Kriegswaffenkontrollgesetz

Beschuldigter wegen einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz?

 

Das am 1. Juni 1961 in Kraft getretene Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen regelt die Herstellung, die Überlassung, das Inverkehrbringen, den Erwerb und auch den Transport von Gegenständen, Stoffen und Organismen, die zur Kriegsführung bestimmt sind.

 

Darf jeder Kriegswaffen herstellen?

Die Antwort ist wahrscheinlich klar: Nein, wer Kriegswaffen herstellen will, bedarf unbedingt der Genehmigung. Oberste Genehmigungsbehörde ist dabei insbesondere das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. Zusätzlich kontrolliert auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Ein- und Ausfuhr von Kriegswaffen, beispielsweise durch regelmäßige Einsicht in die Kriegswaffenbücher.

 

  • 19 Strafvorschriften gegen Atomwaffen

 

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer Atomwaffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt. Das Gleiche gilt für Personen, die zu einer oben genannten Handlung verleitetet oder eine solche fördert. Für minder schwere Fälle kommt eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe in Betracht.

 

Außerdem wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wer eine oben genannte Handlung gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht oder durch eine solche Handlung die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, das friedliche Zusammenleben der Völker oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich gefährdet. Für minder schwere Fälle erstreckt sich der Strafrahmen auf drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe.

 

Im Raum steht außerdem eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, sofern der Täter fahrlässig oder leichtfertig handelt.

 

  • 20 Strafvorschriften gegen biologische und chemische Waffen

 

In §20 KrwaffKontrG heißt es:

 

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.biologische oder chemische Waffen entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überläßt, einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt,

1a.einen anderen zu einer in Nummer 1 bezeichneten Handlung verleitet oder

2.eine in Nummer 1 bezeichnete Handlung fördert.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(3) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 fahrlässig oder in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1a oder 2 leichtfertig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für eine Handlung, die

1.zur Vernichtung von chemischen Waffen durch die dafür zuständigen Stellen oder

2.zum Schutz gegen Wirkungen von biologischen oder chemischen Waffen oder zur Abwehr dieser Wirkungen

geeignet und bestimmt ist.

 

  • 22a Strafvorschriften gegen Antipersonenminen und Streumunition

 

Wer Antipersonenminen oder Streumunition einsetzt, entwickelt, herstellt, mit ihnen Handel treibt, von einem anderen erwirbt oder einem anderen überlässt, einführt, durch das Bundesgebiet durchführt oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbringt oder sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, insbesondere sie transportiert, lagert oder zurückbehält, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

Gleiches gilt für Personen, die eine oben genannte Handlung fördern oder dazu verleiten. In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

 

Vorladung wegen einem Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz?

Dann helfen wir natürlich gerne.nehmen Sie gerne noch heute zunächst unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns auf, lassen uns die Vorladung wegen Verstoß gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz per Mail zukommen und wir finden gemeinsam eine Lösung.