Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltskanzlei Essen

Straftaten aus Gruppen - § 184j StGB

Sexualdelikte - mein Tätigkeitsschwerpunkt als Rechtsanwalt

Straftaten aus Gruppen nach § 184j StGB

Als Fachanwalt für Strafrecht mit Tätigkeitsschwerpunkt auf dem Sexualstrafrecht habe ich gespannt die gesetzgeberischen Entwicklungen in Folge der „Kölner Silvesternacht 2015/2016“ verfolgt.

Eine große Gruppe nordafrikanischer Männer bedrängte eine Minderheit junger Frauen, im Gedränge kam es zu Sexualdelikten, nur sehr wenige der Täter konnten gefasst werden. Diese Ereignisse waren zweifellos furchtbar und mein Mitleid ist bei den Geschädigten. Dennoch ist die Art und Weise, in der auf das durch diese Nacht gesteigerte öffentliche Sicherheitsbedürfnis gesetzgeberisch reagiert wurde, mindestens genauso erschreckend: Kurzerhand wurde populistischen Forderungen hysterischer Medien nachgegeben und das seit Schaffung des Strafrechts tief verwurzelte Schuldprinzip zu diesem Zweck über den Haufen geworfen. Das Ergebnis dieses Prozesses ist der durch das Gesetz zur Verbesserung der sexuellen Selbstbestimmung 2016 eingeführte § 184j StGB – Straftaten aus Gruppen. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, dem erhöhten Risiko, welches gruppendynamische Prozesse mit sich bringen und der damit einhergehenden Einschränkung von Abwehr- und Fluchtmöglichkeiten des Opfers entgegenzuwirken. Bevor ich jedoch zu Kritik aushole, möchte ich diese neue Norm auch für Laien verständlich darlegen.

1. Der Tatbestand

Der Tatbestand des neuen § 184j StGB lautet:

„Wer eine Straftat dadurch fördert, dass er sich an einer Personengruppe beteiligt, die eine andere Person zur Begehung einer Straftat an ihr bedrängt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn von einem Beteiligten der Gruppe eine Straftat nach den §§ 177 oder 184i begangen wird und die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.“

Es ist fast schon ironisch, dass von Jurastudenten in Prüfungen eine präzise und punktgenaue Ausdrucksweise gefordert wird, die obersten Politiker und Juristen des Landes aber eine derart verunglückte Formulierung wählen. Da der Tatbestand in seiner Gänze kaum verständlich ist, sollten die einzelnen Tatbestandsmerkmale individuell betrachtet werden. Diese sind:

  1. Das Vorliegen einer Personengruppe
  2. Das Bedrängen einer anderen Person durch die Personengruppe
  3. Das Beteiligen des Täters an der Personengruppe
  4. Die Begehung einer Tat nach §§ 177 oder 184i StGB durch einen Beteiligten der Personengruppe (Objektive Strafbarkeitsvoraussetzung)

Voraussetzung einer Verurteilung nach § 184j StGB ist, dass all diese objektiven Tatbestandsmerkmale, sowie die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung gleichzeitig neben dem Vorsatz als subjektives Tatbestandsmerkmal vorliegen.

2. Personengruppe

Zur Begehung einer Straftat aus einer Gruppe muss also zunächst einer Personengruppe vorliegen. Von einer solchen ist die Rede bei dem nicht bloß zufälligen Zusammentreffen von mindestens drei Personen am selben Ort. Die beteiligten Personen müssen sich darüber hinaus selbst als Gruppe empfinden, also bewusst als solche zusammenkommen. Unerheblich ist es hingegen, ob die Personen sich kennen und für wie lange sie eine Gruppe bilden, weshalb die Gruppenbildung auch spontan geschehen kann. Umfasst ist damit tatsächlich jede Zusammenkunft von mindestens drei Personen: Sei es ein Freundeskreis, Sportverein, eine Familie oder bloß drei Personen, die sich ein Bahnticket teilen. Jedes Mitglied einer dieser Gruppen kann auch eine Straftat aus einer Gruppe nach § 184j StGB begehen.

3. Bedrängen einer anderen Person durch die Gruppe

Die Gruppe muss als Ganzes eine andere Person bedrängen, um eine Straftat aus der Gruppe im Sinne des § 184j StGB zu ermöglichen.

Bedrängen meint dabei die Minderung der Flucht- und Abwehrmöglichkeiten des Opfers durch physische Handlungen. Dabei ist Körperkontakt zwischen Opfer und Täter(-gruppe) nicht zwingend vorausgesetzt, sondern es genügt, dass das Opfer in eine Situation physischer Unterlegenheit gebracht wird. Umgekehrt reicht es nicht aus, dass das Opfer rein psychisch, also etwa durch Drohungen, an der Flucht gehindert wird.

Als Gruppentat stellt das Bedrängen besondere Anforderungen: Es muss sich nicht nur um eine gemeinsame Handlung mehrerer Gruppenmitglieder handeln, sondern diese muss auch vom Willen der Mehrheit der Gruppe getragen sein. Das Bedrängen ist der Gruppe nur zurechenbar, wenn diese quasi kollektiv vorsätzlich handelt, also einem gemeinsamen Tatplan folgt. Dabei genügt es jedoch, wenn dieser Tatplan sich aus den Handlungen der Gruppenmitglieder in Zustimmung der anderen Gruppenmitglieder ergibt. Er muss nicht ausdrücklich vereinbart worden sein.

