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Exhibitionistische Handlungen: Verfahren eingestellt (Tübingen)

Unser später Mandant erhielt Anfang des Jahres 2023 unerwartet eine Vorladung wegen exhibitionistische Handlungen durch die Polizei Tübingen.

In dieser Vorladung wurde er dazu aufgefordert, bei der Polizei zu erscheinen und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Da der Beschuldigte mit dem Tatvorwurf exhibitionistische Handlungen in Tübingen für sich nichts anzufangen wusste, begab er sich zunächst auf die Suche nach einem spezialisierten Anwalt für Sexualdelikte in Tübingen und stieß schnell auf unsere Internetpräsenz. Wie bekannt ist, haben wir uns auf die Bearbeitung von Sexualstrafverfahren spezialisiert und sind mit einer Betreuung von rund 800 Mandanten jährlich mittlerweile mit Abstand größte Anbieter im Bereich der Rechtsdienstleistungen für Beschuldigte bei dem Vorwurf einer Sexualstraftat.

Nach einem ausführlichen ersten, sehr freundlichen Telefonat ließ uns unser Mandant die Unterlagen sodann per Mail zukommen, auf dieser Grundlage zeigten wir so dann zunächst die Vertretung gegenüber der Polizei Tübingen an, sagten den Termin ab und beantragt die Ermittlungsakte. Der Termin zur Vorladung wegen exhibitionistische Handlungen bei der Polizei Tübingen wurde zugleich abgesagt, wie es den gewöhnlichen Gepflogenheiten entspricht.

Nachdem die Akten nach vier Wochen eingegangen waren, ergab sich heraus, dass dem Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft Tübingen vorgeworfen wurde, in einer Sauna onaniert zu haben, dies habe er in Gegenwart zwei junge Lehrerinnen getan. Unser Mandant wies die Vorwürfe nachdrücklich und empört zurück.

Eine Auseinandersetzung mit den Akten führtedu dann zu dem Ergebnis, dass die jungen Frauen schon nach Aktenlage angaben, während des Aufenthalts in einer Sauna in Tübingen, den Mann zwar von hinten gesehen zu haben, er habe seinen rechten Arm in eindeutiger und "eindeutig auf Masturbation hindeutende Art und Weise" (O-Ton, Lehrerinnen halt) hin und her bewegt.

Den Penis oder ein erigiertes Geschlechtsteil gesehen, habe aber nach Aktenlage keine der Frauen und konnte beispielsweise auch zu dem genauen Zustand des Penis keine Angaben machen. Auch die Aussagen untereinander standen im Widerspruch zueinander, so dass sich der Tatvorwurf exhibitionistische Handlungen in Tübingen letztlich nicht bestätigen ließ.

Die Staatsanwaltschaft stellte sodann auf unseren Antrag und auf Grundlage unserer Schutzschrift, das Ermittlungsverfahren wegen exhibitionistische Handlungen außergerichtlich und insbesondere ohne eine für unseren Mandanten, sehr unangenehme öffentliche Hauptverhandlung ein.

Unser Mandant bedankte sich abschließend durch ein kleines Präsent und ist froh, Vorladung wegen exhibitionistische Handlungen in Tübingen nicht gefolgt zu sein, sondern einen kompetenten Anwalt für Sexualdelikte in Tübingen beauftragt zu haben.

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