Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Misshandlung von Schutzbefohlenen

Vorladung als Beschuldigter oder Anklage wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen?

Vorladung als Beschuldigter oder Anklage wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen?

 

Misshandlung von Schutzbefohlenen, § 225 StGB

 

I. Verhältnis zwischen Täter und Opfer

Die Misshandlung von Schutzbefohlenen gem. § 225 StGB kann zunächst nur zum Nachteil einer Person begangen werden, welche entweder junger als 18 Jahre ist oder wegen einer Krankheit bzw. altersbedingten Gebrechlichkeit in besonderem Maße schutzwürdig ist.

Erforderlich ist zudem ein gewisses Über-/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Täter und dem mutmaßlichen Opfer. Dies ist gegeben, wenn das Opfer

1. der Fürsorge oder Obhut des Täters untersteht,

2. seinem Hausstand angehört,

3. von dem Fürsorgepflichtigen der Gewalt des Täters überlassen wird oder

4. dem Täter im Rahmen eines Dienst-oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist.

In der Praxis wird ein Vorwurf nach der Normen zumeist im Verhältnis von Eltern (bzw. mit dem leiblichen Elternteil in einem Haushalt lebenden Personen wie beispielsweise Partner) zu ihren Kindern begangen. Zu beachten ist aber, dass auch im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bzw. allgemeinen Anstellungsverhältnisses bereits ein derartiges Über-/Unterordnungsverhältnis besteht, innerhalb von welchem eine Tatbestandsverwirklichung möglich.

 

II. Tathandlung

Ansätze für die Verteidigung bieten sich hauptsächlich im Rahmen der zu Tathandlung, welche im Falle einer Deliktsverwirklichung erfüllt sein muss. Hier lässt sich zunächst feststellen, dass der Gesetzgeber relativ hohe Anforderungen an die Tatbestandsausfüllung stellt. Erforderlich ist, dass der Täter den Schutzbefohlenen

"quält oder roh misshandelt oder ihn durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für ihn zu sorgen, an der Gesundheit schädigt." (§ 225 Abs. 1 StGB)

Eine Tatbestandsverwirklichung durch böswillige Vernachlässigung der Pflicht, für das Kind zu sorgen im Sinne des § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 StGB kommt nur in seltenen Einzelfällen in Betracht, da es in der Praxis meistens an dem Merkmal der "Böswilligkeit" fehlt.

Böswillig ist eine Vernachlässigung, wenn sie aus verwerflichen, insbesondere eigensüchtigen Beweggründen (beispielsweise Hass, Sadismus) geschieht, vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 57. Aufl., § 225, Rn. 11. Da eine Strafberkeit nur durch Unterlassen möglich ist, muss gerade das Unterlassen aus gefühlloser und die Leiden des Schutzbefohlenen missachtender Gesinnung geschehen, vgl. StV 87, 150.

Auch ein rohes Misshandeln gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB ist regelmäßig nicht gegeben. Dieses setzt eine gefühllose, fremdes Leiden missachtende Gesinnung voraus (BGH 3, 109). Der Begriff „roh“ beschreibt hierbei sowohl die innere Haltung des Täters (NStZ-RR 09, 180, 181), als auch das „wie“ das Misshandlung, vgl. Fischer, Kommentar zum StGB, 57. Aufl., § 225, Rn. 9. Exemplarisch für die Heftigkeit, die ein Misshandlungsvorgang erreicht muss, um als „roh“ zu gelten, hat die Rechtsprechung dieses Tatbestandsmerkmal beispielsweise angenommen bei: Schlagen eines Kindes mit „Bullen-Peitsche“,. was später Narben hinterlässt (3 StR 39/94), Zufügen wiederholter, erheblicher Verletzungen an Säugling (NStZ 04, 94f.) oder Faustschläge gegen ein 8-jähriges Kind (NStZ 07, 720).

Auch eine Misshandlung durch Quälen des Kindes gem. § 225 Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB ist meistens nicht gegeben. Quälen ist das verursachen länger dauernder oder sich wiederholender Schmerzen oder Leiden, vgl. BGH 41, 115.

 

III. Straferwartung / Fazit

Im Falle einer Verurteilung sieht der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Nach meiner bisherigen Erfahrung bei der Verteidigung von Personen, welche dieses Delikt zur Last gelegt wurde, wird im Falle der Verurteilung (ohne einschlägige Vorbelastungen) eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und einem Jahr ausgesprochen, welche dann aber zur Bewährung ausgesetzt wird.

Teilweise kann es eine Verteidigungsstrategie sein, im Verfahren die Voraussetzungen für einen so genannten minderschweren Fall nach Abs. 4 herauszustellen und auf diesen hinzuarbeiten.

Wird durch die Tat ein verhältnismäßig großer Unrecht erfolgt verursacht (beispielsweise einer schwere Gesundheitsschädigung beim Opfer), liegt ein so genannter schwerer Fall vor, für welche die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr liegt.

 

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer 0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Misshandlung von Schutzbefohlenen" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.