Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Exhibitionistische Handlungen

Exhibitionistische Handlungen: Vorladung als Beschuldigter wegen Exhibitionismus?

Spezialisierter Rechtsanwalt für exhibitionistische Handlungen

Vorladung wegen: Exhibitionistische Handlungen, § 183 StGB

Die Strafvorschrift des § 183 StGB lautet zunächst:

Abs.1:

Ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs. 2: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, das die Strafverfolgungsbehörden wegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(Die Absätze 3 und 4 sind nur in seltenen Einzelfällen bedeutsam, daher soll hier von einer Wiedergabe abgesehen werden.)

Warum gibt es die Vorschrift überhaupt ?

In der Rechtsliteratur ist umstritten, was die Vorschrift überhaupt bezwecken soll; diese Auseinandersetzung kann und soll aber an dieser Stelle nicht ausgebreitet werden. Im Ergebnis soll die Norm schützen: „die Selbstbestimmung über die Abgrenzung des höchstpersönlichen sexuellen Bereiches, die durch die aufgedrängte, häufig schockierende Konfrontation mit fremder, aber gleichwohl auf das Opfer gerichteter und daher vielfach als Bedrohung empfundener Sexualbetätigung verletzt wird“.

Kurz gesagt: Geschützt wird die Persönlichkeit vor ungewollter Konfrontation mit sexuellen Handlungen anderer. Ob dies noch sinnvoll ist in einem Zeitalter, in dem fast keine Plakatwerbung mehr ohne unbekleidete Frauen auskommt und bereits ein falscher Klick im Internet zum Aufruf von Seiten mit pornographischen Inhalten führt, mag – mit Recht – bezweifelt werden.

Wann genau macht man sich strafbar ?

Erforderlich ist zweierlei: zum einen eine sog. “exhibitiomistische Handlung“ des Handelnden und zum anderen ein Belästigungserfolg bei dem/der/den Betroffenen.

Der Begriff der exhibitionistischen Handlung meint hierbei nicht nur einen objektiven Vorgang - beispielsweise das Entblößen des Geschlechtsteils gegenüber Dritten. Erforderlich ist zudem eine sexuellen Motivation bei der Handlung, das heißt, der Handlung muss die Absicht zugrunde liegen, sich selbst durch die Handlung (also das Vorzeigen des Geschlechtsteils) oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenüber sexuell zu erregen oder zu befriedigen.

Dieser Aspekt kann für eine gute Verteidigungsstrategie sehr bedeutsam sei, denn vielleicht war das Ziel der Handlung nicht die sexuelle Erregung, sondern lediglich eine Provokation ohne sexuellen Hintergrund ?! In diesem Fall würde eine Strafbarkeit jedenfalls ausscheiden.

Ein weiterer wichtiger Aspekt: eine Strafbarkeit setzt die gleichzeitige körperliche Anwesenheit beider Personen voraus. Salopp gesprochen könnte man sagen, dass es sich um ein „Live-Delikt“ handelt. Nicht strafbar nach § 183 macht sich also, wer eine andere Person akustisch (per Telefon) oder schriftlich (Briefe mit erotischen Inhalten, Fotos, E-Mails) mit entsprechenden Inhalten konfrontiert. Gleiches gilt für eine live-Übertragung mittels Webcam. Hier ist aber Vorsicht geboten – durch unbedachte Äußerungen kann man sich hier leicht in eine Strafbarkeit nach § 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB hineinreden (Verbreitung pornographischer Schriften durch unaufgefordertes Übersenden an Dritte).

Erforderlich ist zudem eine Belästigung des Betroffenen. Die Handlung muss die Person, gegenüber welcher sie vorgenommen wird, nicht unerheblich beeindrucken, zum Beispiel Abscheu, Ekel oder Schrecken bei ihr verursachen. Bekommen mehrere Personen die Handlung mit, reicht es auss, das eine sich belästigt fühlt.

In der Praxis wird ein Belästigungserfolg regelmäßig dann angenommen, wenn der Täter sich nicht auf das Entblößen des Geschlechtsteils beschränkt, sondern darüber hinaus auch gegenüber der anderen Person masturbiert. Keine Belästigung ist aber gegeben, wenn der Vorgang bei dem/der Betroffenen lediglich Verwunderung oder Interesse auslöst oder die Person in die Handlung einwilligt. Auch hier bieten sich gute Ansätze für die Verteidigung.

Was kann drohen, wenn sich der Vorwurf bestätigt ?

Bei Verstößen kann eine Geldstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe verhängt werden. In der Praxis sollte sich der Verteidiger schon in einem frühen Stadium des Verfahrens mit der Staatsanwaltschaft in Verbindung setzten und eine außergerichtliche Verfahrenseinstellung gegen eine Geldauflage anregen (nach § 153a der Strafprozessordnung). Dem stehen die meisten Staatsanwaltschaften aufgeschlossen gegenüber.

Verweigert die Staatsanwaltschaft die Zustimmung zu einer außergerichtlichen Verfahrenseinstellung hat der Betroffene ein Problem, denn es kommt dann wahrscheinlich nicht nur zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Im Falle einer Verurteilung - auch bei Erstverurteilungen zu weniger als 90 Tagessätzen (!) - droht zudem eine fünfjährige Eintragung in das sog. „erweiterte Führungszeugnis“ als Sexualstraftäter (hierzu auch: Führungszeugnis & BZR). Gegebenenfalls kann auch ein Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz angeordnet werden.

Hinsichtlich der Eintragung in das „erweiterte Führungszeugnis“ gibt es aber noch eine Art 'strafprozessualen Notausgang' um diese Eintragung zumindest zu verkürzen.

Aufgrund der möglicherweise weitreichenden Folgen bei einer Verurteilung sollten sich Personen, denen eine exhibitionistische Handlung vorgeworfen wird, umbedingt von einem Strafverteidigen vertreten lassen, der über Erfahrung bei der Bearbeitung in diesem Bereich verfügt.

 

Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren" - mit einem Kapiten zum Thema "Beschuldigter wegen Exhibitionismus - Verteidigungsansätze".