Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Verändern von amtlichen Ausweisen

Strafrecht – einzelner Delikte

Verändern von amtlichen Ausweisen, § 273 StGB

Die Strafnorm des § 273 Abs. 1 StGB besagt:

Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht, überdeckt oder unterdrückt oder eine einzelne Seite aus einem amtlichen Ausweis entfernt oder

2. einen derart veränderten amtlichen Ausweis gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 267 (Urkundenfälschung) oder § 274 (Urkundenunterdrückung) mit Strafe bedroht ist.

Objekt der Tat ist zunächst ein amtlicher Ausweis. Hierbei handelt es sich um - zumeistvon einer Behörde - ausgestellte Dokument, mit welchem die Identität einer Person oder deren persönliche Verhältnisse nachgewiesen werden können. Zu nennen sind hier exemplarisch Pässe, Personalausweise, ausländerrechtliche Papiere, Geburtsurkunden, Dienstausweise, Führerscheine, Fahrzeugscheine sowie Schüler-und Studentenausweise.

Die Tathandlung besteht regelmäßig in einer Veränderungshandlung, beispielsweise dem Löschen von Eintragungen durch Entfernen, unkenntlichmachen, überdecken oder Entfernen einzelner Seiten.

Ebenso strafbar macht sich nach Abs. 1 Nummer 2, wer bewusst ein verfälschtes Ausweisdokument gebraucht, gleichgültig durch wen und/oder an welchem Ort die Veränderung vorgenommen worden ist. Sinn der Alternative das Gebrauchmachens ist die Erfassung von Fällen, in denen der Urheber einer Veränderung nicht festgestellt werden kann, oder sich die Veränderung außerhalb des Geltungsbereichs des Strafgesetzes ereignet hat.

Weiterhin muss der Täter die Handlung mit der Absicht begehen, im Rechtsverkehr zu täuschen. Dies ist der Fall, wenn das primäre Ziel der Verfälschungshandlung in einer Täuschung im Rechtsverkehr liegt. Hierbei genügt es aber, wenn der Täter die tatsächlichen Umstände erfasst, die das Dokument zum amtlichen Ausweis machen, einer falsche rechtliche Einordnung des Dokumentes selbst lässt eine Strafbarkeit nicht entfallen.

Zu beachten ist letztlich, dass die Tat nur dann verfolgt wird, wenn die Handlung nicht bereits tatbestandsmäßig eine Urkundefälschung oder eine Urkundenunterdrückung darstellt. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Bei Fragen zu diesem Delikt können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer

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Da ich regelmäßig Delikte aus dem Bereich "Verändern von amtlichen Ausweisen" bearbeite, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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