Luftsicherheitsgesetz

Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Luftsicherheitsgesetz?

 

Das Flugzeug ist einer der schnellsten Möglichkeiten, lange Strecken in relativ kurzer Zeit zu überwinden. Zwar machte die Luftfahrt im Jahr 2022 lediglich etwa 4,6 % des Personenverkehrs in Deutschland aus, dennoch war das Flugzeug nach dem Auto das beliebteste Mittel zum Erreichen des Urlaubsziels. Flugsicherheit ist dabei einer der wichtigsten Faktoren. Das Luftsicherheitsgesetz soll Flugzeugentführungen, terroristische Anschläge auf den Luftverkehr und Sabotageakte gegen ihn verhindern.

Das Luftsicherheitsgesetz wurde am 11.01.2005 als Art.1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erlassen. In Kraft getreten ist es letztendlich am 15.01.2005.

Sofern Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen einem Verstoß gegen das Luftsicherheitsgesetz erhalten haben, helfen wir gerne weiter. Als eine der bundesweit größten Kanzleien für überregionale und hochwertige Strafverteidigung  stehen wir bei dem Tatvorwurf Verstoß gegen das Luftsicherheitsgesetz an ihrer Seite. Nehmen Sie gerne noch heute zunächst unverbindlich und kostenlos Kontakt mit uns auf,  lassen Sie uns die Unterlagen bereits vorab per Mail zukommen, dann sehen wir uns alles an und telefonieren anschließend zeitnah um alles weitere zu besprechen:

 

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Vertrauen Sie uns und wir werden Ihr Vertrauen nicht enttäuschen.

 

Entstehung des Luftsicherheitsgesetzes

In Deutschland existiert seit 2003 das ,,Nationale Lage- und Führungszentrum Sicherheit im Luftraum‘‘. Hier ist es die Aufgabe der Bundeswehr, Bundespolizei und der deutschen Flugsicherung in Zusammenarbeit mit NATO-Dienststellen Gefahren abzuwehren. Inhaltlich geht es hier vor allem um den Schutz vor sogenannten ,,RENEGATE- Flugzeugen’‘. Dabei handelt es sich um Flugzeuge, die aus terroristischen oder anderen Motiven in Form eines gezielten Absturzes als Waffe umfunktioniert werden. Liegt ein solcher Fall vor, fällt es in den Hoheitsbereich der Bundesregierung Maßnahmen zum Schutz der Bürger einzuleiten.

Als innerstaatliche Rechtsgrundlage dient hier das Luftsicherheitsgesetz um das es im Folgenden insbesondere gehen soll.

 

Inhalte des Luftsicherheitsgesetzes

Der Fokus der Luftsicherheitsgesetzes liegt insbesondere auf den Regelungen zur Verantwortungs- und Zuverlässigkeitsverteilung. Das Luftsicherheitsgesetz basiert auf einem Vier-Säulen System, welches alle Bestimmungen für einen gefahrlosen Luftverkehr enthält.

 

Säule 1: Flugpassagiere nach §5 LuftSiG

Diese Säule deckt die Sicherheitsmaßnahmen für Passagiere und deren Gepäck ab. Die Bundespolizei wird hierbei im Rahmen von Sicherheitskontrollen am Terminal tätig.

 

Säule 2: Flughafenbetreiber nach §8 LuftSiG

Gemäß §8 ist der Betreiber eines Flugplatzes verpflichtet Vorkehrungen zum Schutz des Flughafenbetriebs vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu treffen. Dazu gehören beispielsweise Umzäunungen, Abgrenzungen von Betriebssphäre, Personalkontrollen und viele weitere Aspekte.

 

Säule 3: Luftfracht nach §9 LuftSiG

Für die Sicherheit von Post und Frachtgut ist gemäß §9 LuftSiG das Luftfahrtunternehmen zuständig. Dies lässt sich als Eigensicherungspflicht verstehen, da bei Waffen oder Sprengstoff im Flugzeug auch das eigene Personal gefährdet wird.

 

Säule 4: Zuverlässigkeitsprüfung nach §7 LuftSiG

Neu geregelt wurde die Zuverlässigkeitsprüfung von Bediensteten an Flughäfen, Flugplätzen und bei den Fluggesellschaften.

Gemäß §7 LuftSiG sind folgende Personengruppen dazu verpflichtet sich einer Überprüfung zu unterziehen:

 

  • Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen benötigen
  • Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Fracht-, Post-, Reinigungsunternehmen sowie Warenlieferanten
  • Beliehene oder mit Aufgaben des Luftverkehrsgesetzes Beauftragte
  • Luftfahrer und Flugschüler
  • Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen und Schülerpraktikanten

 

Personen, deren Zuverlässigkeit nicht von einer Luftsicherheitsbehörde bestätigt worden ist, können ihre Tätigkeit faktisch nicht ausüben.

Nach verschiedenen Diskussionen über die Verfassungskonformität der Zulässigkeitsprüfung nach §8 LuftSiG erklärte das Bundesverfassungsgericht dieses mit Beschluss von 4.Mai 2010 als verfassungsgemäß.

 

11 Verbotene Gegenstände des Luftsicherheitsgesetzes

Das Mitführen von verbotenen Gegenstände wird durch das Luftsicherheitsgesetz unter Strafe gestellt.

Zu den nicht zulässigen Gegenständen gehören Waffen aller Art, insbesondere Schuss-, Hieb- und Stoßwaffen, ferner Munition, Sprengstoff, brennbare Flüssigkeiten sowie ätzende und brennbare Stoffe. Des Weiteren sind Gegenstände die in ihrer äußeren Form und Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährdeten Stoffen erwecken ebenfalls nicht zulässig. Unzulässig ist außerdem das Mitführen von Gegenständen, die in der Anlage zur EG-Verordnung 820/2008 vom 8.August aufgeführt sind. Dazu gehören zum Beispiel Baseball-, Tennis-, und Badmintionschläger sowie alle Arten von Messern, Gartenscheren, Elektroschockern usw.

 

Wie mache ich mich strafbar?

Strafbar macht sich, wer entgegen §11 Abs.1 S.1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.

Das vorsätzliche Mitführen wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft.

 

Haben Sie einen verbotenen Gegenstand mitgeführt und nun eine Vorladung oder Anzeige erhalten?

Sofern Sie eine polizeiliche Vorladung in einem Verstoß gegen das Luftsicherheitsgesetz erhalten haben, helfen wir gerne. Nehmen Sie noch heute zunächst unverbindlich Kontakt zu uns auf, schildern uns Ihre Situation und wir finden gemeinsam eine Lösung.