Einschleusen von Ausländern - Strafverteidiger Odebralski

Einschleusen von Ausländern

Einschleusen von Ausländern: Beschuldigter oder Anklage erhalten? - Rechtsanwalt -

Anklageschrift vom Amtsgericht Rosenheim, Traunstein oder Kempten erhalten?

 

Beschuldigter wegen: Einschleusen von Ausländern, § 96 AufenthG?

 

I. Grundsätzliches

Unter dem Begriff des „Einschleusens“ versteht man das bewusste Fördern der unerlaubten Einreise eines Ausländers in die Bundesrepublik. Der Helfer wird hier als Schleuser bezeichnet. Strafbar ist das Schleusen aber nach § 96 Abs. 1 AufenthG nur dann, wenn sich der Täter die Schleusung entweder gegen ein Entgelt vornimmt, oder wiederholt bzw. zugunsten mehrerer Ausländer handelt.

Handelt der Schleuser gewerbsmäßig, als Mitglied einer Bande, führt er bei der Tat eine Schusswaffe (oder eine sonstige Waffe in Verwendungsabsicht) mit sich oder führt er den Transport unter menschenunwürdigen Bedingungen durch, so liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten.

Der klassische Fall "Einschleusen von Ausländern" ist der Transport von nicht einreiseberechtigten Personen über die Grenze; in den meisten Fällen über die Grenzen im Süden oder Osten Deutschlands (also über die Grenzübergänge Deutschland/Österreich, Deutschland/Tschechische Republik oder Deutschland/Polen).

 

II. Statistik

Der Straftatbestand des § 96 AufenthG – Einschleusen von Ausländern – nimmt in Bereich der ausländerrechtlichen Straftaten eine mittlere Position ein. Im Jahre 2011 wurden insgesamt etwa 4.500 Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes dieser Straftat eingeleitet; damit ist die Quote in Vergleich zum Vorjahr leicht rückläufig. Die Aufklärungs- (beziehungsweise die Verurteilungs-) Quote liegt bei etwa 70% (Quelle: polizeiliche Kriminalstatistik 2011).

 

III. Straftatbestand – mögliche Rechtsfolgen

Der Sinn der Strafvorschrift liegt in dem in letzter Zeit deutlich gewordenen Willen des Gesetzgebers, sowohl die unerlaubte Einreise, als auch vor allem das organisierte und gewerbsmäßige Schlepperwesen einzudämmen. Aus diesem Grund reicht hier das Strafmaß von bis zu 5 Jahren (sog. Grundtatbestand des § 96 Absatz 1) beziehungsweise von mindestens 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe (sog. Qualifikation des § 96 Absatz 2).

Wichtig: Bereits der Versuch ist nach § 96 Absatz 3 strafbar; Tatmittel können nach Absatz 5 eingezogen werden (das klassische Tatmittel ist hierbei das Fahrzeug, mit dem die Schleusung durchgeführt worden ist).

Absatz 4 ist nur in speziell gelagerten Fällen relevant und betrifft die europaweite Schleusung (sog. Schengen-Schleusungen).

 

IV. Straftatbestand – Einzelheiten

(Hinsichtlich des doch recht umfangriechen Tatbestandes soll insoweit auf die Seite des Justizministeriums verwiesen werden)

Täter kann zunächst „jedermann“ sein, also sowohl ein Ausländer, als auch ein Deutscher. Ob – und nach welcher Vorschrift - der begünstigte Ausländer strafbar ist, hängt von seinem jeweiligen Tatbeitrag ab. Maßgeblich ist hier beispielsweise, ob der Ausländer den Schleuser selbst zu der Handlung angestiftet hat, oder ob die Vermittlung über einen Dritter erfolgt ist. Ebenfalls wichtig ist dann, in welchem Land die Anstiftungshandlung erfolgt ist. Die Abgrenzung kann teilweise sehr kompliziert sein, wird aber in der Praxis oft dadurch entschärft, dass Verfahren gegen die illegal eingereisten Ausländer wegen sog. Geringfügigkeit eingestellt werden.

Der Begriff des „Einschleusens“ knüpft an die Handlungen des § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a oder II an. Es genügt hier jeder Aufenthalt, auch ein vorübergehender. Die Absicht eines dauerhaften oder zumindest längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik ist nicht erforderlich. Der Tatbestand des § 96 AufenthG demnach nicht nur die „klassischen“ Einschleusungen, sondern auch die Durchschleusung von Ausländern (vgl. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl., § 96 Rn. 4).

1. § 96 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG

Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand eine Schleusung begeht, und „hierfür einen Vorteil erhält oder sich versprechen lässt“.

Ein „Vorteil“ ist hier jede Besserstellung der materiellen oder immateriellen Position; den typischen Fall stellen hier Sach- und Dienstleistungen dar (Ferienwohnung nutzen, vollgetanktes Auto überlassen, Erlass von Schulden, Abtretung von Rechten, etc.). Ein Vorteil ist ebenfalls die Gewährung von sexuellen Zuwendungen; wobei diese in einem finalen Zusammenhang zu der Schleusung selbst stehen muss.

2. § 96 Abs. 1 Nr. 1b AufenthG

Dieser Tatbestand ist erfüllt, wenn jemand eine Schleusung begeht, und „wiederholt oder zugunsten von mehreren Ausländern handelt“.

Diese Alternative ist weitestgehend selbsterklärend. Wiederholt handelt, wer schon zuvor eine derartige Handlung begangen hat. Zugunsten Mehrerer wird die Schleusung begangen, wenn mindestens zwei Ausländer begünstigt sind.

3. § 96 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG

Die vorstehende Alternative erfasst die Einschleusung gegen die Gewährung oder das Versprechen eines Vermögensvorteils. Der klassische – und am häufigsten vorkommende Fall – des „Vorteils“ ist die Entlohnung in Geld; entweder von dem Geschleusten selbst, oder von dem Organisator im Hintergrund. Kein Vermögensvorteil besteht in der reinen Kostenerstattung der Fahrtkosten.

4. § 96 Abs. 2 AufenthG

Bei Absatz 2 handelt es sich um eine sogenannte Qualifizierung; d.h. die Strafe fällt im Falle eine Verurteilung wesentlich höher aus, als nach Absatz 1. Dies ist der Fall, wenn:

der Täter gewerbsmäßig handelt; also sich aus der Tat eine nicht nur vorrübergehende Einnahmequelle von einigem Gewicht verschaffen möchte (Nr. 1);

der Täter als Bande (mindestens 3 Personen) handelt, die sich zur wiederholten Begehung von Schleusungen verbunden hat (Nr. 2);

der Täter bei der Tat eine Schusswaffe oder eine sonstige Waffe in Verwendungsabsicht bei sich führt. (Nr. 3 und 4);

der Täter den oder die Geschleusten einer das Leben gefährdenden, unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt (Nr. 5).

 

V. Begehung durch mehrere Personen

Da die Taten häufig von mehreren Personen gemeinsam begangen werden, stelle sich in der Praxis häufig die Frage, wann man als sog. „Mittäter“ oder „Teilnehmer“ strafbar ist. Nach meiner bisherigen Erfahrung bei der Verteidigung eines Strafvorwurfes nach § 96 AufenthG ist es in den meisten Fälle so, dass sich zwei oder drei Personen zusammenschließen, um einen solchen Transport durchzuführen, der zumeist von einem anderen Hintermann – oft mit Sitz im Ausland - organisiert worden ist. Wegen der langen Fahrzeit wechseln sich die Personen dann bei der Fahrt ab.In diesen Fällen nehmen die Gerichte eine klassische Aufteilung der Tatbeiträge an, womit die gesamte Tat als gemeinsam begangen gilt (als Mittäter, § 25 Abs. 2 StGB).

Hierneben kann auch zu der Tat Beihilfe geleistet werden; hierunter versteht man das Fördern der Tat der anderem in jeglicher Form. Hierbei braucht die Beihilfshandlung – entgegen der offenbar landläufigen Meinung - nicht den Grenzübertritt unmittelbar betreffen. Es genügt hier, dass der „Beihelfer“ die Vorbereitung der Einreise anregt, diese fördert, unterstützt oder sie sonst wie möglich macht (vgl. Renner, Kommentar zum Ausländerrecht, 9. Aufl., § 96 Rn. 6). Klassische Fälle der Beihilfe sind: Das Anwerben zum Zwecke der Schwarzarbeit, Beschaffen von Hinweisen für den Einreiseweg (Achtung: aber noch nicht das Auskundschaften des Einreiseweges an sich), Beschaffen von Beförderungsmitteln, Unterkunft, Verpflegung während der Reise, Beschäftigung und Eheschließungen. Ebenso wird eine strafbare Beihilfshandlung angenommen bei bloßen Übersetzungstätigkeiten.

(Die Beihilfe unterscheidet sich in 2 wesentlichen Punkten von der Mittäterschaft: Erstens will die Person, die die Beihilfe leistet, die Tat nicht als eigene begehen, sondern es ergibt sich aus den Gesamtumständen deutlich, dass der Haupttäter „die Fäden in der Hand hält“. Der zweite wichtige Unterschied ist, dass das Strafmaß bei einer Beihilfshandlung zu mildern ist).

 

VI. Fazit

Eine Auseinandersetzung mit dem Thema zeigt, dass gerade im Bereich der Schleuserkriminalität vertiefte Kenntnisse der Materie erforderlich sind, um eine erfolgreiche Strafverteidigung aufbauen zu können. Da in diesem Bereich – insbesondere bei einer Verurteilung nach § 96 Absatz 2 – Haftstrafen verhängt werden, wird den Beschuldigten/Angeklagten regelmäßig ein Pflichtverteidiger beizuordnen sein; wobei die Beiordnung als Pflichtverteidiger oft nur auf Antrag hin erfolgt.

Kommt dies in Frage übernehme ich die Vertretung auch gerne im Rahmen einer Pflichtverteidigung . Da die Übernahme von Mandaten – im Zeitalter des Internet – glücklicherweise nicht mehr regional begrenzt ist, übernehme ich Mandate gerne (und regelmäßig) auch im Osten und Süden der Republik.

Ich vertrete regelmäßig Mandanten vor den Gerichten Rosenheim, Traunstein und Kempten (Allgäu).

Insgesamt gilt aber: je früher man einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, desto besser sind die Chancen auf einen guten und interessengerechten Ausgang des Strafverfahrens. Denn je eher Ihr Anwalt tätig werden kann, desto besser kann er das Verfahren mitgestalten und dieses in eine für den Mandanten günstige Richtung lenken.

 

Ihr Experte für Ausländerstrafrecht

in: Rosenheim, Traunstein und Kempten

Anklage wegen Einschleusen von Ausländern?

- bundesweite Strafverteidigung -