt zutreffend sind. Fehlen eindeutige Anzeichen hierfür, wie beispielsweise DNA Spuren des vermeintlichen Täters oder Rötungen im Intimbereich, kann dies bereits gegen die Richtigkeit der Angaben sprechen.

Ist es tatsächlich zu Geschlechtsverkehr gekommen, ist im zweiten Schritt zu hinterfragen, ob dieser tatsächlich gegen den Willen des vermeintlichen Opfers vorgenommen worden ist. Hier bietet sich der zweite Angriffspunkt. Denn mitunter kommt es vor, dass Personen zunächst in die geschlechtlichen Handlungen einwilligen, diese Einwilligung jedoch später aus verschiedenen Gründen abstreiten - mit fatalen Folgen für den Betroffenen. Ursachen hierfür können beispielsweise Schamgefühl oder eine Partnerschaft zu einer anderen Person sein. Ebenso kann es vorkommen, dass eine Person betrunken in den Geschlechtsverkehr einwilligt, und sich hinterher hierfür schämt.

Da es beim Tatvorwurf einer Vergewaltigung regelmäßig zu der Konstellation Aussage-gegen-Aussage kommt, sind Kenntnisse aus dem Bereich der psychologischen Aussageanalyse unabdingbarer Voraussetzungen einer erfolgreichen Strafverteidigung. Die belastenden Angaben sind unter den Gesichtspunkten der Aussagekonstanz, der Realkennzeichen sowie verschiedener anderer wissenschaftlicher Instrumente zu begutachte und zu bewerten.

Hierbei sollte bereits mit der Aussageanalyse im Ermittlungsverfahren begonnen werden, um bereits hier eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung zu erreichen. Kommt es dennoch zur Klage, sollte das vermeintliche Opfer mit den Widersprüchen in der Aussage konfrontiert und kritisch befragt werden. Häufig kommt es vor, dass Kollegen aus falsch verstandenem Schamgefühl eine kritische Befragung bzw. die Beantragung einer aussagepsychologischen und psychiatrischen Begutachtung der Opferzeugen unterlassen. Dies führt zu fatalen Folgen, welche der Mandant schließlich ausbaden muss.

IV.

Wie ist der klassische Ablauf in einer derartigen Verfahren?

Sie melden sich in der Regel bei mir, da Sie eine Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. Hierin werden Sie aufgefordert, bei der Polizei zur Vernehmung zu erscheinen und Angaben zu den Tatvorwürfen zu machen. Nach der Beauftragung melde ich mich dann für Sie bei der Polizei und sage den Vernehmungstermin ab. Ab diesem Moment weiß auch die Staatsanwaltschaft, das Sie anwaltlich vertreten werden.

Gleichzeitig beantrage ich, Einsicht in die Ermittlungsakte zu erhalten. Daraufhin wird mir diese zu gesendet, was meistens zwischen sechs und acht Wochen dauert. Die Ermittlungsakte enthält die bisherigen Ergebnisse sowie die Aussagen des mutmaßlichen Opfers. Ich scanne daraufhin die Akte ein, und leite sie Ihnen zur Kenntnisnahme zu.

Daraufhin sehen wir uns beide die Ermittlungsakte genau an. Hierbei analysiere ich die Akte nach eventuellen Unstimmigkeiten unter aussagepsychologischen Gesichtspunkten. Auch sie müssen die Ermittlungsakte jedoch aufmerksam lesen und diese nach Widersprüchen in tatsächlicher Hinsicht durchsehen. In Einzelfällen kann es sich anbieten, eine Art Gegendarstellung des Geschehens abzugeben.

Treten in rechtlicher Hinsicht Unklarheiten auf, werden auch diese natürlich herausgearbeitet. Nach eingehender Analyse und inhaltliche Auseinandersetzung mit den Inhalten wird es uns sodann hoffentlich schnell gelingen, das Ermittlungsverfahren außergerichtlich einzustellen.

V.

Kommt es doch zu einer Hauptverhandlung, gilt es hier, sich mit der Person der mutmaßlich Geschädigten (oft in vorverurteilender Weise von Gerichten und Staatsanwaltschaften als "das Opfer" bezeichnet) und allen Aspekten der Aussagegeschichte genau zu befassen.

Fehl am Platz ist hier jedenfalls eine falsche Zurückhaltung. Inhaltlich sollte die Zeugin nach allen Details befragt werden, um den dataillierungsgrad der Angaben überprüfen zu können. Selbst die Bochumer Staatsanwältin Susanne Volkers - etwa 20 Jahre Sonderdezernentin im Bereich Sexualdelikte - kommt zu dem Fazit: "Ich traue jungen Frauen inzwischen alles zu". Um die Wahrheit herauszufinden, gibt es auch ihrer Auffassung nach nur einen Weg: "Man muss Zeuginnen deutlich härter anpacken als früher" (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit 2008: Nichts als die Unwahrheit).

Rechtsanwalt Odebralski ist mit der Bearbeitung von Sexualstrafverfahren vertraut. Treten Sie derartigen Tatvorwürfen entschlossen entgegen.

