Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Führungszeugnis / BZR

Strafrecht

Führungszeugnis bzw. Bundeszentralregister (BZR)

Oft haben Mandanten die Sorge, dass Ihnen nach dem Ende des Verfahrens ein Eintrag im Bundeszentralregister droht.

Hierbei ist regelmäßig festzustellen, dass Unklarheiten hinsichtlich der Begriffe 'Eintrag in das BZR', 'polizeiliches Führungszeugnis' und 'behördliches Führungszeugnis' bestehen. Auch der Begriff des 'Vorbestraft-Seins' wird hier meistens nicht richtig verwendet. Daher eine kurze Erläuterung:

Der Oberbegriff von allem ist das sog. Bundeszentralregister.

Hierbei handelt es sich um ein bundesweit geführtes Register. In das Register sind unter anderem alle strafgerichtlichen Verurteilungen einer Person aufzunehmen, völlig unabhängig von der Höhe der Strafe oder der Art des Deliktes. Wer einmal verurteilt wird, wird zwingend in das Register aufgenommen. Die Fristen der Tilgung aus dem BZR betragen, ja nach Verurteilung, zwischen 5 und 20 Jahren.

Bei dem Polizeilichen Führungszeugnis handelt es sich um einen Auszug aus dem Register. Wichtig: Was im BZR steht und was in einem Führungszeugnis steht, ist nicht zwingend das selbe.

Es ist also möglich, dass in einem Führungszeugnis steht: „Inhalt: keine Eintragung“ obwohl das BZR eine Eintragung aufweist.

Aber was steht in einem Führungszeugnis? Zutreffender ist zu fragen, was nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen wird. Nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden:

  • erstmalige Geldstrafen, die nicht höher sind als 90 Tagessätze
  • erstmalige Freiheitsstrafen bis zu 3 Monate
  • bestimmte Verurteilungskonstellationen im Falle der Abhängigkeit von Betäubungsmitteln
  • Jugendendstrafen bis zu 2 Jahren, soweit zur Bewährung ausgesetzt

Hierbei sind für die meisten Personen die ersten beiden Punkte von Bedeutung. Wird also einen Strafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von unter 3 Monaten gegen eine Person verhängt, ist diese nicht aufzunehmen. Die Person ist dann – umgangssprachlich – 'nicht vorbestraft'.

Und wofür benötigt man ein Führungszeugnis? Teilweise verlangen Arbeitgeber ein solches vor der Entscheidung über die Einstellung einer Person. Auch bei Bewerbungen für öffentliche Arbeitgeber (Behörden) werden regelmäßig Führungszeugnisse verlangt. Es ist also immer besser, wenn in dem Führungszeugnis steht: „Inhalt: kein Eintrag“. Auch der Eintrag in das Führungszeugnis unterliegt einer Tilgungsfrist.

Neben dem 'klassischen' Führungszeugnis existiert seit Mai 2010 auch das sog. 'erweiterte Führungszeugnis'. In das erweiterte Führungszeugnis werden auch Verurteilungen aufgenommen, die nicht im normalen Führungszeugnis stehen, weil z. B. nicht mehr als 90 Tagessätze Geldstrafe ausgeurteilt wurden. Allerdings bezieht sich die Erweiterung nur auf Sexualdelikte und auf kinder- und jugendbezogene Delikte wie „Misshandlung von Schutzbefohlenen“ oder „Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht“. Insofern darf das erweiterte Führungszeugnis nicht mit der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister verwechselt werde.

Rechtsanwalt Odebralski ist stets darum bemüht, das Sie im Falle einer Verurteilung keinen Eintrag in das Führungszeugnis erhalten. Bereits im Vorfeld das Verfahrens kann es sich anbieten, eine entsprechende Verfahrensabsprache zu treffen.

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