Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Strafmilderung als Antragsziel?

Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen (Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei)

Strafmilderung als Antragsziel? - Wiederaufnahmeverfahren

I. Die meisten Wiederaufnahmeverfahren werden geführt, indem der Antragsteller neue Fakten vorbringt, die dem angefochtenen Urteil die Grundlage entziehen sollen.

Hierbei handelt es sich beispielsweise um neue Alibizeugen, Urkunden, welche die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen belegen sollen, oder sogar (nachträglich abgegebene) eigene Erklärungen des vermeintlich Geschädigten, welche die Unrichtigkeit der Urteilsfeststellungen belegen. Derartige Zeugen, Erklärungen oder Fakten werden im Gesetz bezeichnet als „neue Tatsachen oder Beweismittel“.

Rechtlich festgeschrieben als Wiederaufnahmegründe sind sie in § 359 Nr. 5 der Strafprozessordnung. Nun gibt es aber ein Problem: denn was ist, wenn ein Antragsteller im Wiederaufnahmeverfahren nicht seine Freisprechung begehrt, sondern nur ein milderes Urteil?

In einem in der hiesigen Kanzlei bearbeiteten Fall war eine Frau wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden, wobei das Gericht die hohe Haftstrafe mit dem „besonders hinterlistigen und verwerflichen Vorgehen der Verurteilten bei der Beibringung der Körperverletzung“ begründet hatte. Nunmehr brachte die Verurteilte aber im Wiederaufnahmeverfahren neue Beweismittel bei, welche eindeutig belegten, dass Sie bei der Körperverletzung nicht so perfide vorgegangen war, wie es vom verurteilenden Gericht angenommen worden war. Das Dilemma wurde sodann offensichtlich: der Straftatbestand war nach wie vor (also auch in Ansehung der „neuen Beweismittel“) verwirklicht, jedoch änderten sich die Rahmenumstände der Verurteilung grundlegend.

Und obwohl keine Zweifel daran bestehen konnten, dass das Gericht – hätte es die neuen Beweismittel gekannt – zu einer wesentlich geringeren Bestrafung gekommen wäre, schien die Wiederaufnahme zunächst nicht möglich. Denn nach §§ 359 Nr. 5, 363 Nr. 1 StPO ist es nicht zulässig ein Wiederaufnahmeverfahren alleine als sog. „Strafmaßwiederaufnahme“ zu betreiben; also ein Wiederaufnahmeverfahren in dem zwar der Kern der Verurteilung bestehen bleibt (hier: die Feststellung einer verwirklichten Körperverletzung), und lediglich die Strafzumessungsgesichtspunkte verändert werden.

II. Es stellte sich somit die – juristisch anspruchsvolle – Frage, wie verfahren werden konnte.

Denn schon nach dem Rechtsgefühl war es nicht hinzunehmen, dass ein Urteil bestehen bleibt, welches zwar in tatsächlicher Hinsicht nicht von falschen Feststellungen in der Sache ausgeht, wohl aber bei der Strafzumessung.

III. Wie in solchen Fällen zu verfahren ist, wird auch in der Rechtsprechung und Rechtsliteratur kontrovers diskutiert.

Die Lösung des Problems setzt an bei dem Verständnis der Struktur des Wiederaufnahmeverfahrens: Denn der Sinn dieses Verfahrens ist es, erhebliche Störungen des Rechtsfriedens zu beseitigen. Hierbei soll die Rechtskraft von Urteilen nur im Falle krasser Ungerechtigkeit im Einzelfall aufgehoben werden können.

Als Abgrenzungskriterium der zulässigen Strafmaß-Wiederaufnahme konnte somit die sog. Wesentlichkeitstheorie herhalten; hiernach kann ein Strafzumessungsgrund dann ein Wiederaufnahmeverfahren begründen, wenn – unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes – mit einer wesentlich milderen Strafzumessungsentscheidung gerechnet werden könnte. Dies soll dann der Fall sein, wenn das Wiederaufnahmevorbringen bislang nicht berücksichtigte Wiederaufnahmegründe von solchem Gewicht aufzeigt, dass diese als das Strafmaß bestimmend angesehen werden können oder – anders herum – die neuen Tatsachen den im Urteil aufgeführten Strafzumessungsgründen die Grundlage entziehen. Ob dies jeweils das Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles.

Letztlich muss man aber sehen, dass die vorstehenden Ausführungen lediglich eine von verschiedenen Ansichten zur Möglichkeit einer Strafmaßwiederaufnahme darstellt, welcher de facto aber immer noch die Vorschrift des § 363 Abs. 1 StPO entgegensteht. In der Praxis sollte man sich daher besser nicht darauf verlassen, dass ein Gericht eine Strafmaßwiederaufnahme – auch unter Hinweis auf die richtige Rechtsauffassung – unkommentiert zulässt.

Wichtig ist jedenfalls, die Problematik aus dem Bereich der „Strafmaß-Wiederaufnahme“ zu kennen, um hier bei der Antragstellung keine unnötigen Fehler zu machen. Zudem sind die Kenntnisse erforderlich, um Anfragen kompetent zu beantworten.

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