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Kinderpornografie: Eröffnung des Verfahrens abgelehnt (AG Mülheim)

Unser Mandant war Anfang des Jahres 2022 äußerst überrascht, als die Polizei Mülheim vor seiner Tür stand und ihm einen Durchsuchungsbeschluss wegen Besitz von Kinderpornographie präsentierte. Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurden sämtliche Speichermedien, sowie insbesondere sein Mobiltelefon sichergestellt und im Hinblick auf den Tatvorwurf Besitz von Kinderpornographie durch die Polizei Mülheim ausgewertet.

Das Ergebnis der Auswertung wurde Mitte 2023 vorgelegt: unser Mandant sollte im Besitz eines (!) kinderpornographischen Bildes sein, welches auf dem Mobiltelefon sichergestellt wurde.

Die Einsicht in den Sonderband zeigte unserer Auffassung nach, dass es sich ein Bild im moralischen Grenzbereich handelte, welches jedoch nicht den Anforderungen an strafbare Kinderpornographie im Sinne der gesetzlichen Definition entsprach. Aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen beantragten wir sodann, das Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts einzustellen und unseren Mandanten sein Mobiltelefon auszuhändigen. Die Staatsanwaltschaft Duisburg schloss sich unserem Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens wegen Besitz von Kinderpornographie in Mülheim nicht an und erhob stattdessen Anklage zum Schöffengericht in Mülheim, da im Hinblick auf den Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr drohte.

Dort schloss man sich letztlich unserem Antrag an, das Verfahren aus tatsächlichen Gründen nicht zu eröffnen und gab insofern unserem Antrag vollumfänglich Recht. In der Hauptbehandlung sei eine Verurteilung nicht erwarten, da das Bild keine strafbare Kinderpornographie zeige. Damit sei die Eröffnung des Verfahrens abzulehnen.

Unser Mandant ist angesichts dieser Nachricht äußerst beruhigt und hat sein Vertrauen in die Justiz zurückgewonnen.

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