Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Sexueller Missbrauch von Kindern

Sexualdelikte - Tätigkeitsschwerpunkt der kanzlei

Beschuldigter wegen: sexueller Missbrauch von Kindern

Der Vorwurf des sexuellen Missbrauches von Kindern wird von den Betroffenen als besonders schwerer und nachhaliger Tatvorwurf erlebt.

In den meisten Fällen, behauptet die anzeigende Person hier, dass jemand anderes vor gewisser Zeit eine solche Tat zu ihrem Nachteil begangen habe, wobei der angebliche Vorfall nicht selten schon viele Jahre zurück liegen soll. Der Tatvorwurf wird von den Beschuldigten, zumeist Personen aus dem sozialen Nahbereich der Anzeigeerstatterin (Vater, Stiefvater, Onkel oder Großvater), meist energisch bestritten. Viel nützt dies indes nicht - in vielen Fällen bedeutet bereits der Verdacht einer solchen Tat das soziale Aus der Betroffenen.

Gerecht ist das indes nicht, denn Falschbezichtigungen kommen weitaus öfter vor, als die Öffentlichkeit ahnt. Auch ganz unabhängig von der so oft zitierten Unschuldsvermutung, schätzen führende deutsche Experten - so der Kieler Psychologieprofessor Günther Köhnken - die Quote der Falschbezichtigungen in dem Bereich der Sexualstraftaten bei 30 - 40% (andere Experten sprechen sogar von Quoten von bis zu 60%). Auch der renommierte Rechtsmediziner Klaus Püschel - Direktor des rechtsmedizinischen Institutes Hamburg - musste ernüchtert feststellen, dass sich im Jahre 2009 etwa 27% der angeblich Vergewaltigten schon bei ersten bei ärztlichen Untersuchungen als Scheinopfer erwiesen hätten (Quelle: Sabine Rückert, Die Zeit/Juli 20 11: Lügen, die man gerne glaubt). Ralf Eschelbach - Richter am Bundesgerichtshof - schätz die Quote dder Fehlurteile in diesem Bereich sogar auf etwa 1/4. Eine vernichtende Feststellung, die doch im Ergebnis bedeutet, dass die häufig nach einer Verurteilung vorgebrachte Bemerkung des Verurteilten "aber ich war es doch nicht" bei jedem Vierten tatsächlich richtig sein muss.

Doch die Frage ist: wie kann man einer falschen Verurteilung vorbeugen? Und an welchen Stellen lassen sich mögliche Ursachen einer Falschaussage ausmachen?

Hier ist zu beachten: Gerade Kinder sind - unbewusst - besonders anfällig für Einflüsse von außen; daher ist hier stets genau zu prüfen, ob die Aussage möglicherweise fremdsuggeriert sein könnte. Hierfür empfiehlt es sich, die nachstehenden Aspekte genau zu untersuchen:

I. Aussageentstehung

Extrem wichtig ist es, sich genau mit der Entstehungsgeschichte der Aussage zu befassen. In welcher Situation wurden die Anschuldigungen erstmalig vorgebracht?

Ein Beispiel: Ich selbst hatte einen Fall zu betreuen, in dem meinem Mandanten der schwere sexuelle Missbrauch der eigenen Tochter zur Last gelegt wurde; er bestritt die Vorwürfe energisch. Die Entstehungsgeschichte zeigte, dass die Tochter erstmalig im Alter von 14 Jahren gegenüber der Vertrauenslehrerin vage Andeutungen in diese Richtung gemacht hatte. Die Vertrauenslehrerin hatte dann - ohne die Möglichkeit einer Falschbeschuldigung überhaupt in Erwägung zu ziehen - sofort die Polizei, das Jugendamt und die Schulleitung informiert. Die Sache wurde zum Selbstläufer, und als sich die Geschichte dann auch noch an der Schule herumsprach, konnte das Mädchen nicht mehr anders, als bei der Geschichte zu bleiben. Eine soziale Katastrophe für alle Beteiligten.

Nach einiger Recherche stellte sich dann heraus: Das Mädchen hatte mit ihren Mitschülern gewettet, dass sie es sich nicht traue, sich die Arme zu "ritzen". Nachdem sie das dann gemacht hatte und von der Lehrerin diesbezüglich zur Rede gestellt wurde, machte sie - aus Scham - die vagen Andeutungen in Richtung eines Missbrauches im Familienkreis. Hierbei hatte sie aber nie gewollt, das dies zur Anzeige gebracht wird, das Mädchen hatte eigentlich nur ihre Ruhe haben wollen, vor den bohrenden Fragen der überengagierten Pädagogin, welche die Anzeigeerstattung dann auch weder mit dem Mädchen, noch der Mutter besprochen hatte.

In diesem Fall war das Herausarbeiten der Entstehungsgeschichte das entscheidende Moment in dem Verfahren, quasi die erste Karte, die das Kartenhaus dann letztlich zum Einsturz brachte und den Mandanten letztlich auch sozial rehabilitierte.

Bezüglich der Erstaussageentstehung sollten folgende Aspekte hinterfragt werden:

1. war die Erstmitteilung sponten oder assoziativ?

2. erfolgte die Erstmitteilung aus eigener Initiative oder auf Befragen Dritter?

3. kam es zu der Erstaussage vor dem Hintergrund sozialen Erwartungsdrucks?

4. bestehen negative psycho-soziale Beziehungen zwischen dem Empfänger der Erstmitteilung und dem Beschuldigten (z.B.: Trennung, o.ä.)

II. Aussageentwicklung

Weiterhin von extremer Wichtigkeit ist die Betrachtung der Entstehungsgeschichte unter dem Gesichtspunkt einer möglicherweise fremdsuggerierten Falschaussage.

Schon der Bundesgerichtshof hatte in seiner Grundsatzentscheidung vom 30.07.1999 erkannt:

"Speziell bei kindlichen Zeugen besteht die Gefahr, dass diese ihre Angaben unbewusst ihrereigenen Erinnerung zuwider verändern, um den von ihnen angenommenen Erwartungen eines Erwachsenen, der sie befragt, zu entsprechen oder sich an dessen größerer Kompetenz auszurichten" (S. 8).

Anknüpfend an diesen Gedanken kommt auch ein Fachbuch zu dem Schluss:

"Kinder bieten aufgrund ihrer mangelnden Lebenserfahrung, ihres Urvertrauens in andere und sogar zum Teil fremde Personen und noch nicht voll ausgereiften Charakterzügen wie Skepsis, Standhaftigkeit, u.ä. einen idealen Nährboden für suggestive Beeinflussungen. Diese muss nicht zwangsläufig gewollt sein, sondern kann auch als Nebeneffekt unabsichtlich auftreten" (Regber, Glaubhaftigkeit und Suggestibilität kindlicher Zeugenaussagen, S. 47).

Diese Feststellungen sollten man sich als Anwalt bei der Auseinandersetzung mit der Aussage stets vor Augen halten, wenn man versucht die Gründe für die falschen Anschuldigungen herauszufinden. Im Zweifel sind - durch das Stellen entsprechender Beweisanträge - alle diejenigen Personen zu befragen, welche mit der mutmaßlich Geschädigten über das Geschehen gesprochen haben. Hier ist dann zu untersuchen, was genau besprochen worden ist, und über welche Erfahrung die befragende Person auf diesem Gebiet verfügt.

Hierbei sind insbesondere die folgenden Aspekte von entscheidender Wichtigkeit und daher umbedingt zu hinterfragen:

1. gab es eine suggestive Befragung im Vorfeld der Aussage (insbesondere der Erstaussage)?

2. bestand eine einseitige Hypothesenbildung der Befrager?

3. gab es eine unangemessene Gesprächsatmosphäre bei der Befragung (Erwartungsdruck)?

4. erfolgte eine wiederholt, thematisch einseitige Befragung (z.B: "Aufdeckungsgespräch")?

III. Fazit

Neben den beiden vorstehend angesprochenen Aspekten gibt es noch eine Reihe weiterer Denkansätze deren Darstellung hier aber den Rahmen sprengen würde.

Jedoch zeigt sich deutlich, dass die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezielle Kenntnisse voraussetzt. Wird jemandem eine Sexualstraftat zur Last gelegt, sollte man sich tunlichst davor hüten, seinen Haus-und-Hofanwalt mit der Interessenvertretung zu beauftragen, nur weil dieser vor einigen Jahren die Nebenkostenabrechnung erfolgreich um einige Euro reduziert hat. Angesichts der - im Falle der Verurteilung vorgesehenen - hohen Haftstrafen, ist hier zu einem Anwalt zu raten, welcher auf die Verteidigung in Sexualstrafverfahren spezialisiert ist und über das entsprechende in diesem Bereich Fachwissen verfügt.

Soweit Ihnen der Tatvorwurf eines sexuellen Missbrauchs zur Last gelegt wird, rate ich dazu, diesem offensiv entgegenzutreten.

 

Im August 2020 erschien im größten deutschen Wissenschaftsverlag "Springer-Verlag" ein Fachbuch von Herrn Odebralski zum Thema "Strafverteidigung in Sexualstrafverfahren".

Es beinhaltet einen besonderen Schwerpunkt zum Vorwurf "sexueller Missbrauch von Kindern - Strafverteidigung im Ermittlungsverfahren und vor Gericht" sowie einem ausführlichen Kapitel zum besonderen Thema "Aussage-gegen-Aussage in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs" und "aussagepsychologische Gutachten".

 

 

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