Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Kosten

Kosten eines Rechtsanwalts

Rechtsanwaltsgebühren und Anwaltskosten

Anwaltskosten sowie Rechtsanwaltsgebühren sind nicht statisch zu bestimmen, da die Kosten immer von dem Umfang und dem inhaltlichen Anspruch der Arbeit abhängen.

Wer auf seiner Homepage eine Rechtsberatung für niedrige Pauschalpreise anbietet, gibt sich selber ein Image als Discountanwalt. Ein solcher ist Rechtsanwalt Odebralski nicht, denn entscheidendes Merkmal seiner Arbeit ist Qualität, nicht die kostengünstige Massenabfertigung seiner Mandantschaft. Qualität lässt sich nicht in Pauschalen ausdrücken, da jeder Fall eine individuelle Bearbeitung erfordert.

Aus diesem Grunde rechne ich immer nach dem Umfang des jeweiligen Verfahrens ab. Hierbei bezahlt der Mandant nur das, was auch in einem vernünftigen Verhältnis zu der geleisteten Arbeit steht. Dies ist nur fair. Rufen Sie mich an, schildern Sie mir Ihren Fall und wir sprechen über die Kosten.

Soweit eine solche Honorarvereinbarung nicht getroffen wird, bestimmt sich das Honorar eines Rechtsanwaltes in Strafsachen grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Hierbei bemisst sich die Höhe des Anwaltshonorars nach Verfahrensabschnitten. Das RVG sieht einen sog. Gebührenrahmen (z.B. von 30€ bis 300€) vor. Innerhalb dieses Rahmens kann der Strafverteidiger seine Gebühr für die Tätigkeit je nach Aufwand, Bedeutung der Angelegenheit, Zeitaufwand, Tatvorwurf etc. nach seinem Ermessen festlegen. Neben den Anwaltsgebühren fallen die Kosten für Telekommunikation bzw. Porto als Pauschale (20€) oder in konkret entstandener Höhe an. Wird der Anwalt außerhalb seines Gerichtsbezirkes tätig, kann er zudem Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld verlangen. Zu allen Gebühren kommt dann noch die Umsatzsteuer in Höhe von 19% hinzu.

Bei weiteren Fragen zum Anwaltshonorar Kontaktieren Sie uns unter

0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular

Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung