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erster Kontakt mit der Polizei -
Vorladung als Beschuldigter
In der Regel werden Personen von einen polizeilichen Ermittlungsverfahren gegen sie dadurch in Kenntnis gesetzt, dass die eine sogenannte 'Vorladung zur polizeilichen Beschuldigtenvernehmung' erhalten. Hierin werden die Personen aufgefordert, zu einem vorgegebenen Termin auf einer in dem Schreiben genannten Dienstelle zu erscheinen und hier Angaben zu den Vorwürfen zu machen.
In diesem Termin werden die Personen dann von den Beamten zur Sache befragt. Die Befragung erfolgt aber keinesfalls neutral oder unvorbereitet. Vielmehr sind die befragenden Beamten teilweise speziell auf die Vernehmung von Beschuldigten geschult und werden werden gegebenenfalls versuchen, Sie hier in Widersprüche zu verwickeln. Zwar sind bestimmte Vernehmungsmethoden – wie beispielsweise die Anwendung von Folter – gesetzlich verboten. Erlaubt ist es aber, dem Beschuldigten Fangfragen zu stellen, oder ihm bestimmte Tatsachen zu verschweigen. Wegen der besonderen Schulung der Beamten in diesem Bereich sind diese Ihnen gegenüber im Vorteil.
Haben Sie sich hier einmal in Widersprüche verwickelt werden diese aktenkundig und das Gericht darf die Angaben voll verwerten.
Sobald sie also ein Vorladungsschreiben in den Händen halten rate ich dazu, Kontakt zu mir aufzunehmen. Ich rate Ihnen dann in der Regel davon ab, den Termin wahrzunehmen und zeige gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihre Verteidigung an.
Anschließend fordere ich die Ermittlungsakte – als das Ergebnis der bisherigen polizeilichen Ermittlungen – an. Hieraus geht der Kenntnisstand der Behörden hervor. Ein strategischer Vorteil von entscheidender Bedeutung, denn bevor Sie sich zu den Vorwürfen erklären, kennen Sie den Stand der Ermittlungen. Sie wissen also, was die Behörden wissen.
Soweit sie also eine derartige Vorladung erhalten haben, sollten Sie unter der Nummer 0201 / 799 160 04 oder per E-Mail Kontakt zu mir aufnehmen.
Ihr Kontakt zu uns:
Fachanwalt für Strafrecht
Nikolai Odebralski
Huyssenallee 99-103
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