Strafverteidiger Odebralski Rechtsanwaltskanzlei Essen

Antragsziele der §§ 359ff. StPO

Wiederaufnahmeverfahren in Strafsachen

Antragsziele der §§ 359ff. StPO - Wiederaufnahmeantrag

Entgegen der landläufigen Meinung kann ein Wiederaufnahmeantrag nicht ausschließlich mit dem Ziel gestellt werden, die Freilassung des Verurteilten zu erreichen, vielmehr sind eine Reihe möglicher Antragsziele denkbar um eine Besserstellung des Betroffenen zu bewirken.

Der nachfolgende Beitrag soll aufzeigen, welche Möglichkeiten ein Wiederaufnahmeverfahren bieten kann:

1. Freispruch / Teilfreispruch

Regelmäßig wird ein Wiederaufnahmeantrag mit dem Ziel gestellt werden, die Freisprechung des Antragstellers zu erreichen. Neben dem Hauptfall – einem Bestreiten der Täterschaft – kann auch das Vorbringen von Rechtfertigungs-, Entschuldigungs-, Strafausschließungs- oder Strafaufhebungsgründen Gegenstand eines entsprechenden Antrags sein (vgl. Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl., Rn.71, 73).

Zudem kann ein Teilfreispruch angestrebt werden, wenn namentlich die Verurteilung wegen mehrerer, in Tatmehrheit nach § 53 StGB, begangener Straftaten erfolgt ist. Dies steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass sich die Tat, gegen die sich der Wiederaufnahmeantrag richtet, auf das Strafmaß ausgewirkt hat. Ist der Wegfall der gerügten Straftat im Hinblick auf die Verurteilung (Höhe der Gesamtstrafe) völlig unwesentlich, ist ein entsprechender Antrag bereits unzulässig. Dies wird damit begründet, dass die Aufrechterhaltung des Urteils den Rechtsfrieden in diesem Fall nicht bedroht.

Geltend gemacht werden kann ferner – mit dem Ziel eines Frei- bzw. Teilfreispruches - das Fehlen von Strafverfolgungsvoraussetzungen (Verjährung, fehlender Strafantrag, Strafunmündigkeit, Eingreifen eines Amnestiegesetzes, u.ä.). Ebenso kann – jedenfalls nach teilweise vertretener Auffassung - die Verletzung grundliegender Prozess- oder Verfassungsgrundsätze geltend gemacht werden, wie etwa ein Verstoß gegen § 136a StPO (zustimmend: Peters, Fehlerquellen 3, S. 54f.; dagegen: Gössel, in LR, § 359 Rn. 74).

Praxistipp: Hier ist die Rechtsprechung noch wenig gefestigt („Entwicklung im Fluss“, Roxin, Strafverfahrensrecht, § 10, Rn. 27ff.). Ich rate im Zweifelsfalle dazu, den Wiederaufnahmeantrag, gestützt auf die Rechtsverletzung, zu stellen und die Entscheidung, gegebenenfalls auch die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz, abzuwarten.

Zudem kann unter dem Gesichtspunkt des Doppelbestrafungsverbotes (Art. 103 Abs. 3 GG) vorgetragen werden, dass in der abgeurteilten Sache bereits ein rechtskräftiges Urteil bestanden habe. Hier ist jedoch zu differenzieren: War dem erkennenden Gericht die vorherige Verurteilung nicht bekannt, liegt ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 Nr. 5 StPO vor (LG Hannover NJW 1970, 288, 289). Kannte das Gericht hingegen die Verurteilung, und hat es hierbei lediglich die Reichweite des prozessualen Tatbegriffs verkannt, ist das Wiederaufnahmeverfahren gem. § 79 Abs. 1 BVerfGG zu führen.

2. Strafmilderung

Weiterhin kann die Milderung der Hauptstrafe zulässiges Antragsziel sein, also die positive Behauptung einer Privilegierung oder – im Gegenteil – das Bestreiten eines vom Tatgericht angenommen Qualifikationstatbetandes. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt, vielmehr ist wie folgt zu unterscheiden:

Die Zulässigkeit des Wiederaufnahmeantrags wird – im Rahmen der Geltendmachung von Privilegierungstatbeständen - beschränkt auf sog. benannter Strafmilderungsgründe (beispielsweise § 213 Alt. 1 StGB, „War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Misshandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden…“). Ebenso können – bezüglich der vom Gericht angenommenen Qualifikationen – benannte Regelbeispiele im Rahmen eines besonders schweren Falles Gegenstand eines hiergegen gerichteten Wiederaufnahmeantrages sein.

Unzulässig ist ein Wiederaufnahmeantrag jedoch, wenn mit ihm das Vorliegen unbenannter Strafmilderungsgründe (z.B.: § 213 Alt. 2 StGB, „oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor…“) behautet, oder das Vorliegen eines vom Tatgericht angenommenen – ebenfalls unbenannten – atypischen besonders schweren Falles bestritten werden soll. Teilweise wird vertreten, dass ein Wiederaufnahmeantrag bei Regenbeispielen generell unzulässig sein soll (OLG Düsseldorf NStZ 84, 571).

Auf die Behauptung einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kann ein Wiederaufnahmeantrag generell nicht gestützt werden (Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl., Rn. 97).

Zu beachten ist ferner, dass stets nur die Milderung der Hauptstrafe zulässiges Wiederaufnahmeziel sein kann, nicht aber der Wegfall oder die Änderung von Nebenstrafen oder Nebenfolgen. Dies ist indes umstritten (zustimmend die wohl h.M., u.a. M.-G., § 359 Rn. 40. Ablehnend u.a. Eschelbach in KMR, § 363, Rn. 17 mit dem Hinweis, dass die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 44 StGB im Einzelfall die viel schwerwiegenderen Sanktion sein kann).

Zudem kann mit dem Wiederaufnahmeverfahren eine Milderung der Strafzumessungsentscheidung zulässigerweise angestrebt werden. Eine solche kommt aber nicht bereits dann in Betracht, wenn – ausweislich der Urteilsgründe – irgendein Strafmilderungsgrund im Sinne des § 46 StGB nicht berücksichtigt worden ist. Denn gemäß § 267 Abs. 3 S. 1 StPO müssen nur diejenigen Gründe im Urteil ausgeführt werden, welche für die Entscheidung „bestimmend“ waren. Eine wesentliche Strafmilderungsentscheidung ist also nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Wiederaufnahmevorbringen entweder bislang nicht berücksichtigte Strafmilderungsgründe von solchem Gewicht aufzeigt, dass sie als das Strafmaß bestimmend anzusehen sind. Oder aber die behaupteten Strafmilderungsgründe den im Urteil aufgeführten Strafschärfungsgründen die Grundlage entziehen (Marxen/Tiemann, Die Wiederaufnahme in Strafsachen, 2. Aufl., Rn. 91). Letzteres ist im Rahmen einer Abwägung normativ zu beurteilen. Ein Orientierungshilfe bietet hier BGHSt 29, 319, 320. Demnach ist eine Strafe jedenfalls dann rechtsfehlerhaft bemessen, wenn sie sich von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit nach oben löst, das ein grobes Missverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig wird (BHG a.a.O.).

(bei Interesse empfehle ich hierzu auch den ausführlichen Artikel zum Thema Strafmaßwiederaufnahme)

3. Schuldspruchänderung ohne Auswirkung

Eine bloße Schuldspruchänderung – nur möglich in den Fällen nach § 359 Nr. 1 – 4, 6 StPO - kann nur unter der Voraussetzung zulässiges Antragsziel sein, dass der Schuldspruch „die Ehre des Verurteilten in besonders schwerem Maße beeinträchtigt“ (Frister/Deiters in SK, § 363, Rn. 17). Ein solcher Fall wurde angenommen in der Entscheidung BGHSt 48, 153. Hier war eine Verurteilung ergangen wegen Völkermordes in Tateinheit mit Mord in 30 Fällen. Ein Wiederaufnahmeantrag, gerichtet gegen die Verurteilung wegen Mordes in 22 Fällen wurde angesichts eines besonderen Rehabilitationsinteresses für zulässige erachtet, obwohl der Antrag bereits von vornherein nicht geeignet war, sich auf die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe auszuwirken. In der Praxis ist die Schuldspruch-Wiederaufnahme jedoch nur von geringer Bedeutung, da nicht nur an das individuelle Rehabilitationsinteresse, sondern – tatbestandlich - auch an die Wiederaufnahmegründe der § 359 Nr. 1 – 4, 6 StPO sehr hohe Anforderungen gestellt werden.

Fazit:

Das Wiederaufnahmeverfahren bietet eine Reihe von Möglichkeiten, die rechtliche Stellung des Verurteilten zu verbessern. Da jedoch bei vielen Kollegen Unsicherheiten im Umgang mit dieser schwierigen Materie festzustellen sind, sollte man sich an einen Anwalt wenden, der mit den Feinheiten des Wiederaufnahmerechts vertraut ist und über Erfahrung auf diesem Gebiet verfügt.

Dies kann ich Ihnen bieten. Bereits während meiner Ausbildung bei einer bundesweit renommierten Strafverteidigerkanzlei war ich mit der Bearbeitung unterschiedlicher Wiederaufnahmeverfahren betraut. Auch während meiner Tätigkeit als selbstständiger Rechtsanwalt bearbeite ich regelmäßig entsprechende Fälle. Somit verfüge ich über hinreichend Erfahrung in diesem Bereich, welche ich Ihnen gerne anbiete.

Bei Fragen zu Ihrem Fall können Sie mich per E-Mail, unter der Telefonnummer

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Da ich regelmäßig Wieraufnahmeverfahren vertrete, stehe ich Ihnen bei Rückfragen als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.

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