Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Raub, räuberische Erpressung - §249 bzw. §§ 253, 255 StGB

Anklage wegen Raub oder schwerem Raub?

 

Raub (§249 StGB) und räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)

 

Im Jahr 2013 wurden in Deutschland insgesamt 47.235 Raubdelikte begangen. Die Aufklärungsquote betrug dabei 51,7% (Quelle: Polizeiliche Kriminalstatistik 2013)

Grundlegendes:

Beim Raub handelt es sich um ein sog. Verbrechen; dass heißt, bei einem Vorwurf wegen Raubes ist mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr zu rechnen, die jedoch bei einer guten Verteidigung gegebenenfalls noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

In der Ausnahme des sog. minderschweren Falls ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Auch jugendliche Straftäter können zu einem Arrest oder einer Jugendstrafe verurteilt werden, sofern ihnen der Raub oder die räuberische Erpressung nachgewiesen werden kann.

Bereits die empfindliche Androhung der doch recht hohen Strafe bei einem Raub sollte Grund genug sein sich einen Verteidiger zu nehmen, der mit allen Ihm zur Verfügung stehenden Mittel ihre Interessen vertritt um das best mögliche Ergebnis zu erzielen. Sind Sie wegen eines Raubes - oder einer räuberischen Erpressung - angeklagt besteht auch die Möglichkeit sich einen Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen; die Mandatsübernahme ist hier im Rahmen einer Pflichtverteidugung grunsdsätzlich - und nach vorheriger Absprache - möglich.

Sonderfall bei Jugendlichen: sog. Handy-Abziehen

in jüngster Zeit scheint es insbesondere bei Jugendlichen in Mode gekommen zu sein, einen Raub (oder eine räuberische Erpressung) in Form des "Handy-Abziehens" zu begehen, also dem - zumeist ebenfalls - jugendlichen gegenüber Nachteile für den Fall in Aussicht zu stellen, dass er sein Mobiltelefon nicht übergibt.

Auch hier handelte sich tatbestandlich um einen Raub (Achtung: im Bereich des Jugendstrafrechts gilt jedoch die Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr nicht. Welche Strafe letztlich ausgeurteilt wird, richtet sich nach dem Einzelfall, hierbei insbesondere natürlich auch nach den Vorbelastungen).

Wichtig: Sofern Jugendlichen eine solche Straftat zur Last gelegt wird, haben auch Sie einen Anspruch auf einen sog. Pflichtverteidiger für Jugendliche, die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit werden dann auch im Falle einer Verurteilung vollständig vom Staat übernommen.

Nach diesen einleiteneden Worten möchte ich Ihnen sodann den Straftatbestand des Raubes und der räuberischen Erpressung erörtern und Ihnen so zunächst einen Überblick über die wichtigsten Fragen geben, welche im Zusammenhang mit diesem Vorwurf gestellt werden. Bitte berücksichtigen Sie, dass an dieser Stelle tatsächlich nur die wichtigsten Dinge angesprochen werden können, bei näheren Fragen wenden Sie sich bitte einfach kurz telefonisch an uns, oder auch gerne und unkompliziert per E-Mail; die Korrespondenzdaten finden Sie unter dem Kontaktformular.

Nun aber zum Thema:

Was ist Raub und wann begehen Sie einen Raub?

Einen Raub begeht nach § 249 StGB, wer "mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und um die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen".

Dass heißt, wenn Sie Gewalt anwenden oder einer Person drohen ihr körperlichen Schaden zuzufügen, um ihr eine Sache wegzunehmen, begehen Sie einen Raub. Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen Gewahrsams. Um einen Raub verwirklicht zu haben ist es zwingend notwendig, dass zum Zweck der Wegnahme die Nötigungsmittel Gewalt oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben eingesetzt werden.

Haben Sie also einen Raub begangen, wenn Sie eine Person mit aller Kraft auf den Arm schlagen um dieser Person die Geldbörse wegzunehmen?

Diese Frage ist mit ja zu beantworten, denn Gewalt gegen eine Person liegt vor, wenn der Täter durch körperliche Kraft einen Zwang ausübt, indem er auf den Körper des anderen einwirkt und dabei die Absicht verfolgt den gegen die Wegnahme geleisteten Widerstand zu brechen oder auch den zu erwartenden Widerstand zu verhindern.

Haben Sie ebenso einen Raub begangen, wenn Sie einer Person „nur“ sagen dass sie diese verprügeln werden um ihr darauf hin die Geldbörse wegzunehmen?

Auch in diesem Fall ist der Tatbestand des Raubes erfüllt, denn Sie haben der Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht. Eine Drohung ist nach § 249 StGB "das in Aussicht stellen eines künftigen Übels, wobei der Täter vorgibt Einfluss auf dessen Verwirklichung zu haben".

Ob Sie dabei tatsächlich in der Lage gewesen wären dem Opfer körperlichen Schaden zuzufügen spielt dabei keine Rolle.

Wann liegt ein sog. Handtaschenraub vor?

Keine Wegnahme mit Gewalt und somit auch kein Raub liegt vor, wenn nicht die eingesetzte Kraft, sondern List und Schnelligkeit dazu führen die Wegnahme zu ermöglichen.

Dass heißt der Überraschende Zugriff auf eine über der Schulter hängenden Handtasche und die dadurch mögliche Wegnahme ist kein Raub und der Täter wird sich "nur" wegen Diebstahls verantworten müssen.

Was ist ein schwerer Raub (§§ 249, 250 StGB)?

Einen schweren Raub begeht, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

- eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt

- sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person zu verhindern oder zu überwinden

- eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder

- der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

Um Missverständnisse zu vermeiden sei hier erwähnt, dass es völlig ausreichend ist, eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug oder sonst ein Werkzeug oder Mittel bei einem Raub in der Tasche zu haben, auch ohne dass es zu einer direkten Verwendung kommt.

Die vorstehenden Formen des Raubes wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren bestraft (§ 250 Abs. 1 StGB).

Ferner begeht einen schweren Raub (dann aber nach § 250 Abs. 2 StGB), wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

- bei der Tat eine Waffe oder anderes gefährliches Werkzeug verwendet

- in den Fällen als Mitglied einer Bande (s.o.) eine Waffe bei sich führt

- eine andere Person bei der Tat körperlich schwer Misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

Diese Begehungsformen des Raubes werden mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren bestraft.

Wann begehen Sie eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB)?

Eine räuberische Erpressung begeht, wer "eine Erpressung durch Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begeht".

Dabei wird die räuberische Erpressung wie der Raub mit nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft.

Wie ist die räuberische Erpressung vom Raub zu unterscheiden?

Grundsätzlich ist dabei auf das äußere Erscheinungsbild abzustellen. Vereinfacht gesagt; Nimmt der Täter dem Opfer die Sache durch Gewalt oder Drohung weg liegt ein Raub vor. Gibt das Opfer dem Täter die Sache heraus weil dem Opfer Gewalt zugefügt wurde oder es bedroht wurde liegt eine räuberische Erpressung vor.

Dieses Abgrenzungskriterium zwischen Raub und räuberischer Erpressung hat vor allem kriminalpolitische Gründe. Es sollen alle mit Bereicherungsabsicht gewaltsamen Vermögensschädigungen lückenlos erfasst werden, ohne dabei eben genau den besonders groben und brutalen Täter zu privilegieren.

Ich komme nicht aus Essen, sondern wohne weiter weg (beispielsweise in Krefeld, Wiesbaden, Erfurft, Berlin, München, Stuttgart, Münster, Bremen, Dresden, Hannover, Nürnberg, Hamburg, Wuppertal, Bielefeld, Bonn, Aachen, Karlsruhe, Mannheim, Leipzig, Frankfurt, Augsburg, Mönchengladbach, Braunschweig, Chemnitz, Lübeck, oder Kiel) – vertreten Sie mich trotzdem?

Ja, denn die Kanzlei von Rechtsanwalt Odebralski ist Deutschlandweit ausgerichtet; der überwiegende Teil unserer Mandanten wohnt nicht in Essen oder dem Ruhrgebiet.

Die Tendenz scheint ohnehin dahin zu gehen, dass sich die Betroffenen ihren Anwalt nicht nach der regionalen Nähe suchen, sondern nach der Spezialisierung in dem jeweiligen Bereich. Die Korrespondenz erfolgt in der Regel per E-Mail, wobei Mails meist innerhalb weniger Stunden beantwortet werden.

Sofern sie aus der näheren Umgebung kommen (beispielsweise aus Paderborn, Recklinghausen, Leverkusen, Solingen, Herne, Mönchengladbach, Kirchen, Münster, Bonn, Bielefeld, Wuppertal, Bochum, Duisburg, Dortmund, Düsseldorf, Oberhausen, Hagen, Bottrop oder Köln), bietet es sich an, kurzfristig einen persönlichen Besprechungstermin zu vereinbaren.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung