Rechtsanwalt und Strafverteidiger Nikolai Odebralski

Verfassungsbeschwerde

Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen (Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei)

Letzte Chance Verfassungsbeschwerde

I. Es ist kein Geheimnis, dass der weitaus größte Teil der bundesweit gestellten Wiederaufnahmeanträge als unzulässig oder unbegründet abgelehnt wird.

Dieser Zustand ist höchst unbefriedigend, soweit man mit Recht unterstellen darf, dass der überwiegende Teil der Anträge nicht aus Aktionismus oder wegen einem Nicht-Wahr-Haben-Wollen des Urteils gestellt wird, sondern um ein unrichtiges Urteil zu beseitigen und Gerechtigkeit zu erreichen.

Wie hoch die Zahl der unerkannten Fehlurteile tatsächlich ist, wurde beispielsweise im Rahmen des von der Cardozo Law School im Jahre 1992 initiierten „Innocent Project“ deutlich. Hier war es den Initiatoren im Laufe der Jahre gelungen, für insgesamt 223 (!) inhaftierte Strafgefangene ein Wideraufnahmeverfahren einzuleiten, welches letztlich mit einem Freispruch abgeschlossen wurde. Grundlage des Projektes war eine neue entwickelte DNA-Testmethode; die Urteile im Ursprungsverfahren basierten hierbei zumeist auf Indizien und Zeugenaussagen (sehr interessant: www.innocentproject.org)

Verantwortlich für die insgesamt geringe Erfolgsquote (berechtigter) Wiederaufnahmeanträge ist sicherlich der Umstand, dass der Korrektur rechtskräftiger Fehlurteile schon von Gesetztes wegen recht enge Grenzen gesetzt sind. Hinzu kommt dann in der Praxis aber auch noch, dass die gesetzlichen Vorschriften, unter welchen eine Wiederaufnahme möglich ist, von den Gerichten oft so eng ausgelegt werden, dass es fast unmöglich erscheint, diese doppelte Hürde zu überwinden. Somit bleiben die meisten Wideraufnahmeanträge unzulässig und werden anschließend auch in der Beschwerdeinstanz verworfen.

II. Und jetzt?

Oft wird den Betroffenen, deren letzte Chance auf ein gerechtes Urteil dann - wegen des sog. Verbrauchs eines einmal als unzulässig oder unbegründet abgelehnten Wiederaufnahmeantrages – endgültig zerstört worden ist, gesagt, dass es das jetzt gewesen ist, man getan habe, was man konnte aber der Rechtsweg jetzt beendet ist. Richtig ist diese Information aber nicht ganz, denn es gibt – als ultima ratio – immer noch die Möglichkeit, sich gegen eine ablehnende Entscheidung gegen Wiederaufnahmeanträge mit einer Verfassungsbeschwerde zu wehren.

Wichtig ist hierbei zunächst: Die Verfassungsbeschwerde ist fristgebunden und muss innerhalb eines Monats nach Eingang der ablehnenden Entscheidung eingereicht werden.

An dieser Stelle sollte vielleicht zunächst einmal erwähnt werden, dass Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren keine Seltenheit sind und überdurchschnittlich oft zum Erfolg führen. Dies geht darauf zurück, dass viele Gerichte mit den Vorschriften des Wiederaufnahmerechts nicht hinreichend vertraut sind und so dazu neigen, diese falsch anzuwenden (vergleiche die Übersicht bei: Hellenbrand, NStZ 2008, 374f.; ebenso sehr interessant: Strate in: Bockmühl, Handbuch des Fachanwalts für Strafrecht, S. 559ff.).

III. Doch an welchen Stellen finden sich konkrete Fehlerquellen?

Grundsätzlich ist es zunächst einmal so, dass das Bundesverfassungsgericht nur in einem sehr engen Rahmen zur Nachprüfung von Entscheidungen befugt ist. Das Verfassungsgericht ist somit keine weitere Revisionsinstanz (oder wie es in der Ausbildung heißt „keine Superrevisionsinstanz“), sondern überprüft nur die Verletzung von Grundrechten.

Einen Verstoß gegen das sog. Willkürverbot nahm das Verfassungsgericht beispielsweise in der Entscheidung BVerfG NStZ 1990, 530 an. Dem lag ein Fall zugrunde, in dem ein Mann wegen Totschlages verurteilt worden war, der sich – ausweislich der Urteilsgrunde – „kurz nach 20:00 Uhr“ ereignet haben sollte. Einen im Wiederaufnahmeverfahren beigebrachten Zeugen, welcher versicherte, mit dem Verurteilten bis 20:25 Uhr zusammen gewesen zu ein, hielt das Wiederaufnahmegericht von vornherein für untauglich. Begründung: „der im Urteil festgestellte Tatzeitpunkt von „kurz nach 20:00 Uhr“ schließe auch einen Zeitraum bis 20:30 Uhr mit ein; für diese Zeit sei kein Alibi ersichtlich“. Das Verfassungsgericht hob die Entscheidung schließlich auf als „von Verfassungswegen nicht hinnehmbare, willkürliche Spekulation“. Noch willkürlicher war eine Entscheidung des LG Coburg, in der dem im Wiederaufnahmeverfahren vorgebrachten Alibi schlichtweg entgegengesetzt wurde, „die Tat habe sich dann offenbar einen Tag früher ereignet, als im Urteil festgestellt“ (aufgehoben durch BVerfG NStZ 1995, 43).

Auch das aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Grundrecht auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn das Wiederaufnahmegericht einen Antrag mit einer völlig unerwarteten Begründung ablehnt, ohne zuvor noch einmal die Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren (exemplarisch: BVerfG StV 2003, 223f. unter Aufhebung einer Entscheidung des AG Würzburg).

Eine Verletzung des – sich aus Artikel 2 Absatz 1 GG ergebenden - Rechts aus effektiven Rechtsschutz wird angenommen, wenn die Gerichte bei der Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag die Voraussetzungen der §§ 359ff. StPO derart eng auslegen, dass der Antragsteller sein Ziel von vornherein nicht erreichen kann und hierdurch der vom Gesetzgeber beabsichtigte Zweck eines Wiederaufnahmeverfahrens faktisch verhindert wird (vgl. zu diesem häufig vorkommenden Verfassungsverstoß: BVerfGE 70, 297, 308; BVerfGK 11, 215, 225; BVerfG NJW 1995, 2024f.; BVerfG NJW 1993 2735). Hierbei ist immer zu beachten, dass das Wiederaufnahmeverfahren dem Ziel dient, die Einzelfallgerechtigkeit durchzusetzen, die formelle Rechtskraft von Urteilen ist hierbei zweitrangig.

Ferner kann durch eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren auch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt sein, und zwar beispielsweise dann, wenn das Gericht im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung Beweise würdigt und Feststellungen trifft, die der Hauptverhandlung vorbehalten sind (grundliegend: Beschluss des BVerfG vom 07.09.1994 – NStZ 1995, 43). Dies wird insbesondere anzunehmen sein bei einer unzulässigen Vorwegnahme bei der Würdigung von Zeugenaussagen (BVerfG, Beschluss vom 27.09.1995), oder einer unzulänglichen Bewertung des Vorbringens (BVerfG NJW 1990, 3191).

IV. Im Ergebnis ist also Festzustellen, dass es – entgegen der landläufigen Meinung, mit einer ablehnenden Beschwerdeentscheidung sei nun alles vorbei – sehr wohl noch die Möglichkeit gibt, sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren zu wenden.

Doch hierbei ist Vorsicht geboten, denn nicht nur die Durchführung des Wiederaufnahmeverfahrens selbst, sondern auch insbesondere die Verfassungsbeschwerde gegen ablehnende Entscheidungen sollte unbedingt einem Anwalt überlassen werden, welcher sich auf diesem Gebiet auskennt. Dies wird leider oftmals nicht beachtet; es verwundert daher nicht, dass eine nicht geringe Anzahl an Verfassungsbeschwerden in diesem Bereich schon an reinen Formalien scheitern (so auch das ernüchternde Fazit von Krehl, in: Die Verfassungsbeschwerde in Strafsachen, Rn. 853).

Die Kanzlei Nikolai Odebralski ist – soweit ersichtlich - eine der wenigen bundesweit, die sich auf die Bearbeitung von Wiederaufnahmeverfahren spezialisiert hat und über entsprechendes Wissen auf diesem Gebiet verfügt. Daher rate ich dazu, sich in diesem Bereich nicht auf seinen „Anwalt next door“ zu verlassen, sondern die Interessenvertretung hier einem Fachmann anzuvertrauen. Getreu nach dem Motto: eine Herzoperation lässt man auch nicht vom Allgemeinmediziner erledigen.

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