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Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Verwertung fremder Geheimnisse, § 204 StGB

Die Strafnorm des § 204 Absatz 1 StGB lautet:

Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein Betriebs oder Geschäftsgeheimnis, zu dessen Geheimhaltung er nach § 203 StGB verpflichtet ist, verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Täter kann also zunächst nur sein, wer zur Geheimhaltung eines fremden Geheimnisses verpflichtet ist. Das Betriebs-oder Geschäftsgeheimnis wird nur aus dem Grunde extra aufgeführt, da es als praktisch wichtigster Fall gilt. Insgesamt werden nur solche Geheimnisse erfasst, die sich wirtschaftlich potentiell "verwerten" lassen.

Tathandlung ist das Verwerten. Hierunter versteht die Rechtsprechung "ein wirtschaftliches Ausnutzen zu Gewinnerzielung und zwar ohne Offenbarung des Geheimnisses selbst". Ein typisches Beispiel: ein Patentanwalt verwendet die Erfindung eines Mandanten für eine eigene Produktion. Weiterhin liegt eine Verwertung nach gegenwärtiger Rechtsprechung nur dann vor, wenn hierdurch auch Vermögensinteressen des Rechtsgutinhabers berührt sind. Umstritten ist dabei, ob Geschäfte aufgrund von sog. Insider-Informationen vom Anwendungsbereich der Norm erfasst sind. Demnach bieten sich hier gute Verteidigungsmöglichkeiten (Insiderhandel).

Nicht erfasst ist das das Verwerten des Geheimnisses für einen politischen Angriff oder Ähnliches.

Vollendet ist die Tat, wenn eine Handlung vorgenommen wird, die eine Gewinnerzielung bei dem Täter oder einem Dritten unmittelbar erwarten lassen, wobei deren Eintritt selbst nicht erforderlich ist.

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Wohnungseinbruchsdiebstahl, § 244 StGB

I. Der sogenannte Wohnungseinbruchsdiebstahl – gesetzlich geregelt in § 244 Absatz 1 Nummer 3 StGB - ist ein Sonderfall des „klassischen“ Diebstahls im Sinne des § 242 Strafgesetzbuch. Während aber der einfache Diebstahl lediglich mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, liegt die Strafe für einen sog. Wohnungseinbruchsdiebstahl schon zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Geldstrafe kann somit also grundsätzlich nicht mehr verhängt werden.

Inhaltlich ist der Straftatbestand – das sich aus den Tatbeständen des § 242 (Grundfalls des Diebstahls) und des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (Wohnungseinbruchsdiebstahl) zusammensetzt – erfüllt wenn eine Person

1. Eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einen Dritten rechtswidrig zuzueignen (§ 242 StGB) und

2. Zur Ausführung dieser Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, in diese mit einem anderen Werkzeug eindringt, oder sich in ihr verborgen hält. (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

II. Gute Verteidigungsmöglichkeiten bieten sich hier insbesondere in rechtlicher Hinsicht, denn die inhaltliche Auslegung des Begriffes „Wohnung“ ist nicht ganz eindeutig. Grundsätzlich gilt: Wohnungen sind Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen (vgl. nur: Kudlich, in: SSW-StGB, § 244, Rn. 38) An den Wohnungsbegriff sind hierbei hohe Anforderungen zu stellen.

Denn um den hohen Strafrahmen des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu rechtfertigen, sind nur diejenigen Räumlichkeiten erfasst, die zum Kernbereich der privaten Lebensführung zählen (Fischer, Kommentar zum StGB, § 244, Rn. 24a). Nicht erfasst werden demnach Nebenräume einer Wohnung, wie beispielsweise Kellerräume oder die Garage (OLG Schleswig NStZ 2000, 479f.), ebenso wenig: Arbeits-, Geschäfts- oder Laderäume, Gartenhäuser oder Wohncontainer (Kudlich, in: SSW-StGB, § 244, Rn. 38). Entgegen der zurückhaltenden Auslegung werden aber Hotelzimmer offenbar vom Wohnungsbegriff erfasst (BGH StV 2001, 624), ebenso wie Obdachlosenunterkünfte, Schiffe, Wohnwagen oder Wohnanhänger – soweit sie zumindest dem vorrübergehenden (dauerhaften) Aufenthalt von Menschen dienen und hierzu auch genutzt werden.

III. Inhaltlich lässt sich der Tatvorwurf eines Wohnungseinbruchsdiebstahls – zumindest nach hiesiger Erfahrung - nur schwer bestreiten. Denn oft ist es so, dass ein Tatnachweis infolge von Fingerspuren geführt wird, welche sich an dem Fester oder der Tür zu der Wohnung finden lassen.

Insgesamt gilt aber auch hier: je früher man einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, desto besser sind die Chancen auf einen guten und interessengerechten Ausgang des Strafverfahrens. Denn je eher der Anwalt tätig werden kann, desto besser kann er das Verfahren mitgestalten und dieses in eine für den Mandanten günstige Richtung lenken.

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Da ich regelmäßig Delikte aus diesen Bereich bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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