4. Beteiligung des Täters an der Gruppe

Die eigentliche (und einzige!) Tathandlung des § 184j StGB liegt darin, dass der Täter sich an dieser Personengruppe und ihren Handlungen beteiligt. Beteiligen ist hier umgangssprachlich und nicht etwa im strafrechtlichen Sinne (§§ 25-27 StGB) zu verstehen. Es ist also eine täterschaftliche Begehung erforderlich, Anstiftung oder Beihilfe genügen nicht. Der Täter muss anwesend sein und einen Beitrag zur Gruppenbildung und Gruppenhandlung leisten, wobei er zwar nicht aktiv Bedrängen, dies aber zumindest psychisch fördern muss.

5. Die Begehung einer Tat nach §§ 177 oder 184i StGB durch einen Beteiligten der Personengruppe (Objektive Strafbarkeitsvoraussetzung)

Einer der Beteiligten der Gruppe muss eine rechtswidrige Tat nach §§ 177 oder 184i StGB begehen. Insofern verweise ich auf meine jeweiligen Ausführungen zu diesen Delikten. Die Tat nach §§ 177 oder 184i StGB muss sich nicht gegen die von der Gruppe bedrängte Person richten, sondern schlichtweg von irgendeinem der Gruppenmitglieder im Kontext der Bedrängung (quasi „nebenbei“) stattfinden. Möglich sind damit sowohl Taten gegen Dritte, als auch gegen anderen Gruppenmitglieder.

6. Vorsatz

Vorsatz meint im Strafrecht stets, dass der Täter den Taterfolg zumindest für möglich hält und dabei billigend in Kauf nimmt. Eigentlich bedürfte dies keiner besonderen Erwähnung, würde der Tatbestand der Straftaten aus Gruppen dahingehend nicht einige Besonderheiten bergen.

Der Täter muss Vorsatz sowohl bezüglich der Gruppenzugehörigkeit, als auch der Verwirklichung des gemeinsamen Tatplans zur Bedrängung einer Person haben. Der Vorsatz muss sich dabei auch auf die Ermöglichung einer Straftat durch das Bedrängen und die Begehung ebendieser Straftat richten („…zur Begehung einer Straftat…“). Unerheblich ist es, was für eine Straftat ermöglicht werden soll. Regelmäßig kommen hier etwa Körperverletzungs-, Diebstahls-, Raub- und ähnliche Delikte in Betracht. Es muss sich gerade nicht um eine Sexualstraftat handeln (kann es aber). Somit genügt das bloße Dabeisein nicht aus. Der Täter muss entweder selbst aktiv an der Bedrängungshandlung mitwirken, oder die Absichten der anderen Gruppenmitglieder zumindest kennen und billigen.

7. Kritik

Interessant und gleichzeitig kritisch wird es, wenn es nun um den Vorsatz bezüglich der Tat nach §§ 177 oder 184i StGB geht, also ebensolche Taten, welche durch den § 184j StGB verhindert werden sollen. Denn: Dieser ist nicht erforderlich. Ja, sie lesen richtig: Der Täter muss weder wissen, noch für möglich halten, noch billigen, noch sonst in irgendeiner Weise Kenntnis davon haben, dass ein anderes (ihm im Zweifel persönlich gänzlich unbekanntes) Gruppenmitglied eine Tat nach §§ 177 oder 184i begeht. Die Tat kann für den Täter reiner Zufall sein. Kurzum: Der Täter hat schlichtweg Pech, wenn ein anderes Gruppenmitglied eine derartige Tat begeht. Sie wird ihm unter gröbster Missachtung der Zurechnungsregeln zugeschrieben und dann im Falle einer Tat nach § 184i Absatz 1 sogar mit dem gleichen Strafmaß von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bedroht. Erinnern wir uns nun an einen Satz aus der Einleitung auf dieser Seite, „…nur sehr wenige der Täter konnten gefasst werden“, so stellt dies den § 184j StGB in ein anderes Licht. Mit Hilfe des § 184j StGB wird es nach Ereignissen wie der Kölner Silvesternacht zukünftig mehr Verurteilungen geben können. Dies ändert nichts daran, dass die eigentlichen Täter, diejenigen, die eine Tat nach §§ 177 oder 184i StGB begangen haben, nicht gefasst werden. Aber ihre Taten können jetzt anderen zugerechnet werden, um Handlungsfähigkeit vorzugaukeln und so dem öffentlichen Sicherheitsbedürfnis Rechnung zu tragen. Behördliches Versagen wird durch die Neuschaffung absurder Tatbestände kaschiert. Daher ist es auch in meinem persönlichen Interesse, Strafen auf Grundlage des § 184j StGB zu verhindern.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen einer Straftat aus einer Gruppe nach § 184j StGB erhalten haben, so werde ich mich mit ganzer Kraft für Sie einsetzen. Vereinbaren Sie am besten noch heute einen Termin zum Erstgespräch per Mail an info@ra-odebralski.de oder telefonisch unter +49 201 747 188 – 0.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung

Folgende Themen könnten Sie auch interessieren: