Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen

Strafrecht – einzelner Delikte

Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen, § 326 StGB

Die Strafnorm des § 326 StGB lautet:

Abs.1:

wer unbefugt Abfälle, die

Gifte oder Erreger von auf Menschen oder Tiere übertragbaren gemeingefährlichen Krankheiten enthalten oder hervorbringen können,

für den Menschen krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend oder erbgutverändernd sind,

explosionsgefährlich, selbstentzündlich oder nicht nur geringfügig radioaktiv sind oder

nach Art, Beschaffenheit oder Menge geeignet sind,
a) nachhaltig ein Gewässer, die Luft oder den Boden zu verunreinigen oder sonst nachteilig zu verändern oder
b) einen Bestand von Tieren oder Pflanzen zu gefährden,

außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder Zugelassenenverfahren behandelt, gelagert, abgelagert, abbläst oder sonst beseitigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Abs.2:

Ebenso wird bestraft, wer Abfälle im Sinne des Absatzes 1 entgegen einem Verbot oder ohne die erforderliche Genehmigung in denen, aus dem oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt.

Abs.3:

wer radioaktive Abfälle unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten nicht abliefert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft

(Die Abs. 4 und 5 enthaltenZumessungsregelungen für fahrlässige Begehung und Versuch)

Abs.6:

die Tat nur dann strafbar, wenn schädliche Einwirkungen auf die Umwelt, insbesondere auf Menschen, Gewässer, die Luft, den Boden, Nutztiere oder Nutzpflanzen wegen der geringen Menge der Abfälle offensichtlich ausgeschlossen sind.

Das Wichtigste vorweg:

Bereits im ersten Beratungsgespräch taucht in den meisten Fällen die Frage auf, was für eine Strafe der Mandant im Falle des Verstoßes gegen den Straftatbestand des § 326 StGB konkret zu erwarten hat. Bei einer guten Beratung und Betreuung kommt es hier in den meisten Fällen zur Verhängung einer Geldstrafe; Freiheitsstrafen stellen in diesem Bereich eher eine Ausnahme dar (soweit es sich nicht um einen sog. 'besonders schweren Fall' nach § 330 StGB handelt, hier liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei 6 Monaten pro Fall).

Nun zu der Strafnorm selbst:

Allgemein gesagt, beschreibt die Norm in Abs. 1 neben einem bestimmten Tatengegenstand zudem eine Tathandlung.

Tatgegenstand sind hierbei flüssige und feste Abfälle, wobei der Abfallbegriff vor dem Hintergrund des Europäischen Abfallbegriffes - z.B.: § 3 KrW-/AbfG - sowie unterschiedlicher nationaler Normen - z.B.: BiozidG, ChemG) bestimmt wird. Alleine hier sind viele Besonderheiten zu beachten (beispielsweise unterschiedliche Behandlung von sog.'gewillkürtem Abfall', 'Zwangsabfall', 'Abfall als Wirtschaftsgut' und 'Gewässerabfall' sowie den - aus der Tagespresse bekannten - Streit und die Abfalleigenschaft von Altautos), so dass eine abschließende Darstellung hier sicherlich den Rahmen sprengen würde.

Des Weiteren muss der Abfall geeignet sein, eine schädliche Einwirkung - im Sinne des § 3 IV KrW-/AbfG - hervorzurufen. Die mögliche Schädigung selbst wird genau beschrieben in der Auflistung des Abs. 1. Die komplexesten Voraussetzungen stellt hier die Nummer 4, und welche die so genannten Sonderabfälle erfasst, jedoch den Anwendungsbereich nur unter der Voraussetzung eröffnet, dass der Abfall nach seiner Art, Beschaffenheit oder wegen der Menge geeignet ist, eines der genannten Schutzgüter zu gefährden. Eine effektive Strafverteidigung setzt an dieser Stelle genaue Kenntnisse der einzelnen Merkmale voraus.

Die Tathandlung des Abs. 1 ist das Beseitigen, wobei vier einzelne Handlungsvarianten beispielhaft aufgeführt werden. Eine der beschriebenen Handlungen vorgenommen wurde, ist stets im Einzelfall genau zu prüfen.

Täter kann sowohl der unmittelbar Handelnde sein, als auch eine Person, welche aufgrund ihrer Stellung (z.B.: Haus- oder Grundstückseigentümer) für für die Beseitigung des Abfalles zuständig ist - in letzterm Fall als Unterlassungstäterschaft aufgrud einer sog. Garantenstellung.

Die Tathandlungen werden aber letztlich dahingehend eingeschränkt, dass diese entweder außerhalb einer dafür zugelassenen Anlage oder unter wesentlicher Abweichung von einem vorgeschriebenen oder zugelassenen Verfahren geschehen. An dieser Stelle bestehen wiederum Ansätze für eine effektive Verteidigung, da sowohl der Anlagenbegriff als auch das Verfahren zur Beseitigung in der Regel hinreichend Interpretationsspielraum bieten.

Die Abs. 2 und 3 enthalten Sonderregelungen für Taten mit Auslandsbezug sowie den Umgang mit radioaktiven Abfällen.

Fazit:

Gerichte und Staatsanwaltschaften sind im Umgang mit diesem Delikt recht unsicher und demnach - bei strategisch richtigen Aufbau der Argumentationskette – den Vorschlägen der Verteidigung gegenüber recht aufgeschlossen. Weil es sich hier um ein spezielles Delikt handelt, über welches auch das Wissen der Gerichte überschaubar ist. Demnach können in diesem Bereich mit Kenntnissen der aktuellen Rechtsprechung und strukturellem Verständnis bei Gericht und Staatsanwaltschaft sehr gute Ergebnisse erzielt werden.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer

0201 / 799 160 04 oder über das Kontaktformular erreichen.

Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Abfällen" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

Ihre Rechtsanwaltskanzlei für Strafrecht und Strafverteidigung