Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften

Verfahren wegen Kinderpornografie in Essen? Rechtsanwalt Essen Kinderpornografie

Strafrecht – einzelner Delikte

Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften, § 184b StGB

Wird ein Verfahren gegen einen Beschuldigten wegen Besitzes (und regelmäßig auch Verbreitung) von Kinderpornografie nach § 184b geführt, kann dies nach hiesiger Erfahrung nur zwei Ursachen haben:

Erstens: der Betroffene ist im Rahmen einer sog. anlassunabhängigen Recherche in einer Internet-Tauschbörse – wie beispielsweise e-mule oder e-donkey2000 - auffällig geworden. Zweite Möglichkeit: es wurde von seiner IP-Adresse auf öffentlich zugängliche Internetseiten mit kinderpornografischen Inhalten zugegriffen.

In beiden Fällen kommt es bei dem Verdächtigen regelmäßig zu einer Hausdurchsuchung, bei welcher regelmäßig Computer und andere mobile Datenspeicher sowie Handys und Tablets beschlagnahmt und sichergestellt werden. Die dann folgende Auswertung dieser Datenspeicher bildet schließlich die Grundlage für das Strafverfahren. Werden auf den sichergestellten Asservaten nun inkriminierte Dateien gefunden, ist Bestreiten der Tatvorwürfe in den meisten Fällen Ohne Aussicht auf Erfolg.

Regelmäßig empfiehlt es sich daher, Schadensbegrenzung zu betreiben und den Beschuldigten vor einer öffentlichen Hauptverhandlung zu bewahren. Hierzu ist es zumeist ratsam, in einer umfangreichen Verteidigererklärung die Hintergründe und die Ursachen des Verhaltens aufzuzeigen. Da der Besitz und die Verbreitung von Kinderpornografie häufig auf ein voyeuristisches Intreresse des Beschuldigten zurückzuführen sind, gilt es dies auch gegenüber der Staatsanwaltschaft herauszustellen.

Soweit die im Rahmen der Auswertung aufgefundenen Dateien eine gewisse Anzahl nicht übersteigen, sind Staatsanwaltschaften und Gerichte regelmäßig mit einer außergerichtlichen Verfahrensbeendigung einverstanden. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn der Beschuldigte nicht bereits einschlägig in Erscheinung getreten ist und die Tat einräumt.

Der Gesetzgeber sieht für die Verbreitung kinderpornografischer Schriften laut § 184b eine Strafe zwischen drei Monaten und fünf Jahren vor. In der Praxis kommt es zumeist - zumindest im Falle eines einmaligen Verstoßes - zur Verhängung einer Geldstrafe, deren Höhe ihrerseits von der Menge der sichergestellten Dateien sowie auch deren Inhalt abhängig ist.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer

0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Besitz und Verbreitung kinderpornografischer Schriften" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

 

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